Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
6B_148/2017 KI-generiert

Partner v. Public Prosecutor's Office regarding Closure of Death Investigation

Geschäftsnummer 6B_148/2017
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves the death of an elderly and severely disabled woman who passed away in a nursing home. Following her death, authorities initiated an investigation into the circumstances surrounding it, but the regional public prosecutor's office ultimately decided to close the case, finding no evidence of wrongdoing. The decision was contested by the deceased's long-term partner and her sister, who both sought to have the investigation reopened. They argued that proper inquiries regarding potential failures in nursing care had not been conducted. However, the appellate court upheld the closure of the investigation, asserting that there were no indications of a criminal act or negligence by the nursing staff based on the medical examinations and reports available.

Legislator-Regeste

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Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG, Art. 119 Abs. 2 lit. b StPO, Art. 320 Abs. 3 Satz, Art. 118 Abs. 1 StPO, Art. 115 Abs. 1 StPO, Art. 116 StPO; Partner v. Public Prosecutor's Office regarding Closure of Death Investigation: Following her death, authorities initiated an investigation into the circumstances surrounding it, but the regional public prosecutor's office ultimately decided to close the case, finding no evidence of wrongdoing. The decision was contested by the deceased's long-term partner and her sister, who both sought to have the investigation reopened. They argued that proper inquiries regarding potential failures in nursing care had not been conducted. However, the appellate court upheld the closure of the investigation, asserting that there were no indications of a criminal act or negligence by the nursing staff based on the medical examinations and reports available.

Schlagwörter

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Einstellung (aussergewöhnlicher Todesfall) Autopsie Strafuntersuchung Privatstrafklage kriminelle Fahrlässigkeit medizinisches Sachverständigengutachten Verfahrensfehler

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 66 Abs. 1 BGG

This article was applied in the dispositive section to order the appellants to bear the court costs due to the outcome of the case.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

6B_148/2017

Urteil vom 14. Juni 2017

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Denys, Präsident,

Bundesrichter Oberholzer,

Bundesrichterin Jametti,

Gerichtsschreiberin Pasquini.

Verfahrensbeteiligte

1. A.________,

2. B.________,

beide vertreten durch Rechtsanwalt Daniel Altermatt,

Beschwerdeführer,

gegen

Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Maulbeerstrasse 10, 3011 Bern,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Einstellung (aussergewöhnlicher Todesfall),

Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern, Beschwerdekammer in Strafsachen, vom 23. Dezember 2016.

Sachverhalt:

A. Am 21. September 2015, 04.51 Uhr, meldete die Einsatzzentrale der Sanitätspolizei Bern der Kantonspolizei, dass die schwerst pflegebedürftig gewesene C.________ im Pflegeheim D.________ in Bern verstorben sei. Ein Pfleger fand sie gegen 04.00 Uhr schwer atmend und mit Schleim im Mund in ihrem Bett vor. Reanimationsmassnahmen durch die Pflegedienstmitarbeitenden und die beigezogene Sanitätspolizei verliefen erfolglos.

B. Die Regionale Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland stellte das aufgrund des aussergewöhnlichen Todesfalls eröffnete Verfahren gegen unbekannte Täterschaft mit Verfügung vom 17. August 2016 ein.

Das Obergericht des Kantons Bern wies die von A.________ und B.________ erhobene Beschwerde mit Beschluss vom 23. Dezember 2016 ab.

C. A.________ und B.________ führen Beschwerde in Strafsachen. Sie beantragen, der Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern vom 23. Dezember 2016 sei aufzuheben und die Staatsanwaltschaft des Kantons Bern sei anzuweisen, das Strafverfahren betreffend aussergewöhnlichen Todesfall C.________ fortzuführen.

D. Das Obergericht und die Staatsanwaltschaft des Kantons Bern verzichten auf eine Vernehmlassung.

Erwägungen:

1.

1.1. Der Privatklägerschaft wird ein rechtlich geschütztes Interesse an der Beschwerde zuerkannt, wenn sich der angefochtene Entscheid auf die Beurteilung ihrer Zivilansprüche auswirken kann (Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG). In erster Linie geht es um Ansprüche auf Schadenersatz und Genugtuung gemäss Art. 41 ff. OR , die üblicherweise vor den Zivilgerichten geltend gemacht werden müssen. Richtet sich die Beschwerde gegen die Einstellung oder Nichtanhandnahme eines Verfahrens, hat die Privatklägerschaft nicht notwendigerweise bereits vor den kantonalen Behörden eine Zivilforderung geltend gemacht. Selbst wenn sie bereits adhäsionsweise privatrechtliche Ansprüche geltend gemacht hat (vgl. Art. 119 Abs. 2 lit. b StPO ), werden in der Ein stellungsverfügung keine Zivilklagen behandelt ( Art. 320 Abs. 3 Satz 1 StPO ). In jedem Fall muss die Privatklägerschaft im Verfahren vor Bundesgericht darlegen, aus welchen Gründen sich der angefochtene Entscheid inwiefern auf welche Zivilforderungen auswirken kann. Das Bundesgericht stellt an die Begründung der Legitimation strenge Anforderungen. Genügt die Beschwerde diesen nicht, kann darauf nur eingetreten werden, wenn aufgrund der Natur der untersuchten Straftat ohne Weiteres ersichtlich ist, um welche Zivilforderungen es geht ( BGE 141 IV 1 E. 1.1 mit Hinweisen).

Als Privatklägerschaft gilt die geschädigte Person, die ausdrücklich erklärt, sich am Strafverfahren als Straf- oder Zivilklägerin oder -kläger zu beteiligen ( Art. 118 Abs. 1 StPO ). Nach Art. 115 Abs. 1 StPO gilt als geschädigte Person die Person, die durch die Straftat in ihren Rechten unmittelbar verletzt worden ist. Gemäss Art. 116 StPO gilt als Opfer die geschädigte Person, die durch die Straftat in ihrer körperlichen, sexuellen oder psychischen Integrität unmittelbar beeinträchtigt worden ist (Abs. 1). Als Angehörige des Opfers gelten seine Ehegattin oder sein Ehegatte, seine Kinder und Eltern sowie die Personen, die ihm in ähnlicher Weise nahe stehen (Abs. 2). Art. 1 Abs. 2 OHG umschreibt den Begriff des Angehörigen gleich (SR 312.5). Machen die Angehörigen des Opfers Zivilansprüche geltend, so stehen ihnen gemäss Art. 117 Abs. 3 StPO die gleichen Rechte zu wie dem Opfer.

Unter dem Opfer nach Art. 116 Abs. 2 StPO in ähnlicher Weise nahestehenden Personen sind solche des nahen Umfelds gemeint, die nicht notwendigerweise durch verwandtschaftliche Beziehungen verbunden sind. Massgebend sind die sich aus den konkreten Lebensverhältnissen ergebenden faktischen Bindungen, so zum Beispiel beim Konkubinat, aber unter Umständen auch bei besonders engen Freundschaften sowie dem Opfer besonders nahestehenden Geschwistern. Ausschlaggebend ist die Intensität der Bindung zum Opfer. Diese ist danach zu prüfen, ob sie in ihrer Qualität jener mit den in Art. 116 Abs. 2 StPO ausdrücklich Erwähnten entspricht (Urteile 1B_594/2012 vom 7. Juni 2013 E. 3.4.2; 6B_81/2016 vom 2. Juni 2016 E. 2.1; je mit Hinweisen).

1.2. Der Beschwerdeführer war der Lebenspartner von C.________. Er hatte während über 30 Jahren mit ihr zusammengelebt (Beschwerde S. 3 Ziff. 4). Eine solche Bindung entspricht in ihrer Tiefe ohne Weiteres derjenigen zwischen Ehegatten (vgl. BGE 138 III 157 E. 2 zum stabilen Konkubinatsverhältnis), weshalb der Beschwerdeführer als Angehöriger im Sinne von Art. 116 Abs. 2 StPO gilt.

Der Beschwerdeführer beansprucht Genugtuung für die Tötung seiner Lebenspartnerin (Beschwerde S. 3 f.). Da das Verhältnis zum Pflegeheim der D.________ Stiftung für Langzeitpflege privatrechtlicher Natur ist, ist auf seine Beschwerde einzutreten.

1.3. Bei der Beschwerdeführerin handelt es sich um die Schwester der Verstorbenen. Sie macht geltend, sie habe zeitlebens eine ausserordentlich nahe Beziehung zu ihr gehabt und sich intensiv um sie gekümmert, nachdem ihre Schwester aufgrund einer am 14. Januar 2014 im Spital erfolgten Fehlintubation eine hypoxische Hirnschädigung erlitten und sich seither im Wachkoma befunden habe (Beschwerde S. 4 Ziff. 4 f.).

Die Beschwerdeführerin stand ihrer Schwester wohl sehr nahe. Sie scheint eine starke Bindung zu ihr gehabt zu haben, wobei sich diese in den letzten Jahren vertieft zu haben scheint. Gleichwohl ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin nicht rechtsgenügend dargetan hat, dass diese Bindung das üblicherweise zwischen Geschwistern bestehende Mass übersteigt bzw. die gleiche Qualität aufweist wie diejenige zwischen Ehegatten, Eltern und Kindern (vgl. Urteil 1B_137/2015 vom 1. September 2015 E. 2 mit Hinweisen). Damit ist die Beschwerdeführerin grundsätzlich nicht zur Beschwerde legitimiert.

2.

2.1. Der Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz verletze Art. 319 Abs. 1 lit. a StPO . Sie bestätige die Einstellung des Strafverfahrens, obwohl die Beschwerdegegnerin den Sachverhalt nicht vollständig abgeklärt habe. Namentlich habe diese nicht untersucht, ob die für die Pflege und Betreuung von C.________ zuständige Person es pflichtwidrig unterlassen habe, deren Atemwege von Schleim zu befreien und wieso die Atemwege durch die Pflegeperson nicht befreit worden seien. Die Beschwerdegegnerin hätte untersuchen müssen, ob die Atemwege von C.________ aufgrund eines Pflegefehlers verlegt gewesen seien bzw. nicht rechtzeitig hätten vom Schleim befreit werden können. Der Beschwerdeführer bringt vor, er habe durch den Pflegewissenschaftler Dr. F.________ eine Sachverhaltsbeurteilung erstellen lassen. Dieser zeige in seiner Beurteilung vom 13. April 2016 zahlreiche Fragen auf, die sich im Hinblick auf einen allfälligen Pflegefehler ergäben. Er weise insbesondere darauf hin, dass der Sachverhalt lückenhaft abgeklärt worden sei. So stelle sich gemäss dem Pflegewissenschaftler die Frage, ob im Pflegeheim entsprechend dem "State-of-the-art" abgesaugt worden sei, um einen Sauerstoffmangel durch das Absaugen zu vermeiden. Weiter sei fraglich, ob das Pflegeheim über geeignete Materialien verfügt habe. Augenfällig sei nämlich, dass das Pflegepersonal nicht in der Lage gewesen sei, die Atemwege vom Schleim zu befreien, wohingegen dies der Sanitätspolizei gelungen sei. Gemäss Feststellung des IRM habe das Pflegepersonal bereits am Tag vor dem Tod von C.________ zähen Schleim festgestellt, der nur schwer habe abgesaugt werden können. Auch hier stelle sich die nicht abgeklärte Frage, was das Pflegepersonal in diesem Zusammenhang in der Folge unternommen habe bzw. ob es zu pflichtwidrigen Unterlassungen gekommen sei. Vom Heim hätte zumindest die Pflegedokumentation verlangt werden müssen bzw. hätte anhand dieser Dokumentation eruiert werden müssen, ob die Pflege in der Folge korrekt gewesen sei bzw. ob ein Zusammenhang zwischen dem bereits tags zuvor festgestellten zähen Schleim und dem Tod von C.________ bestehe (Beschwerde S. 4-10).

2.2. Die Vorinstanz erwägt zusammengefasst, die Einstellung des Verfahrens sei rechtmässig. Das rechtsmedizinische Gutachten vom 1. Februar 2016 unterscheide lege artis zwischen Todesart (natürlicher Tod) und Todesursache (ein Ersticken bei Verlegung der Atemwege). Die Rüge des Beschwerdeführers, dass im Rahmen des IRM-Gutachtens nicht abgeklärt worden sei, weshalb es dem Pflegepersonal nicht gelungen sei, den zähen Schleim abzusaugen, ziele ins Leere. Ausserdem werde das Fazit im IRM-Gutachten ausgeblendet, wonach sich aus rechtsmedizinischer Sicht keine Hinweise auf ein Fehlverhalten von Seiten des Pflegepersonals ergeben hätten. Das IRM habe nicht nur die Ergebnisse der Obduktion, sondern auch weitere rechtsmedizinische Untersuchungen, das Einsatzprotokoll der Sanitätspolizei sowie die Unterlagen des Pflegeheims miteinbezogen. Würden Hinweise auf ein Fehlverhalten des Pflegepersonals fehlen - dieses habe gemäss Pflegeverlauf auch während des Nachtdienstes regelmässig Sekret abgesaugt, selbst wenn die Trachealkanüle zeitweise mit zähem Sekret verkrustet gewesen sei -, könne offen bleiben, weshalb es dem Pfleger gegen 04.00 Uhr nicht (mehr) gelungen sei, in der Luftröhre abzusaugen, nachdem nicht mehr sehr viel ziemlich hartes Sekret herausgekommen sei. Selbst die Todesursache liesse sich nicht mit Sicherheit nachweisen. Es lasse sich aus rechtsmedizinischer Sicht lediglich feststellen, man gehe "als am ehesten von einem Ersticken bei Verlegung der Atemwege aus". Entscheidend sei, dass die Untersuchungen keine Hinweise auf eine strafrechtlich relevante Sorgfaltspflichtverletzung ergeben hätten. Am Morgen des 20. September 2015 sei zähes, bräunliches Sekret festgestellt worden. In der Folge sei häufiger abgesaugt worden. Nach der Inhalation sei das Sekret heller geworden (Pflegeverlauf-Eintrag 15.51 Uhr). Dass sich dieses Sekret nur schwer habe absaugen lassen, könne den Unterlagen nicht entnommen werden. Es würden sich aufgrund des Gutachtens, welches unter Beizug der Unterlagen des Pflegeheims, insbesondere der Übersicht der Pflegemassnahmen und des Pflegeverlaufsberichts erstellt worden sei, keine Hinweise ergeben, wonach das Pflegepersonal nicht über die erforderlichen Kompetenzen verfügt hätte.

Die Vorinstanz führt ergänzend aus, die wissenschaftlichen Mitarbeiter des IRM würden bei einer Obduktion und der Erstellung eines rechtsmedizinischen Gutachtens als amtliche Sachverständige gelten. Sie hätten stets auch die Frage nach allfälligen Sorgfaltspflichtsverletzungen des medizinischen Personals zu beantworten. Das IRM habe diesen Aspekt vorliegend auf der Basis der Obduktionsergebnisse, der weiteren rechtsmedizinischen Untersuchungen, des Einsatzprotokolls der Sanitätspolizei sowie der Unterlagen des Pflegeheims geprüft. Es verneine, dass Hinweise auf ein Fehlverhalten seitens des Pflegepersonals resp. des Pflegeheims mit Blick auf dessen Infrastruktur und der konkreten Pflegesituation vorliegen würden.

Auch die Stellungnahme von Dr. F.________ bringe keine konkreten Befunde vor, aufgrund welcher aus strafrechtlicher Sicht auf eine Sorgfaltspflichtverletzung zu schliessen wäre. Im Wesentlichen führe das Schreiben bloss Hypothesen sowie den Standpunkt ins Feld, dass weitere Abklärungen zu pflegerischen und medizinischen Fragestellungen vorgenommen werden sollten. Ein neuerliches Gutachten erweise sich indes aus strafrechtlicher Sicht als entbehrlich. Sämtliche vorhandenen Anhaltspunkte führten nämlich zum Schluss, dass ein hinreichender Tatverdacht selbst bei Vorliegen eines pflegewissenschaftlichen Gutachtens höchstens theoretisch konstruiert werden könne.

So belege das IRM-Gutachten beispielsweise unbestrittenermassen, dass bereits vorgängig - namentlich während des Nachtdienstes - ohne Probleme Sekret abgesaugt worden sei, selbst wenn die Trachealkanüle zeitweise mit zähem Schleim verkrustet gewesen sei. Des Weiteren sei nicht ersichtlich, wie sich mit einem pflegewissenschaftlichen Gutachten eine Sorgfaltspflichtsverletzung des Personals insbesondere aufgrund eines fehlerhaften Absaugversuchs herleiten liesse, nachdem das IRM keine derartigen Hinweise habe feststellen können. Ferner beantworte Dr. F.________ in seiner Stellungnahme - im Sinne einer Vermutung - sogar die vom Beschwerdeführer aufgeworfene Frage, warum der Pfleger nicht habe absaugen können.

So führe dieser aus, der zähe Schleim habe leider erst bei bereits eingetretenem Herz-Kreislaufstillstand von der Sanitätspolizei abgesaugt werden können, da seiner Vermutung nach das vegetative Nervensystem nicht mehr reagiert habe (Fehlen des Husten-Würgereflex) und dadurch das Absaugen durch den erschlafften Muskeltonus der Atemwege erleichtert gewesen sei. Insgesamt würden sich im Zusammenhang mit dem Tod von C.________ infolge der konsistenten und sorgfältigen Ausführungen im IRM-Gutachten keine Anhaltspunkte für eine irgendwie geartete, strafrechtliche relevante Drittwirkung ergeben.

Bei der Todesart sei vielmehr von einem natürlichen inneren Geschehen auszugehen, konkret von Ersticken bei Verlegung der Atemwege. Weitere Untersuchungen würden daran nichts zu ändern vermögen. Der Sachverhalt sei juristisch ausreichend festgestellt.

2.3.

2.3.1. Bestehen bei einem Todesfall Anzeichen für einen unnatürlichen Tod, insbesondere für eine Straftat, so ordnet die Staatsanwaltschaft zur Klärung der Todesart eine Legalinspektion durch eine sachverständige Ärztin oder einen sachverständigen Arzt an (vgl. Art. 253 Abs. 1 StPO ). Bestehen nach der Legalinspektion Hinweise auf eine Straftat, so ordnet die Staatsanwaltschaft die Sicherstellung der Leiche und weitere Untersuchungen durch eine rechtsmedizinische Institution, nötigenfalls die Obduktion an ( Art. 253 Abs. 3 StPO ).

In der Untersuchung klärt die Staatsanwaltschaft den Sachverhalt tatsächlich und rechtlich so weit ab, dass sie das Vorverfahren abschliessen kann ( Art. 308 Abs. 1 StPO ). Sie zieht eine oder mehrere sachverständige Personen bei, wenn sie nicht über die besonderen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügt, die zur Feststellung oder Beurteilung des relevanten Sachverhalts erforderlich sind ( Art. 182 StPO ). Die Verfahrensleitung lässt das Gutachten ergänzen oder verbessern oder bestimmt weitere Sachverständige, wenn das Gutachten unvollständig oder unklar ist, mehrere Sachverständige in ihren Ergebnissen erheblich voneinander abweichen, oder wenn Zweifel an der Richtigkeit des Gutachtens bestehen ( Art. 189 Abs. 1 lit. a-c StPO ).

Erachtet die Staatsanwaltschaft die Untersuchung als vollständig, so erlässt sie einen Strafbefehl oder kündigt den Parteien schriftlich den bevorstehenden Abschluss an und teilt ihnen mit, ob sie Anklage erheben oder das Verfahren einstellen will ( Art. 318 Abs. 1 StPO ).

2.3.2. Eine Einstellung des Verfahrens erfolgt nach Art. 319 Abs. 1 StPO insbesondere, (lit. a) wenn kein Tatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage rechtfertigt, (lit. b) kein Straftatbestand erfüllt ist oder (lit. c) Rechtfertigungsgründe einen Straftatbestand unanwendbar machen. Gemäss Art. 117 StGB wird wer fahrlässig den Tod eines Menschen verursacht, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. Ein solches Vergehen kann auch durch pflichtwidriges Untätigbleiben begangen werden. Pflichtwidrig untätig bleibt, wer die Gefährdung oder Verletzung eines strafrechtlich geschützten Rechtsgutes nicht verhindert, obwohl er aufgrund seiner Rechtstellung dazu verpflichtet ist ( Art. 11 Abs. 1-2 StGB ).

Der Entscheid über die Einstellung eines Verfahrens hat sich nach dem Grundsatz "in dubio pro duriore" zu richten. Dieser ergibt sich aus dem Legalitätsprinzip. Er bedeutet, dass eine Einstellung durch die Staatsanwaltschaft grundsätzlich nur bei klarer Straflosigkeit oder offensichtlich fehlenden Prozessvoraussetzungen angeordnet werden darf. Hingegen ist, sofern die Erledigung mit einem Strafbefehl nicht in Frage kommt, Anklage zu erheben, wenn eine Verurteilung wahrscheinlicher erscheint als ein Freispruch. Ist ein Freispruch genauso wahrscheinlich wie eine Verurteilung, drängt sich in der Regel, insbesondere bei schweren Delikten, eine Anklageerhebung auf ( BGE 138 IV 86 E. 4.1.1, 186 E. 4.1; je mit Hinweisen). Bei zweifelhafter Beweis- oder Rechtslage hat nicht die Staatsanwaltschaft über die Stichhaltigkeit des strafrechtlichen Vorwurfs zu entscheiden, sondern das zur materiellen Beurteilung zuständige Gericht. Der Grundsatz, dass im Zweifel nicht eingestellt werden darf, ist auch bei der Überprüfung von Einstellungsverfügungen zu beachten ( BGE 138 IV 86 E. 4.1.1 mit Hinweis). Bei der Beurteilung dieser Frage verfügen die Staatsanwaltschaft und die Vorinstanz über einen gewissen Ermessensspielraum, den das Bundesgericht mit Zurückhaltung überprüft ( BGE 138 IV 186 E. 4.1).

2.3.3. Das Gericht würdigt Gutachten grundsätzlich frei. Ob es die im Gutachten enthaltenen Erörterungen für überzeugend hält oder nicht und ob es dementsprechend den Schlussfolgerungen des Experten folgen oder ein Ergänzungsgutachten bzw. eine Oberexpertise einholen soll, ist eine Frage der Beweiswürdigung, die mit Beschwerde in Strafsachen wegen Verletzung des Willkürverbots aufgeworfen werden kann. Eine entsprechende Kritik muss substanziiert dargelegt werden ( BGE 141 IV 305 E. 6.6.1 mit Hinweisen; zum Begriff der Willkür: BGE 141 IV 369 E. 6.3 mit Hinweisen). Ein Gutachten stellt namentlich dann keine rechtsgenügliche Grundlage dar, wenn gewichtige, zuverlässig begründete Tatsachen oder Indizien die Überzeugungskraft des Gutachtens ernstlich erschüttern. Das trifft etwa zu, wenn der Sachverständige die an ihn gestellten Fragen nicht beantwortet, seine Erkenntnisse und Schlussfolgerungen nicht begründet oder diese in sich widersprüchlich sind oder die Expertise sonstwie an Mängeln krankt, die derart offensichtlich sind, dass sie auch ohne spezielles Fachwissen erkennbar sind ( BGE 141 IV 369 E. 6.1 S. 373 mit Hinweis).

Privatgutachten haben nicht den gleichen Stellenwert wie ein Gutachten, das von der Untersuchungsbehörde oder vom Gericht eingeholt wurde. Nach der konstanten Praxis des Bundesgerichts bilden Privatgutachten bloss Bestandteil der Parteivorbringen. Die Qualität von Beweismitteln kommt ihnen nicht zu. Dies gilt auch, wenn das Privatgutachten durch eine erfahrene und etablierte Fachperson erstellt wird, die auch als Gerichtsgutachter beigezogen wird. Es ist zweifelhaft, ob ein Privatgutachten die Überzeugungskraft eines gerichtlichen oder amtlichen Gutachtens zu erschüttern vermag. Immerhin kann es unter Umständen aber geeignet sein, Zweifel an der Schlüssigkeit eines Gerichtsgutachtens oder die Notwendigkeit eines (zusätzlichen) Gutachtens zu begründen. Wie bei jeder substanziiert vorgebrachten Einwendung ist das Gericht deshalb verpflichtet zu prüfen, ob das Privatgutachten die Schlussfolgerungen des behördlich bestellten Gutachters derart zu erschüttern vermag, dass davon abzuweichen ist ( BGE 141 IV 369 E. 6.2, 305 E. 6.6.1; Urteile 6B_748/2016 vom 22. August 2016 E. 2.4.4; 6B_215/2013 vom 27. Januar 2014 E. 1.2; je mit Hinweisen).

2.4. Die Vorbringen des Beschwerdeführers lassen den angefochtenen Entscheid nicht als bundesrechtswidrig erscheinen. Mit der Vorinstanz ist festzustellen, dass die vom Beschwerdeführer eingereichte Stellungnahme von F.________, wissenschaftlicher Mitarbeiter der Medizinischen Fakultät, Pflegewissenschaft, der Universität Basel (nachfolgend: Stellungnahme) keine konkreten Befunde vorbringt, aufgrund welcher aus strafrechtlicher Sicht auf eine Sorgfaltspflichtverletzung zu schliessen wäre. Es ist nicht zu beanstanden, dass sich die kantonalen Instanzen auch angesichts der in der Stellungnahme aufgeführten Hypothesen und Fragestellungen auf das IRM-Gutachten abstützen. Das IRM hat bei seinen Abklärungen die Obduktionsergebnisse, das Einsatzprotokoll der Sanitätspolizei und die Unterlagen des Pflegeheims, insbesondere die Übersicht über die Pflegemassnahmen und den Pflegeverlaufsbericht, beigezogen. Es ist unter Willkürgesichtspunkten vertretbar, dass die Vorinstanz der Schlussfolgerung im IRM-Gutachten folgt, wonach sich keine Hinweise auf eine mechanische Fremdeinwirkung ergeben hätten. C.________ sei im Pflegeheim ohne kontinuierliches Monitoring pflegerisch versorgt worden. Es entspreche nicht der gängigen Praxis, Bewohner eines Pflegeheims permanent zu monitorisieren. Die Vitalparameter (Sauerstoffsättigung, Puls, Blutdruck) seien kontrolliert worden, als sich der Zustand von C.________ zunehmend verschlechtert habe. Aus rechtsmedizinischer Sicht würden sich keine Hinweise auf ein Fehlverhalten von Seiten des Pflegepersonals des Pflegeheims ergeben (Gutachten S. 7 f.). Damit verneint das IRM zumindest implizit auch ein Fehlverhalten seitens des Pflegeheims.

3. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Bei diesem Ausgang des Verfahrens haben die Beschwerdeführer die bundesgerichtlichen Kosten zu tragen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden den Beschwerdeführern je zur Hälfte auferlegt, unter solidarischer Haftung für den ganzen Betrag.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, Beschwerdekammer in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 14. Juni 2017

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Denys

Die Gerichtsschreiberin: Pasquini