Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
6B_1479/2022 KI-generiert

Swiss criminal appeal inadmissibility for failure to substantiate constitutional violations; appellant's unclear damages claims and failure to contest non-entry ruling under Art. 42(2) BGG.

Geschäftsnummer 6B_1479/2022
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The Swiss Federal Supreme Court (Bundesgericht) declared the appellant's appeal inadmissible (Nichteintreten) and imposed court costs of CHF 800 on him. The challenged decision was a cantonal non-entry ruling by the President of the St. Gallen Anklagekammer of December 12, 2022, which itself had declined to entertain the appellant's complaint for lack of legal interest after a lower court had dismissed criminal proceedings on opportunity grounds (the appellant had been previously fined for disobeying a police order). Before the Federal Supreme Court, the appellant raised various unclear claims for damages, compensation, and alleged constitutional and EU-law violations, but failed to engage with the lower court's reasoning as required under Art. 42 para. 2 BGG, and his submissions—including unsignatured electronic filings and unrelated graphics—did not meet formal or substantive requirements (Art. 42 para. 4, Art. 106 para. 2 BGG). Because the appellant did not substantiate any legal error in the challenged non-entry ruling, the appeal was manifestly lacking in grounds.

Legislator-Regeste

KI-generiert

Art. 42 Abs. 4 BGG, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 97 Abs. 1 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 80 Abs. 1 BGG, Art. 95 BGG; Swiss criminal appeal inadmissibility for failure to substantiate constitutional violations; appellant's unclear damages claims and failure to contest non-entry ruling under Art. 42(2) BGG: The challenged decision was a cantonal non-entry ruling by the President of the St. Gallen Anklagekammer of December 12, 2022, which itself had declined to entertain the appellant's complaint for lack of legal interest after a lower court had dismissed criminal proceedings on opportunity grounds (the appellant had been previously fined for disobeying a police order). Before the Federal Supreme Court, the appellant raised various unclear claims for damages, compensation, and alleged constitutional and EU-law violations, but failed to engage with the lower court's reasoning as required under Art. 42 para. 2 BGG, and his submissions—including unsignatured electronic filings and unrelated graphics—did not meet formal or substantive requirements (Art. 42 para. 4, Art. 106 para. 2 BGG). Because the appellant did not substantiate any legal error in the challenged non-entry ruling, the appeal was manifestly lacking in grounds.

Schlagwörter

KI-generiert
Einstellung Nichteintreten Beschwerdelegitimation administrative Entlassung Gründe des öffentlichen Interesses Parteistellung der Staatsanwaltschaft Verletzung der Begründungspflicht Polizei und öffentliche Ordnung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert

Zitierte Rechtsprechung

KI-generiert
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 66 Abs. 1 BGG

Basis for imposing the court costs of CHF 800 on the appellant.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

6B_1479/2022

Urteil vom 9. März 2023

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Denys, als präsidierendes Mitglied,

Gerichtsschreiberin Lustenberger.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen, Spisergasse 15, 9001 St. Gallen,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Einstellung; Nichteintreten,

Beschwerde gegen die Verfügung des Präsidenten

der Anklagekammer des Kantons St. Gallen vom 12. Dezember 2022 (AK.2022.454-AP).

Das präsidierende Mitglied zieht in Erwägung:

1. Das Untersuchungsamt St. Gallen sprach A.________ mit Strafbefehl vom 6. Dezember 2021 wegen Widerhandlung gegen das Übertretungsstrafgesetz des Kantons St. Gallen (Missachten einer polizeilichen Anordnung) schuldig. Er wurde mit einer Busse von Fr. 300.-- (für den Fall der Nichtbezahlung der Busse zu einer Ersatzfreiheitsstrafe von drei Tagen) bestraft.

Dagegen erhob A.________ Einsprache, woraufhin der Einzelrichter am Kreisgericht St. Gallen das Verfahren mit Entscheid vom 8. November 2022 aus Opportunitätsgründen einstellte. Auf eine hiergegen eingereichte Beschwerde von A.________ trat der Präsident der Anklagekammer des Kantons St. Gallen am 12. Dezember 2022 mangels Rechtsschutzinteresse nicht ein.

A.________ wendet sich mit Beschwerde gegen die Nichteintretensverfügung ans Bundesgericht. Darin verlangt er "in allen möglichen Belangen Schadenersatz, Genugtuung und Entschädigung jeglicher Art" und stellt sich weiter auf den Standpunkt, durch die Einstellungsverfügung beschwert zu sein und in keiner Weise jegliches Verschulden zu übernehmen. Ergänzend stellt er eine "Forderung zum Legizentrismus respektive Präzedenzfallkreierung".

2. Der Beschwerdeführer ergänzt seine Beschwerde mit verschiedenen elektronischen Eingaben, die jedoch nicht mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen sind. Diese bleiben unbeachtlich, nachdem er mit bundesgerichtlicher Verfügung vom 16. Dezember 2022 bereits auf die entsprechenden formellen Anforderungen hingewiesen worden ist ( Art. 42 Abs. 4 BGG ).

3.

3.1. Gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Beschwerdebegründung anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids in gedrängter Form darzulegen, inwiefern dieser Recht verletzt. Um diesem Erfordernis zu genügen, muss die beschwerdeführende Partei mit ihrer Kritik bei den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz ansetzen ( BGE 146 IV 297 E. 1.2 mit Hinweis). Die Bestimmungen von Art. 95 ff. BGG nennen die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe. Hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten (einschliesslich der Anfechtung des Sachverhalts wegen Willkür; vgl. Art. 97 Abs. 1 BGG ) besteht eine qualifizierte Rügepflicht ( Art. 106 Abs. 2 BGG ).

3.2. Verfahrensgegenstand ist vorliegend einzig die vorinstanzliche Verfügung vom 12. Dezember 2022 ( Art. 80 Abs. 1 BGG ) und damit die Frage, ob die Vorinstanz auf die Beschwerde des Beschwerdeführers hätte eintreten müssen oder nicht. Der Beschwerdeführer stellt indes vor Bundesgericht finanzielle Forderungen verschiedener Art, die in der angefochtenen Verfügung nicht behandelt wurden. Darauf ist von vornherein nicht einzutreten.

3.3. Bezugnehmend auf die angefochtene Verfügung führt der Beschwerdeführer aus, "durch solche und oder ähnliche Einstellungsverfügungen wurde das in Beschwerde gebrachte Gesellschaftsvakuum der beschriebenen...-...Taten und...-....Täterschaften und die Mordwirkungen von solchen erst erzeugt und ermöglicht ebenfalls". Ausserdem erwähnt er eine dadurch mitverursachte Krebserkrankung, ein "verwehrtes Studium an NTB", eine zerstörte Karriere und eine dadurch ruinierte Familie. Generell stellt er sich auf den Standpunkt, die Verfügung sei diskriminierend, verfassungswidrig, nicht "E.U.-Kommissions-konform", "mordwirkend" und gefährde sein Leben sowie dasjenige weiterer Opfer. Dabei sind die Ausführungen des Beschwerdeführers teils nur schwer verständlich. Namentlich der Zusammenhang zwischen den eingefügten Grafiken der Eidgenössischen Finanzverwaltung oder von Bildern eines "Schuhdesigns" mit der vorliegenden Angelegenheit erschliesst sich nicht. Mit den Erwägungen der Vorinstanz setzt er sich nicht auseinander und er äussert sich mit keinem Wort dazu, weshalb diese gegen das Recht im Sinne von Art. 95 BGG verstossen haben könnten. Die Beschwerde leidet an einem offensichtlichen Begründungsmangel, sodass darauf im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG nicht eingetreten wird.

3.4. Bei diesem Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Präsident der Anklagekammer des Kantons St. Gallen schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 9. März 2023

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Denys

Die Gerichtsschreiberin: Lustenberger