Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
6B_1478/2022 KI-generiert

Claim Dismissed for Insufficient Challenge to Factual Findings in Traffic/Assault Case

Geschäftsnummer 6B_1478/2022
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves an individual who appealed to the Swiss Federal Tribunal after being fined CHF 900 by the Obergericht of the Canton of Thurgau for simple traffic regulation violations and acts of bodily harm. The individual contested the ruling, claiming misconduct and manipulation in the handling of evidence and proceedings. However, the complaint was deemed insufficiently substantiated as it failed to adequately address the findings and rationale of the lower courts, thus not meeting the necessary legal requirements for consideration under the applicable federal legal framework.

Legislator-Regeste

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Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 398 Abs. 4 StPO, Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 108 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Claim Dismissed for Insufficient Challenge to Factual Findings in Traffic/Assault Case: The individual contested the ruling, claiming misconduct and manipulation in the handling of evidence and proceedings. However, the complaint was deemed insufficiently substantiated as it failed to adequately address the findings and rationale of the lower courts, thus not meeting the necessary legal requirements for consideration under the applicable federal legal framework.

Schlagwörter

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Einfache Verletzung der Verkehrsregeln Tätlichkeiten Verletzung der Verkehrsregeln Rüge der Sachverhaltsfeststellung willkürliche Beweiswürdigung Klageschrift Anspruch auf rechtliches Gehör Einstellung wegen Körperverletzung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 BGG

The appeal was dismissed because it did not meet the required grounds for appeal (lack of proper reasoning).

Art. 66 Abs. 1 BGG

The appellant was ordered to bear the court costs due to the dismissal of the appeal.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

6B_1478/2022

Urteil vom 1. Februar 2023

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari, Präsidentin,

Gerichtsschreiberin Arquint Hill.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Thurgau, Maurerstrasse 2, 8510 Frauenfeld,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Einfache Verletzung der Verkehrsregeln; Tätlichkeiten; Nichteintreten,

Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Thurgau vom 29. August 2022 (SBR.2021.81).

Die Präsidentin zieht in Erwägung:

1. Mit Entscheid vom 29. August 2022 büsste das Obergericht des Kantons Thurgau den Beschwerdeführer unter Kostenauflage wegen einfacher Verkehrsregelverletzung und Tätlichkeiten mit Fr. 900.-- (Ersatzfreiheitsstrafe 9 Tage). Dagegen wendet sich der Beschwerdeführer mit Beschwerde an das Bundesgericht.

2. Gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Beschwerdebegründung in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt, wobei für die Anfechtung des Sachverhalts qualifizierte Begründungsanforderungen gelten (vgl. Art. 97 Abs. 1 und Art. 106 Abs. 2 BGG ). Im Rahmen der Sachverhaltsrüge genügt es nicht, einen von den tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz abweichenden Sachverhalt zu behaupten oder die eigene Beweiswürdigung zu erläutern ( BGE 137 II 353 E. 5.1; Urteil 6B_3/2016 vom 28. Oktober 2016 E. 2.2; je mit Hinweisen).

Waren ausschliesslich Übertretungen Gegenstand des erstinstanzlichen Hauptverfahrens ( Art. 398 Abs. 4 StPO ), prüft das Bundesgericht frei, ob die Vorinstanz auf eine gegen das erstinstanzliche Urteil vorgebrachte Rüge der willkürlichen Beweiswürdigung hin zu Unrecht Willkür verneint hat. Der Beschwerdeführer muss sich bei der Begründung der Rüge, die Vorinstanz habe Willkür zu Unrecht verneint, auch mit den Erwägungen der ersten Instanz auseinandersetzen. Das Bundesgericht nimmt keine eigene Beweiswürdigung vor (Urteil 6B_38/2022 vom 11. Mai 2022 E. 3.2 mit Hinweis auf Urteil 6B_1047/2018 vom 19. Februar 2019 E. 1.1.2).

3. Diesen Anforderungen wird die Beschwerde nicht gerecht. Der Beschwerdeführer begnügt sich vielmehr damit, von Betrügerei und Manipulation zu sprechen, dem Bundesgericht sein eigenes Narrativ zu unterbreiten und namentlich eine eigenständige Würdigung u.a. von Messdaten, Aussagen und Fotodokumentation vorzunehmen, ohne sich dabei mit den vorinstanzlichen Erwägungen hinreichend auseinanderzusetzen, geschweige denn auf die erstinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen in einer den Formerfordernissen genügenden Weise Bezug zu nehmen, um darzulegen, inwiefern die Vorinstanz Willkür zu Unrecht verneint haben soll. Entsprechend unsubstanziiert bleibt denn auch der seine Sicht der Dinge wiedergebende, pauschale Vorwurf, es seien Tatsachen und Beweise weggelassen worden. Dass und inwiefern die angerufenen Verfassungsbestimmungen ( Art. 9, Art. 29 Abs. 2 BV ) verletzt sein könnten, lässt sich der Beschwerde nicht entnehmen. Der Begründungsmangel ist evident. Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 BGG mangels tauglicher Begründung folglich nicht einzutreten.

4. Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt die Präsidentin:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Dem Beschwerdeführer werden die Gerichtskosten von Fr. 800.-- auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Thurgau schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 1. Februar 2023

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Jacquemoud-Rossari

Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill