Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
6B_1482/2022 KI-generiert

Appeal Regarding Refusal to Hear Objection to Decision Not to Prosecute

Geschäftsnummer 6B_1482/2022
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a complaint by an individual against the decision of the Zurich Cantonal Court, which refused to proceed with his appeal regarding a non-prosecution order by the Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis. Initially, the prosecution decided not to pursue a criminal investigation against the complainant on charges of attempted coercion, and both the procedural and defense costs were covered by the state. The complainant later appealed this decision, but the regional court dismissed the appeal due to a lack of legal standing. Consequently, the complainant filed a further complaint with the Swiss Federal Tribunal, questioning the decision's legality and fairness. However, his submission was rejected due to failure to adhere to the necessary formal requirements and lack of substantiated legal arguments.

Legislator-Regeste

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Art. 100 Abs. 1 BGG, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 97 Abs. 1 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 80 Abs. 1 BGG, Art. 95 BGG; Appeal Regarding Refusal to Hear Objection to Decision Not to Prosecute: Initially, the prosecution decided not to pursue a criminal investigation against the complainant on charges of attempted coercion, and both the procedural and defense costs were covered by the state. The complainant later appealed this decision, but the regional court dismissed the appeal due to a lack of legal standing. Consequently, the complainant filed a further complaint with the Swiss Federal Tribunal, questioning the decision's legality and fairness. However, his submission was rejected due to failure to adhere to the necessary formal requirements and lack of substantiated legal arguments.

Schlagwörter

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Nichtanhandnahme Nichteintreten Beschwerdelegitimation Verfahrensrügen Strafverfolgung öffentliche Verhandlung versuchte Nötigung Rüge verfassungsmässiger Rechte

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 BGG

The appeal was not admitted because it lacked proper substantiation (procedural dismissal).

Art. 66 Abs. 1 BGG

The court imposed the court costs on the appellant due to the outcome of the procedure.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

6B_1482/2022

Urteil vom 21. Februar 2023

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Denys, als präsidierendes Mitglied,

Gerichtsschreiberin Arquint Hill.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis,

Bahnhofplatz 10, Postfach, 8953 Dietikon,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Nichtanhandnahme; Nichteintreten,

Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 6. Dezember 2022 (UE220300-O/U/HUN).

Das präsidierende Mitglied zieht in Erwägung:

1. Die Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis nahm am 26. August 2022, genehmigt von der Leitenden Staatsanwältin am 30. August 2022, eine Strafuntersuchung gegen den Beschwerdeführer wegen versuchter Nötigung nicht an die Hand, wobei die Kosten der Nichtanhandnahme und der amtlichen Verteidigung des Beschwerdeführers auf die Staatskasse genommen wurden. Auf eine vom Beschwerdeführer dagegen eingereichte Beschwerde trat das Obergericht des Kantons Zürich mangels Beschwerdelegitimation mit Beschluss vom 6. Dezember 2022 nicht ein; die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschliesslich der Aufwendungen des amtlichen Verteidigers wurden auf die Gerichtskasse genommen. Der Beschwerdeführer wendet sich mit mehreren Eingaben an das Bundesgericht.

2. Die nach Ablauf der Beschwerdefrist nach Art. 100 Abs. 1 BGG eingereichte Eingabe vom 9. Februar 2023 ist verspätet und bleibt unbeachtet.

3. Gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Beschwerdebegründung in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Die beschwerdeführende Partei hat mit ihrer Kritik an den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz anzusetzen ( BGE 140 III 115 E. 2). Hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten, inklusive Willkür bei der Sachverhaltsfeststellung (vgl. Art. 97 Abs. 1 BGG ; BGE 143 IV 500 E. 1.1, 241 E. 2.3.1) besteht eine qualifizierte Rügepflicht ( Art. 106 Abs. 2 BGG ).

4. Anfechtungs- und Beschwerdegegenstand ist vorliegend einzig der vorinstanzliche Nichteintretensbeschluss vom 6. Dezember 2022 (vgl. Art. 80 Abs. 1 BGG ). Von vornherein nicht zu hören ist der Beschwerdeführer mit Anträgen, Vorbringen, Rügen und Ausführungen, die ausserhalb des durch den angefochtenen Beschluss begrenzten Streitgegenstands liegen. Vor Bundesgericht kann es einzig nur darum gehen, ob die Vorinstanz das aktuelle Rechtsschutzinteresse bzw. die Beschwerdelegitimation des Beschwerdeführers verneinen durfte und auf seine kantonale Beschwerde gegen die Nichtanhandnahmeverfügung zu Recht nicht eingetreten ist. Damit befasst sich der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde, wenn überhaupt, nicht in einer den Formerfordernissen genügenden Weise. Soweit er im Übrigen sinngemäss ein nicht gesetzesmässiges oder unfaires Verfahren rügen will, erschöpfen sich seine Ausführungen in pauschalen und unsubstanziierten Vorwürfen und Anschuldigungen. Dass und inwiefern der angefochtene Nichteintretensbeschluss gegen das geltende Recht im Sinne von Art. 95 BGG verstossen könnte, ergibt sich folglich nicht aus der Beschwerde. Diese genügt den Begründungsanforderungen offensichtlich nicht ( Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG ). Darauf ist im Verfahren nach Art. 108 BGG mangels tauglicher Begründung nicht einzutreten.

5. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 21. Februar 2023

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Denys

Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill