Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
6B_1472/2020 KI-generiert

Attorney Standing to Appeal Legal Fee Amount in Acquittal Case

Geschäftsnummer 6B_1472/2020
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves an appeal against a decision made by the Obergericht des Kantons Nidwalden, where the appellant was acquitted of charges related to negligent violations concerning a cantonal law on settlement and residence, as well as a traffic admission regulation. The costs for the court proceedings were assigned to the state treasury, and the appellant was awarded a party compensation of CHF 3,100 for different stages of the legal process. A complaint was filed by the lawyer representing the appellant, seeking an increase in the party compensation to at least CHF 15,000 plus expenses. However, under Swiss law, only the party itself, not their legal representative, is entitled to claim such compensation, leading to the Swiss Federal Tribunal evaluating the admissibility of the lawyer’s complaint.

Legislator-Regeste

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Art. 436 i.V.m, Art. 429 lit. a StPO, Art. 81 BGG, Art. 108 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Attorney Standing to Appeal Legal Fee Amount in Acquittal Case: The costs for the court proceedings were assigned to the state treasury, and the appellant was awarded a party compensation of CHF 3,100 for different stages of the legal process. A complaint was filed by the lawyer representing the appellant, seeking an increase in the party compensation to at least CHF 15,000 plus expenses. However, under Swiss law, only the party itself, not their legal representative, is entitled to claim such compensation, leading to the Swiss Federal Tribunal evaluating the admissibility of the lawyer’s complaint.

Schlagwörter

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Parteientschädigung Nichteintreten Anwaltskosten Beschwerdelegitimation Verteidigungskosten amtliche Verteidigerentschädigung Erhöhung der Entschädigung Parteianhörung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 BGG

The appeal was rejected based on the inadmissibility rules of this article.

Art. 66 Abs. 1 BGG

This article was cited to impose the court costs on the appellant.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

6B_1472/2020

Urteil vom 15. Februar 2021

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari, Präsidentin,

Gerichtsschreiberin Arquint Hill.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Oberstaatsanwalt des Kantons Nidwalden, Kreuzstrasse 2, 6371 Stans,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Parteientschädigung; Nichteintreten,

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Nidwalden, Strafabteilung, vom 30. Juli 2020 (SA 20 2).

Die Präsidentin zieht in Erwägung:

1. Das Obergericht des Kantons Nidwalden hiess mit Urteil vom 30. Juli 2020 eine Berufung gut und sprach die Berufungsklägerin vom Vorwurf der fahrlässigen Widerhandlung gegen das kantonale Gesetz über Niederlassung und Aufenthalt sowie der fahrlässigen Widerhandlung gegen die Verkehrszulassungsverordnung frei. Die Gerichtskosten des Berufunsverfahrens, die Ermittlungs- und Untersuchungskosten sowie die Kosten des vorinstanzlichen Verfahrens nahm es auf die Staatskasse. Es sprach der Berufungsklägerin für das Untersuchungs- und das erstinstanzliche Verfahren sowie für das Berufungsverfahren eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 3'100.-- zu.

Der Rechtsanwalt, der die Berufungsklägerin im kantonalen Verfahren vertreten hat, wendet sich in eigenem Namen mit Beschwerde ans Bundesgericht. Er beantragt, die im obenerwähnten Urteil zugesprochene Parteientschädigung sei auf mindestens Fr. 15'000.-- plus Auslagen zu erhöhen.

2. Das Bundesgericht prüft die Eintretensvoraussetzungen von Amtes wegen und mit freier Kognition ( BGE 145 V 380 E. 1; 144 V 97 E. 1).

3. Im kantonalen Gerichtsverfahren (Art. 436 i.V.m. Art. 429 lit. a StPO ) besteht im Umfang des Obsiegens Anspruch auf eine Parteientschädigung, wobei dieser Anspruch der Partei selber und nicht dem Rechtsvertreter oder der Rechtsvertreterin zusteht, weshalb nicht die Rechtsvertretung, sondern nur die Partei selber legitimiert ist, eine (behaupteterweise) zu tiefe Parteientschädigung anzufechten (vgl. dazu z.B. auch Urteile des Bundesgerichts 5A_826/2018 vom 25. Februar 2019 E. 2.3; 9C_485/2016 vom 21. März 2017 E. 3.3.1; 8C_94/2017 vom 3. März 2017).

Das Obergericht hat die Berufungsklägerin in Aufhebung des Urteils des Kantonsgerichts Nidwalden vollumfänglich von Schuld und Strafe freigesprochen. Die vom Beschwerdeführer in eigenem Namen beanstandete Parteientschädigung sprach es zu Recht der von ihm im kantonalen Verfahren vertretenen Berufungsklägerin und nicht ihm zu. Dem Beschwerdeführer steht folglich kein eigenes Beschwerderecht nach Art. 81 BGG zu. Sein Hinweis auf das Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts I 50/01 vom 26. Oktober 2001 bezieht sich auf eine Parteientschädigung unter dem Titel der unentgeltlichen Verbeiständung und ist damit nicht einschlägig. Mangels Legitimation ist auf die Beschwerde im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.

4. Dem Beschwerdeführer sind die Gerichtskosten aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt die Präsidentin:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Nidwalden, Strafabteilung, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 15. Februar 2021

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Jacquemoud-Rossari

Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill