Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
6B_148/2021 KI-generiert

Appellant Lacks Standing to Pursue Criminal Investigation Against Compensation Fund

Geschäftsnummer 6B_148/2021
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves an individual who filed a criminal complaint alleging fraud against the compensation fund in Bern. The Regional Public Prosecutor's Office Bern-Mittelland decided not to pursue the investigation. The individual then appealed this decision to the Bernese High Court, which rejected the appeal on January 27, 2021, also not addressing a recusal request. The complainant subsequently brought the case to the Swiss Federal Tribunal, challenging the High Court's decision. The Federal Tribunal considered aspects of legal standing, particularly focusing on whether the appellant could make private claims directly related to the alleged crime, which could affect civil law entitlements. It noted that any potential claims were of a public law nature due to state liability issues, thus affecting the complainant’s legal standing in the criminal complaint process.

Legislator-Regeste

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Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG, Art. 100 Abs. 1 i.V.m, Art. 102 Abs. 2 PG, Art. 3 Abs. 3 VG, Art. 42 Abs. 7 BGG; Appellant Lacks Standing to Pursue Criminal Investigation Against Compensation Fund: The Regional Public Prosecutor's Office Bern-Mittelland decided not to pursue the investigation. The individual then appealed this decision to the Bernese High Court, which rejected the appeal on January 27, 2021, also not addressing a recusal request. The complainant subsequently brought the case to the Swiss Federal Tribunal, challenging the High Court's decision. The Federal Tribunal considered aspects of legal standing, particularly focusing on whether the appellant could make private claims directly related to the alleged crime, which could affect civil law entitlements. It noted that any potential claims were of a public law nature due to state liability issues, thus affecting the complainant’s legal standing in the criminal complaint process.

Schlagwörter

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Nichtanhandnahme (Betrug etc.) Nichteintreten Beschwerdelegitimation Betrugsermittlung Parteistellung der Staatsanwaltschaft Schadensersatzklage Ausgleichsfonds fehlende Aktivlegitimation des Aktionärs

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 BGG

The appeal was not admitted to proceedings under this simplified procedure.

Art. 65 Abs. 2 BGG

The court order stipulated that the financial situation of the appellant must be taken into account when assessing the costs.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The court order imposed the court costs on the appellant.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

6B_148/2021

Urteil vom 9. März 2021

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Denys, als präsidierendes Mitglied,

Gerichtsschreiberin Arquint Hill.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Nichtanhandnahme (Betrug etc.); Nichteintreten,

Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern, Beschwerdekammer in Strafsachen, vom 27. Januar 2021 (BK 21 21).

Das präsidierende Mitglied zieht in Erwägung:

1. Am 8. Januar 2021 nahm die Regionale Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland eine vom Beschwerdeführer mit Strafanzeige angestossene Strafuntersuchung gegen die Ausgleichskasse Bern wegen Betrugs nicht an die Hand. Eine dagegen gerichtete Beschwerde wies das Obergericht des Kantons Bern mit Beschluss vom 27. Januar 2021 ab. Auf ein Ausstandsgesuch trat es nicht ein. Dagegen wendet sich der Beschwerdeführer mit Beschwerde an das Bundesgericht.

2. Gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Beschwerdebegründung in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt.

Die Privatklägerschaft ist zur Beschwerde in Strafsachen nur berechtigt, wenn der angefochtene Entscheid sich auf die Beurteilung ihrer Zivilansprüche auswirken kann (Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG).

3. Der Beschwerdeführer äussert sich nicht zu seiner Legitimation als Privatkläger und zeigt auch nicht auf, inwieweit der angefochtene Entscheid sich auf allfällige Zivilforderungen auswirken könnte ( Art. 42 Abs. 2 BGG ). Dies ist auch nicht ersichtlich. Zivilforderungen im Sinne von Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG sind unmittelbar aus der Straftat resultierende und vor den Zivilgerichten geltend zu machende Ansprüche, in erster Linie auf Schadenersatz und Genugtuung gemäss Art. 41 ff. OR . Öffentlich-rechtliche Ansprüche, auch solche aus Staatshaftung, können hingegen nicht adhäsionsweise im Strafprozess geltend gemacht werden und fallen nicht unter Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG ( BGE 131 I 455 E. 1.2.4 S. 461). Die vom Beschwerdeführer erhobenen Vorwürfe richten sich gegen die Ausgleichskasse des Kantons Bern. Der Kanton Bern respektive der Bund haften für den Schaden, den ihre Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen in Ausübung ihrer amtlichen Tätigkeiten Dritten widerrechtlich zugefügt haben (Art. 100 Abs. 1 i.V.m. Art. 3 Abs. 1 des Personalgesetzes des Kantons Bern vom 16.09.2004 [PG; BSG 153.01]; Art. 3 Abs. 1 und i.V.m. Art. 1 Abs. 1 lit. e des Bundesgesetzes vom 14. März 1958 über die Verantwortlichkeit des Bundes sowie seiner Behördenmitglieder und Beamten [Verantwortlichkeitsgesetz, VG; SR 170.32]). Die verantwortlichen Personen können von Dritten nicht belangt werden ( Art. 102 Abs. 2 PG /BE; Art. 3 Abs. 3 VG ), weshalb allfällige Ansprüche öffentlich-rechtlicher Natur sind. Folglich ist der Beschwerdeführer in der Sache nicht beschwerdelegitimiert.

4. Formelle Rügen, zu deren Vorbringen er unbesehen der fehlenden Legitimation in der Sache befugt wäre (sog. "Star-Praxis"; vgl. BGE 141 IV 1 E. 1.1 mit Hinweisen), erhebt der Beschwerdeführer nicht.

5. Soweit er geltend macht, der Präsident der Vorinstanz sei entweder dumm, senil oder geistig nicht mehr normal, sind seine Ausführungen querulatorisch und damit unzulässig ( Art. 42 Abs. 7 BGG ).

6. Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ). Bei deren Bemessung ist seiner finanziellen Lage Rechnung zu tragen ( Art. 65 Abs. 2 BGG ).

Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, Beschwerdekammer in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 9. März 2021

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Denys

Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill