Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
6B_1471/2017 KI-generiert

Federal Supreme Court Upholds Dismissal of Appeals Due to Unproven Legal Aid Exemption and *Ne Bis In Idem*

Geschäftsnummer 6B_1471/2017
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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In this case, the prosecution did not initiate criminal proceedings based on a complaint filed by the appellant against two individuals. The appellant appealed this decision to the higher court, which required him to provide security for costs within a specified timeframe. Since the appellant failed to pay the required security, the court dismissed his complaints. The appellant then challenged this dismissal, arguing a violation of his right to free legal assistance, claiming he had requested such assistance but received no response before the court's non-admittance decisions. The case was assessed concerning procedural deadlines and previous rulings, which indicated that the allegations had already been resolved in earlier proceedings, ultimately leading to the dismissal of the appellant's requests and a requirement for him to pay reduced court costs.

Legislator-Regeste

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Art. 383 Abs. 1 StPO, Art. 71 BGG, Art. 24 Abs. 2 lit. b BZP, Art. 320 Abs. 4 StPO, Art. 109 BGG, Art. 64 Abs. 1 BGG; Federal Supreme Court Upholds Dismissal of Appeals Due to Unproven Legal Aid Exemption and *Ne Bis In Idem*: The appellant appealed this decision to the higher court, which required him to provide security for costs within a specified timeframe. Since the appellant failed to pay the required security, the court dismissed his complaints. The appellant then challenged this dismissal, arguing a violation of his right to free legal assistance, claiming he had requested such assistance but received no response before the court's non-admittance decisions. The case was assessed concerning procedural deadlines and previous rulings, which indicated that the allegations had already been resolved in earlier proceedings, ultimately leading to the dismissal of the appellant's requests and a requirement for him to pay reduced court costs.

Schlagwörter

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Nichtbezahlung der Kostensicherheit Nichteintreten unentgeltliche Rechtspflege Verbot der Doppelbestrafung Strafantrag formelle Verfahrenseinstellung prozessleitende Verfügungen materielle Rechtskraft

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 109 BGG

Used to dismiss the appeals summarily.

Art. 64 Abs. 1 BGG

Used to reject the requests for legal aid due to lack of prospect of success.

Art. 66 Abs. 1 i.V.m. Art. 65 Abs. 2 BGG

Used to impose reduced court costs on the appellant.

Art. 71 BGG

Used to justify the consolidation of the two proceedings.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

6B_1471/2017, 6B_1472/2017

Urteil vom 21. März 2018

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Denys, Präsident,

Bundesrichter Oberholzer,

Bundesrichterin Jametti,

Gerichtsschreiber Held.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau,

Frey-Herosé-Strasse 20, Wielandhaus, 5001 Aarau,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Nichtbezahlung der Kostensicherheit; Nichteintreten; Nichtanhandnahmeverfügung,

Beschwerden gegen die Entscheide des Obergerichts des Kantons Aargau, Beschwerdekammer in Strafsachen, vom 22. November 2017 (SBK.2017.311 / cb / rd und SBK.2017.312 / cb / rd).

Erwägungen:

1. Die Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten nahm eine vom Beschwerdeführer unter dem Titel "Verfahren/illegales Verhalten in einer unseriösen Sache" erstattete Strafanzeige gegen zwei Personen mit Verfügungen vom 29. September 2017 nicht an die Hand. Dagegen erhob der Beschwerdeführer beim Obergericht des Kantons Aargau jeweils Beschwerde.

Die Verfahrensleitung der Beschwerdekammer des Obergerichts forderte den Beschwerdeführer mit Verfügungen vom 19. Oktober 2017 gestützt auf Art. 383 Abs. 1 StPO auf, innert 10 Tagen ab Erhalt der Verfügung je Beschwerdeverfahren eine Sicherheit von Fr. 800.-- zu leisten, ansonsten auf die Rechtsmittel nicht eingetreten werde. Da die Sicherheiten nicht innert Frist geleistet wurden, trat das Obergericht androhungsgemäss auf die Beschwerden mit separaten Entscheiden vom 22. November 2017 nicht ein.

2. Mit identischen Beschwerden in Strafsachen beantragt der Beschwerdeführer sinngemäss, die beiden Entscheide des Obergerichts seien aufzuheben und es seien Strafverfahren gegen die angezeigten Personen durchzuführen. Er ersucht um unentgeltliche Rechtspflege.

Der Beschwerdeführer rügt sinngemäss eine Verletzung des in der Bundesverfassung garantierten Rechts auf unentgeltliche Prozessführung. Er habe nach Erhalt der Verfügungen zur Leistung einer Prozesssicherheit in Höhe von je Fr. 800.-- am 24. Oktober 2017 Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege gestellt, die die Vorinstanz nicht beantwortet habe. Stattdessen habe er die beiden Nichteintretensentscheide erhalten.

3. Die Beschwerden stehen in einem engen sachlichen Zusammenhang und haben gleiche Rechtsfragen zum Gegenstand, weshalb sie gestützt auf Art. 71 BGG i.V.m. Art. 24 Abs. 2 lit. b BZP zu vereinigen und in einem Entscheid zu behandeln sind.

4.

4.1. Die Beweislast für die Rechtzeitigkeit einer Parteihandlung im Verfahren trägt grundsätzlich jene Partei, welche diese Handlung vorzunehmen hat. Wird für die Übermittlung einer schriftlichen Eingabe die Post benützt, bezieht sich die Beweislast sowohl auf die rechtzeitige Postaufgabe als auch auf den erforderlichen Inhalt der Postsendung. Im Falle der Beweislosigkeit fällt der Entscheid zu Ungunsten jener Partei aus, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten will (vgl. Urteil 6B_99/2017 vom 27. April 2017 E. 3.6 mit Hinweisen).

4.2. Gemäss der vom Beschwerdeführer im bundesgerichtlichen Verfahren eingereichten Kopien hat er die Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege am 24. Oktober 2017 per Einschreiben an die Vorinstanz geschickt, hingegen sind diese in den kantonalen Verfahrensakten nicht enthalten und ist deren Eingang auch nicht vermerkt. Der Beschwerdeführer konnte nach Aufforderung des Bundesgerichts die Sendungsnachweise nicht nachreichen und beweisen, dass er im kantonalen Verfahren fristgerecht um unentgeltliche Rechtspflege ersucht hat. Anhaltspunkte, dass beide Gesuche bei der Vorinstanz oder der Post verloren gegangen sind, gibt es nicht.

Im Übrigen ergibt sich aus den Nichtanhandnahmeverfügungen der Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten vom 29. September 2017 und den Verfahrensakten, dass der Beschwerdeführer dieselben Vorwürfe bereits mehrmals zur Anzeige gebracht hat und diese mittels rechtskräftiger Einstellungsverfügungen der Staatsanwaltschaft des Kantons Luzern vom 19. Juli und 27. November 2012 abschliessend beurteilt worden sind. Die rechtskräftigen Einstellungsverfügungen kommen freisprechenden Endentscheiden gleich (vgl. Art. 320 Abs. 4 StPO ) und stellen mangels neuer Beweismittel und Tatsachen ein von Amtes wegen zu beachtendes Prozesshindernis dar (Verbot der doppelten Strafverfolgung [ne bis in idem]), das der Eröffnung neuer Strafverfahren entgegensteht.

5. Die Beschwerden sind im Verfahren gemäss Art. 109 BGG abzuweisen. Die Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege sind wegen Aussichtslosigkeit der Rechtsbegehren abzuweisen ( Art. 64 Abs. 1 BGG ). Dem Beschwerdeführer sind reduzierte Gerichtskosten aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 i.V.m. Art. 65 Abs. 2 BGG ).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Die Verfahren 6B_1471/2017 und 6B_1472/2017 werden vereinigt.

2. Die Beschwerden werden abgewiesen.

3. Die Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege werden abgewiesen.

4. Die Gerichtskosten von Fr. 1'200.-- sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen.

5. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Beschwerdekammer in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 21. März 2018

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Denys

Der Gerichtsschreiber: Held