Sexual Offender's Conditional Release Challenge Rejected
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe case involves an individual serving an eight-year prison sentence for offenses against sexual integrity. The relevant authority denied his request for conditional release on July 1, 2014. Subsequent appeals to the Justice Directorate and the Administrative Court of Zurich were also rejected, prompting the individual to appeal to the Federal Tribunal. The appellant contended that the charges against him were the result of a conspiracy and claimed discrimination due to his foreign status, arguing that another inmate received privileges denied to him. However, he failed to substantiate his claims of discrimination and did not address the earlier judicial findings adequately. The Federal Tribunal ultimately decided not to proceed with the appeal.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 108 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG, Art. 64 BGG, Art. 65 Abs. 2 BGG; Sexual Offender's Conditional Release Challenge Rejected: The relevant authority denied his request for conditional release on July 1, 2014. Subsequent appeals to the Justice Directorate and the Administrative Court of Zurich were also rejected, prompting the individual to appeal to the Federal Tribunal. The appellant contended that the charges against him were the result of a conspiracy and claimed discrimination due to his foreign status, arguing that another inmate received privileges denied to him. However, he failed to substantiate his claims of discrimination and did not address the earlier judicial findings adequately. The Federal Tribunal ultimately decided not to proceed with the appeal.
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KI-generiertUsed because the appeal was not admitted for decision under the simplified procedure.
Used to reject the request for legal aid because the legal questions raised appeared hopeless.
Used to determine that the appellant's financial situation must be taken into account when setting the court costs.
Used to order the appellant to bear the court costs due to the outcome.
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
6B_148/2015
Urteil vom 23. Februar 2015
Strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Denys, Präsident,
Gerichtsschreiber C. Monn.
Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Amt für Justizvollzug des Kantons Zürich,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Bedingte Entlassung,
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 2. Abteilung, Einzelrichter, vom 21. Januar 2015.
Der Präsident zieht in Erwägung:
1. Der Beschwerdeführer verbüsst in der Justizvollzugsanstalt Pöschwies eine Freiheitsstrafe von acht Jahren wegen strafbarer Handlungen gegen die sexuelle Integrität. Am 1. Juli 2014 wies das Amt für Justizvollzug des Kantons Zürich die bedingte Entlassung ab. Dagegen gerichtete Rechtsmittel wiesen die Justizdirektion am 1. Dezember 2014 und das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich am 21. Januar 2015 ab.
Der Beschwerdeführer wendet sich ans Bundesgericht und beantragt, das Urteil vom 21. Januar 2015 sei zurückzuweisen. Er sei sofort aus dem Strafvollzug zu entlassen.
2. Der Beschwerdeführer macht geltend, die ihm angelasteten Straftaten seien "durch eine Intrige entstanden" (Beschwerde S. 2). Wie er seit dem bundesgerichtlichen Urteil 6B_751/2013 vom 29. August 2013 (E. 2) weiss, ist das Vorbringen im vorliegenden Verfahren unzulässig.
3. Nachdem sich der Beschwerdeführer zur Hauptsache nicht mit den Erwägungen der Justizdirektion auseinandergesetzt hatte, befasste sich die Vorinstanz nur mit den Vorbringen, er werde benachteiligt, weil er Ausländer ist, und im Gegensatz zu ihm sei einem anderen Insassen, der ebenfalls wegen strafbarer Handlungen gegen die sexuelle Integrität verurteilt wurde, jede zweite Woche Urlaub gewährt worden (Urteil S. 6/7 E. 3.2).
In Bezug auf die im angefochtenen Entscheid behandelten Vorbringen macht der Beschwerdeführer vor Bundesgericht nur geltend, ihm werde die Freiheit ausschliesslich verwehrt, weil er Ausländer sei (Beschwerde S. 1). Mit diesem pauschalen Vorwurf vermag er eine Diskriminierung als Ausländer nicht glaubhaft zu machen, geschweige denn nachzuweisen.
4. Mit der Frage, ob dem Beschwerdeführer im kantonalen Verfahren ein Rechtsbeistand hätte beigegeben werden müssen, befasste sich das Bundesgericht bereits im Urteil 6B_1020/2014 vom 13. November 2014. Darauf ist nicht zurückzukommen, zumal der Beschwerdeführer die Feststellung der Vorinstanz, er sei durchaus in der Lage, seine Rechte im Verfahren selbst zu wahren, was insbesondere seine ausführliche Eingabe vor der Justizdirektion zeige (Urteil S. 8), nicht zu widerlegen vermag.
5. Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. Bei diesem Ausgang sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist in Anwendung von Art. 64 BGG abzuweisen, weil die Rechtsbegehren aussichtslos erschienen. Der finanziellen Lage des Beschwerdeführers ist bei der Bemessung der Gerichtskosten Rechnung zu tragen ( Art. 65 Abs. 2 BGG ).
Demnach erkennt der Präsident:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 2. Abteilung, Einzelrichter, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 23. Februar 2015
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Denys
Der Gerichtsschreiber: Monn