Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
6B_1481/2021 KI-generiert

Federal Supreme Court Dismisses Appeal on Revision Refusal Due to Insufficient Substantiation

Geschäftsnummer 6B_1481/2021
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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A complainant filed an appeal with the Swiss Federal Tribunal after the Federal Criminal Court's appeals chamber declined to consider their request for revision of a previous decision by the Federal Criminal Court's complaints chamber. The revision request pertained to a decision not to initiate a criminal investigation, which the appeals chamber deemed as not subject to revision. The complainant's appeal to the Federal Tribunal failed to meet the required legal grounding, as they did not effectively articulate how the prior decision breached any legal provisions and focused instead on unrelated legal judgments and personal issues. Consequently, the Federal Tribunal did not address the appeal, and the complainant was ordered to cover the court costs.

Legislator-Regeste

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Art. 80 Abs. 1 BGG, Art. 105 Abs. 1 BGG, Art. 99 Abs. 1 BGG, Art. 42 Abs. 1 BGG, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG; Federal Supreme Court Dismisses Appeal on Revision Refusal Due to Insufficient Substantiation: The revision request pertained to a decision not to initiate a criminal investigation, which the appeals chamber deemed as not subject to revision. The complainant's appeal to the Federal Tribunal failed to meet the required legal grounding, as they did not effectively articulate how the prior decision breached any legal provisions and focused instead on unrelated legal judgments and personal issues. Consequently, the Federal Tribunal did not address the appeal, and the complainant was ordered to cover the court costs.

Schlagwörter

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Nichtanhandnahme (Revision) Nichteintreten Revision eines Entscheids gesetzliche Voraussetzungen Einrede der Verfassungswidrigkeit Strafverfolgung Anfechtbarkeit des Rückweisungsentscheids Beweislosigkeit

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 BGG

The appeal was not admitted based on this article due to inadequate grounds.

Art. 65 Abs. 2 BGG

The court considered the appellant's financial situation when assessing the court costs.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The court imposed the court costs on the appellant because the appeal was not accepted.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

6B_1481/2021

Urteil vom 10. Februar 2022

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Denys, als präsidierendes Mitglied,

Gerichtsschreiber Boller.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Bundesanwaltschaft,

Guisanplatz 1, 3003 Bern,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Nichtanhandnahme (Revision); Nichteintreten,

Beschwerde gegen den Beschluss des Bundesstrafgerichts, Berufungskammer, vom 15. November 2021 (CR.2021.24).

Das präsidierende Mitglied zieht in Erwägung:

1. Die Berufungskammer des Bundesstrafgerichts trat mit Beschluss vom 15. November 2021 auf das Gesuch von A.________ um Revision eines Entscheids der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts nicht ein. A.________ wendet sich an das Bundesgericht.

2. Die Beschwerde in Strafsachen ist grundsätzlich zulässig gegen Nichteintretensentscheide der Berufungskammer des Bundesstrafgerichts ( Art. 79 und Art. 80 Abs. 1 BGG ; vgl. insbesondere BGE 146 IV 185 ).

3. Anfechtungsgegenstand im bundesgerichtlichen Verfahren bildet einzig der Nichteintretensentscheid der Vorinstanz vom 15. November 2021 (vgl. Art. 80 Abs. 1 BGG ). Soweit sich die Begehren des Beschwerdeführers auf andere Rechtsakte beziehen (weitere Strafentscheide oder Entscheide von anderen Verwaltungs- und Justizbehörden) kann darauf von vornherein nicht eingetreten werden.

4. Der Beschwerdeführer reicht diverse Unterlagen zu den Akten. Das Bundesgericht überprüft als oberste rechtsprechende Behörde die angefochtenen Entscheide einzig auf ihre richtige Rechtsanwendung hin und führt kein Beweisverfahren durch ( Art. 105 Abs. 1 BGG ). Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur soweit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt, was in der Beschwerde näher darzulegen ist (vgl. Art. 99 Abs. 1 BGG ; BGE 143 V 19 E. 1.2). Der Beschwerdeführer äussert sich nicht dazu, ob es sich bei den eingereichten Unterlagen um bereits bei den Akten liegende oder um neue Dokumente handelt und weshalb letztere gegebenenfalls vor Bundesgericht zulässig wären. Die eingereichten Beweismittel haben daher unberücksichtigt zu bleiben. Ohnehin erweisen sie sich nicht als entscheidwesentlich.

5. Gemäss Art. 42 Abs. 1 BGG haben Rechtsschriften ein Begehren und deren Begründung zu enthalten. In der Beschwerdebegründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt ( Art. 42 Abs. 2 BGG ). Die beschwerdeführende Partei hat mit ihrer Kritik an den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz anzusetzen ( BGE 140 III 86 E. 2). Für die Rüge der Verletzung von Grundrechten bestehen qualifizierte Begründungsanforderungen ( Art. 106 Abs. 2 BGG ).

6. Die Beschwerde genügt den gesetzlichen Begründungsanforderungen nicht. Die Vorinstanz trat auf das Revisionsgesuch nicht ein mit der Begründung, der vom Beschwerdeführer mit seinem Revisionsgesuch beanstandete Beschwerdeentscheid über die Nichtanhandnahme einer Strafuntersuchung stelle kein revisionsfähiges Anfechtungsobjekt dar. Daneben befindet sie, dass der Beschwerdeführer keinen Revisionsgrund rechtsgenüglich dargelegt habe. Damit befasst sich der Beschwerdeführer nicht ansatzweise, wenn er inhaltlich zu dem seinem Revisionsgesuch zugrundeliegenden Beschwerdeentscheid Stellung nimmt sowie Ausführungen zu anderen Entscheiden, insbesondere von Steuerbehörden, macht. Soweit er auf den angefochtenen Nichteintretensentscheid der Vorinstanz Bezug nimmt, gehen seine Ausführungen alsdann nicht über pauschale Kritik hinaus. Mit dieser, namentlich mit seinen nicht weiter substanziierten Vorbringen, die Erwägungen der Vorinstanz seien "ohne Beweiserbringung" und in "Verweigerung des rechtlichen Gehörs" erfolgt, durch seine bisherigen Ausführungen widerlegt und in Missachtung von Bundes- und Völkerrecht ergangen, vermag er eine Rechtswidrigkeit der vorinstanzlichen Begründung nicht aufzuzeigen. Gleiches gilt, wenn er Schadenersatzforderungen stellt oder auf seine gesundheitliche Beeinträchtigung verweist, ohne konkret darzutun, was er daraus hinsichtlich des vorinstanzlichen Verfahrensausgangs ableitet. Dass und weshalb der angefochtene Entscheid gegen Recht verstossen soll, ergibt sich selbst unter Anwendung des bei Laienbeschwerden praxisgemäss grosszügigen Massstabs an die formellen Anforderungen einer Beschwerde in Strafsachen insgesamt nicht. Der Begründungsmangel ist offensichtlich.

7. Ohne dass sich das Bundesgericht zu sämtlichen Ausführungen des Beschwerdeführers ausdrücklich äussern müsste, ist auf die Beschwerde im Verfahren nach Art. 108 BGG mangels tauglicher Begründung nicht einzutreten. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ). Seiner finanziellen Lage ist bei der Bemessung der Gerichtskosten Rechnung zu tragen ( Art. 65 Abs. 2 BGG ).

Demnach erkennt das präsidierende Mitglied :

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Bundesstrafgericht, Berufungskammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 10. Februar 2022

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Denys

Der Gerichtsschreiber: Boller