Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
6B_1474/2021 KI-generiert

Guardian Misconduct Investigation Dismissal Upheld Due to Lack of Standing

Geschäftsnummer 6B_1474/2021
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves the rejection of a complaint by an individual who sought a criminal investigation against a professional guardian at the Child and Adult Protection Service (KESD) in Muri for alleged misconduct in office. The initial criminal complaint was filed on July 28, 2021, and subsequently, the public prosecutor's office of Muri-Bremgarten decided not to pursue the investigation on August 4, 2021. The Prosecutor General's office of the Canton of Aargau approved this decision two days later. The complainant unsuccessfully appealed to the Cantonal Supreme Court of Aargau, which dismissed his appeal on November 23, 2021, as far as it was considered. Persisting in his legal challenge, he filed a complaint with the Swiss Federal Tribunal, arguing that his allegations of abuse of office by the guardian should be examined, although his complaint lacked substantiation and legitimacy concerning civil claims, which could not be addressed under the canton’s public liability law.

Legislator-Regeste

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Art. 80 Abs. 1 BGG, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG, Art. 95 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 108 BGG; Guardian Misconduct Investigation Dismissal Upheld Due to Lack of Standing: The initial criminal complaint was filed on July 28, 2021, and subsequently, the public prosecutor's office of Muri-Bremgarten decided not to pursue the investigation on August 4, 2021. The Prosecutor General's office of the Canton of Aargau approved this decision two days later. The complainant unsuccessfully appealed to the Cantonal Supreme Court of Aargau, which dismissed his appeal on November 23, 2021, as far as it was considered. Persisting in his legal challenge, he filed a complaint with the Swiss Federal Tribunal, arguing that his allegations of abuse of office by the guardian should be examined, although his complaint lacked substantiation and legitimacy concerning civil claims, which could not be addressed under the canton’s public liability law.

Schlagwörter

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Nichtanhandnahme (Amtspflichtverletzung) Nichteintreten Entschädigung des Beistands Parteistellung der Staatsanwaltschaft Erwachsenenschutzverfahren Berufsfehltreten Dienstverletzung Kündigungsschutz

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 BGG

The appeal was dismissed by non-admission (Nichteintreten) according to this procedural rule.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The court imposed the court costs on the appellant as per the outcome of the decision.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

6B_1474/2021

Urteil vom 14. Februar 2022

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Denys, als präsidierendes Mitglied,

Gerichtsschreiberin Arquint Hill.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau,

Frey-Herosé-Strasse 20, Wielandhaus, 5001 Aarau,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Nichtanhandnahme (Amtspflichtverletzung); Nichteintreten,

Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Aargau, Beschwerdekammer in Strafsachen, vom 23. November 2021 (SBK.2021.244/va).

Das präsidierende Mitglied zieht in Erwägung:

1. Nach einer Strafanzeige vom 28. Juli 2021 nahm die Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten eine vom Beschwerdeführer angestrebte Strafuntersuchung wegen Amtspflichtverletzung gegen eine Berufsbeiständin KESD (Kinder- und Erwachsenenschutzdienst) Muri am 4. August 2021 nicht an die Hand. Die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau genehmigte die Nichtanhandnahmeverfügung am 6. August 2021. Eine dagegen gerichtete Beschwerde wies das Obergericht des Kantons Aargau am 23. November 2021 ab, soweit es darauf eintrat. Der Beschwerdeführer gelangt mit Beschwerde an das Bundesgericht. Er wolle an seiner Strafanzeige festhalten. Es gehe um Amtsmissbrauch der Beiständin.

2. Anfechtungsobjekt ist alleine der letztinstanzliche kantonale Entscheid ( Art. 80 Abs. 1 BGG ). Nicht zu hören ist der Beschwerdeführer mit Ausführungen und Vorbringen, die ausserhalb des durch den angefochtenen Entscheid begrenzten Streitgegenstands liegen. Das ist z.B. der Fall, wenn er sich mit andern straf- oder zivilrechtlichen Verfahren befasst.

3. In einer Beschwerde an das Bundesgericht ist unter Bezugnahme auf den angefochtenen Entscheid darzulegen, inwieweit dieser nach Meinung der Beschwerde führenden Partei gegen das Recht verstossen soll ( Art. 42 Abs. 2 BGG ).

Die Privatklägerschaft ist zur Beschwerde in Strafsachen grundsätzlich nur berechtigt, wenn sich der angefochtene Entscheid auf die Beurteilung allfälliger, ihr durch die Straftat entstandener Zivilansprüche auswirken kann (Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG; BGE 141 IV 1 E. 1.1). Als Zivilansprüche gelten solche, die ihren Grund im Zivilrecht haben und deshalb eigentlich vor den Zivilgerichten durchgesetzt werden müssen. In erster Linie handelt es sich um Ansprüche auf Schadenersatz und Genugtuung nach Art. 41 ff. OR . Nicht in diese Kategorie gehören Ansprüche aus öffentlichem Recht, etwa Staatshaftungsrecht. Die Einstellung des Strafverfahrens bzw. die Nichtanhandnahme einer Untersuchung kann sich in diesem Fall nicht auf Zivilansprüche auswirken (vgl. BGE 146 IV 76 E. 3.1 mit Hinweisen; s.a. BGE 131 I 455 E. 1.2.4).

Unbekümmert um die fehlende Legitimation in der Sache selbst kann der Privatkläger die Verletzung jener Parteirechte geltend machen, die ihm nach dem Verfahrensrecht, der Bundesverfassung oder der EMRK zustehen und deren Missachtung eine formelle Rechtsverweigerung bedeutet. Zulässig sind nur Rügen formeller Natur, die von der Prüfung der Sache getrennt werden können. Nicht zu hören sind Rügen, die im Ergebnis auf eine materielle Überprüfung des angefochtenen Entscheids abzielen (sog. "Star-Praxis"; BGE 146 IV 76 E. 2; 141 IV 1 E. 1.1 mit Hinweisen).

4. Der Beschwerdeführer äussert sich nicht zu seiner Legitimation als Privatkläger gemäss Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG, die vorliegend auch nicht gegeben ist. Aus dem zur Anzeige gebrachten Sachverhalt kann der Beschwerdeführer keine Zivilforderungen für sich geltend machen, weil sich allfällige Schadenersatz- und Genugtuungsansprüche gegen die beschuldigte Berufsbeiständin nach dem kantonalen Haftungsgesetz beurteilen (vgl. § 1 Abs. 1 ff. des Haftungsgesetzes vom 24. März 2009 [Haftungsgesetz/AG; SAR 150.200]; § 75 der kantonalen Verfassung vom 25. Juni 1980 [SAR 110.000]) und somit öffentlich-rechtlicher Natur sind. Öffentlich-rechtliche Ansprüche, auch solche aus Staatshaftung, können jedoch nicht adhäsionsweise im Strafprozess geltend gemacht werden ( BGE 131 I 455 E. 1.2.4 S. 461; Urteil 6B_514/2017 vom 18. Mai 2017 E. 2). Der Beschwerdeführer unterlässt es, darzulegen, und es ist auch nicht ersichtlich, dass und inwiefern ihm trotz der aufgezeigten Rechtslage irgendwelche Zivilansprüche zustehen könnten. Es ist folglich in der Sache nicht zur Beschwerde legitimiert. Auf seine Ausführungen in der Sache ist daher nicht einzutreten.

5. Formelle Rügen, zu deren Geltendmachung er unbesehen um die fehlende Legitimation in der Sache befugt wäre (sog. "Star-Praxis"; vgl. BGE 141 IV 1 E. 1.1 mit Hinweisen), erhebt der Beschwerdeführer nicht. Er ruft zwar die Bundesverfassung und insoweit namentlich die Rechtsgleichheit bzw. den Gleichbehandlungsgrundsatz an. Was er vorbringt, genügt indessen den Begründungsanforderungen nicht und zielt überdies auf eine materielle Prüfung der Sache ab, was unzulässig ist. Ob und allenfalls welche Parteirechte verletzt worden sein sollen, sagt er nicht. Inwiefern die Strafuntersuchung zu Unrecht nicht an die Hand genommen worden sein soll und die Vorinstanz mit ihrem Entscheid Recht im Sinne von Art. 95 BGG verletzt haben könnte, ergibt sich aus der Beschwerde nicht ( Art. 42 Abs. 2 BGG , Art. 106 Abs. 2 BGG ).

6. Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 BGG mangels Legitimation und mangels tauglicher Begründung nicht einzutreten. Die Gerichtskosten sind ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer aufzuerlegen.

Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Beschwerdekammer in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 14. Februar 2022

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Denys

Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill