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6B_1479/2021 KI-generiert

Zurich School Attendance Penalty Appeal Dismissed for Procedural Defects

Geschäftsnummer 6B_1479/2021
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves an individual who was fined by the Statthalteramt of the Dietikon district for neglecting parental duties as stipulated by the Zurich Cantonal School Law, resulting in a fine of 80 Swiss Francs and 90 Swiss Francs in procedural costs. The individual filed an objection to this penalty but failed to appear for a scheduled interrogation, leading the Statthalteramt to consider the objection withdrawn and finalize the penalty. Subsequently, the individual appealed to the Zurich Cantonal Supreme Court, which dismissed the complaint and imposed costs. The appeal was then brought to the Swiss Federal Tribunal close to the deadline, where the complaint did not meet the formal requirements for a hearing, lacking a proper request and supporting arguments, and therefore, the appeal was not entertained.

Legislator-Regeste

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Art. 355 Abs. 2 StPO, Art. 42 Abs. 1 BGG, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 95 BGG, Art. 108 BGG, Art. 64 Abs. 1 BGG; Zurich School Attendance Penalty Appeal Dismissed for Procedural Defects: The individual filed an objection to this penalty but failed to appear for a scheduled interrogation, leading the Statthalteramt to consider the objection withdrawn and finalize the penalty. Subsequently, the individual appealed to the Zurich Cantonal Supreme Court, which dismissed the complaint and imposed costs. The appeal was then brought to the Swiss Federal Tribunal close to the deadline, where the complaint did not meet the formal requirements for a hearing, lacking a proper request and supporting arguments, and therefore, the appeal was not entertained.

Schlagwörter

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Nichteintreten Strafbescheid Verfahrensmangel Prozesshandlung Anhörung des Kindes Einhaltung der Formvorschriften Verweisungsbruch

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 BGG

The appeal was not admitted due to a lack of proper reasoning, applied in the procedure.

Art. 42 Abs. 1 BGG

Cited as the reason why the appeal lacked a formal request.

Art. 42 Abs. 2 BGG

Cited as the reason why the appeal lacked proper substantiation.

Art. 64 Abs. 1 BGG

Used to dismiss the request for free legal aid due to hopelessness.

Art. 65 Abs. 2 BGG

Used to determine the reduced amount of court costs to be imposed.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Used to impose reduced court costs on the appellant.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

6B_1479/2021

Urteil vom 2. Februar 2022

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari, Präsidentin,

Gerichtsschreiberin Arquint Hill.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführerin,

gegen

Statthalteramt des Bezirks Dietikon,

Bahnhofplatz 10, Postfach, 8953 Dietikon,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Rückzug der Einsprache gegen Strafbefehl (Vernachlässigung der Elternpflichten); Nichteintreten,

Beschwerde gegen die Verfügung des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 4. November 2021 (UH200330-O/U).

Die Präsidentin zieht in Erwägung:

1. Das Statthalteramt des Bezirks Dietikon verurteilte die Beschwerdeführerin mit Strafbefehl vom 2. Juli 2020 wegen Vernachlässigung der ihr gemäss § 57 des Volksschulgesetzes des Kantons Zürich (VSG; LS 412.100) obliegenden Elternpflichten gestützt auf § 76 Abs. 1 VSG zu einer Busse von Fr. 80.-- und auferlegte ihr die Verfahrenskosten von Fr. 90.--. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin am 9. Juli 2020 Einsprache, worauf sie am 31. August 2020 zu einer Einvernahme auf den 28. September 2020 vorgeladen wurde und zwar unter der Androhung, dass unentschuldigtes Nichterscheinen trotz gehöriger Vorladung gemäss Art. 355 Abs. 2 StPO als Rückzug der Einsprache gelte. Da die Beschwerdeführerin zur Einvernahme nicht erschien, erklärte das Statthalteramt die Einsprache als zurückgezogen und den Strafbefehl für rechtskräftig. Die Beschwerdeführerin wandte sich am 2. Oktober 2020 an das Statthalteramt. Zudem richtete sie sich am 12. Oktober 2020 an das Obergericht des Kantons Zürichs, welches ihre Beschwerde am 4. November 2021 unter Kostenauflage abwies. Dagegen gelangt die Beschwerdeführerin kurz vor Ablauf der Beschwerdefrist an das Bundesgericht.

2. Rechtsschriften haben ein Begehren, d.h. einen Antrag, und deren Begründung mit Angabe der Beweismittel zu enthalten ( Art. 42 Abs. 1 BGG ). In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt ( Art. 42 Abs. 2 BGG ). Die Eingabe der Beschwerdeführerin an das Bundesgericht genügt den Anforderungen von Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG nicht. Sie enthält weder ein formelles Begehren im Sinne von Art. 42 Abs. 1 BGG noch eine Begründung im Sinne von Art. 42 Abs. 2 BGG (vgl. zu den Beschwerdegründen Art. 95 ff. BGG ). Eine Auseinandersetzung mit den vorinstanzlichen Erwägungen fehlt vollständig. Stattdessen macht die Beschwerdeführerin pauschal geltend, unschuldig zu sein und die Busse nicht bezahlen zu können. Ihre Tochter sei wegen Mobbings von der Schule genommen worden. Aus der Beschwerde ergibt sich mithin nicht im Ansatz, inwiefern die angefochtene Verfügung gegen das Recht im Sinne von Art. 95 BGG verstossen könnte. Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 BGG mangels tauglicher Begründung ( Art. 42 Abs. 2 BGG ) nicht einzutreten.

3. Die Beschwerdeführerin stellt ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege. Das Gesuch ist wegen Aussichtslosigkeit abzuweisen ( Art. 64 Abs. 1 BGG ). Angesichts ihrer finanziellen Lage sind der Beschwerdeführerin reduzierte Gerichtskosten aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1, Art. 65 Abs. 2 BGG ).

Demnach erkennt die Präsidentin:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 2. Februar 2022

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Jacquemoud-Rossari

Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill