Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
6B_147/2025 KI-generiert

Narcotics Conviction and Expulsion Appeal Inadmissible for Failure to Meet Minimum Pleading Requirements Under Article 42(2) BGG

Geschäftsnummer 6B_147/2025
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

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The Swiss Federal Supreme Court (First Criminal Law Division) did not enter into the merits of the appeal and declared it inadmissible, with no costs imposed. The appellant had challenged a cantonal appellate judgment affirming his conviction for multiple violations of the Narcotics Act (including a serious case) and promotion of unlawful residence, sentencing him to 3 years and 5 months’ imprisonment, a fine, and an 8-year expulsion from Switzerland without SIS entry; that prior judgment remains in force. The appeal was dismissed solely because the appellant’s filings, submitted before the 30-day deadline, contained only a general assertion that "material and formal law" was violated, "in particular the proportionality of the expulsion," without any substantive legal argument addressing the lower court’s reasoning. The Court held this failed the minimum pleading requirements under Article 42(2) and Article 106(2) of the Federal Supreme Court Act (BGG), which mandate a concise explanation of how the challenged decision violates the law, and applied Article 108 BGG for summary dismissal of inadmissible appeals.

Legislator-Regeste

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Art. 100 Abs. 1 BGG, Art. 44 Abs. 1 BGG, Art. 48 Abs. 1 BGG, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 106 Abs. 1 BGG; Narcotics Conviction and Expulsion Appeal Inadmissible for Failure to Meet Minimum Pleading Requirements Under Article 42(2) BGG: The appellant had challenged a cantonal appellate judgment affirming his conviction for multiple violations of the Narcotics Act (including a serious case) and promotion of unlawful residence, sentencing him to 3 years and 5 months’ imprisonment, a fine, and an 8-year expulsion from Switzerland without SIS entry; that prior judgment remains in force. The appeal was dismissed solely because the appellant’s filings, submitted before the 30-day deadline, contained only a general assertion that "material and formal law" was violated, "in particular the proportionality of the expulsion," without any substantive legal argument addressing the lower court’s reasoning. The Court held this failed the minimum pleading requirements under Article 42(2) and Article 106(2) of the Federal Supreme Court Act (BGG), which mandate a concise explanation of how the challenged decision violates the law, and applied Article 108 BGG for summary dismissal of inadmissible appeals.

Schlagwörter

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Landesverweisung Nichteintreten Betäubungsmittelvergehen materielle Begründung Mindeststrafe Anfechtbarkeit des Rückweisungsentscheids Einrede der Verfassungswidrigkeit Beweislosigkeit

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 BGG

Procedural basis for the decision to declare the appeal inadmissible through the simplified procedure.

Art. 66 al. 1 BGG

Costs provision applied to waive court fees in this case.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

6B_147/2025

Urteil vom 17. Februar 2025

I. strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Muschietti, als präsidierendes Mitglied,

Gerichtsschreiberin Arquint Hill.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

vertreten durch Rechtsanwalt B.________,

Beschwerdeführer,

*gegen*

Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Luzern, Postfach 3439, 6002 Luzern,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Mehrfache Zuwiderhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz, mehrfache Förderung des rechtswidrigen Aufenthalts; Landesverweisung; Nichteintreten,

Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Luzern, 2. Abteilung, vom 23. August 2024 (4M 24 24).

Das präsidierende Mitglied zieht in Erwägung:

1. Das Kantonsgericht Luzern stellte mit Urteil vom 23. August 2024 die Rechtskraft des erstinstanzlichen Urteils in verschiedener Hinsicht fest (Schuldspruch wegen mehrfacher Zuwiderhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz, Anordnung der Einziehung und Vernichtung der sichergestellten Betäubungsmittel). Zudem sprach es den Beschwerdeführer wegen mehrfacher Zuwiderhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz, begangen als schwerer Fall, sowie wegen mehrfacher Förderung des rechtswidrigen Aufenthalts schuldig. Es verurteilte ihn zu einer Freiheitsstrafe von 3 Jahren und 5 Monaten (unter Anrechnung von 1'100 Tagen Freiheitsentzug) und zu einer Busse von Fr. 500.-- (Ersatzfreiheitsstrafe 5 Tage). Es verwies den Beschwerdeführer ohne Ausschreibung im SIS für 8 Jahre des Landes. Zudem regelte es die Kosten- und Entschädigungsfolgen. Dagegen wendet sich der Beschwerdeführer an das Bundesgericht.

2. Das angefochtene Urteil wurde dem amtlichen Verteidiger des Beschwerdeführers am 13. Januar 2025 zugestellt. Die 30-tägige Frist für die Erhebung einer Beschwerde in Strafsachen endete am 12. Februar 2025 (

Art. 100 Abs. 1 BGG

i.V.m.

Art. 44 Abs. 1 BGG

).

Die 30-tägige Frist zur Erhebung der Beschwerde (

Art. 100 Abs. 1 BGG

) ist nur gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben wird (

Art. 48 Abs. 1 BGG

). Die Übergabe einer Eingabe an eine ausländische Post ist nicht fristwahrend ist.

Nach

Art. 42 Abs. 2 BGG

ist in der Begründung der Beschwerde in Strafsachen in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Um diesem Erfordernis zu genügen, muss die beschwerdeführende Partei mit ihrer Kritik bei den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz ansetzen (

BGE 146 IV 297

E. 1.2;

140 III 86

E. 2). Die Bestimmungen von

Art. 95 ff. BGG

nennen die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe. Hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten besteht eine qualifizierte Rügepflicht (

Art. 106 Abs. 2 BGG

). Für eine Kritik am festgestellten Sachverhalt gilt ebenfalls das strenge Rügeprinzip von

Art. 106 Abs. 2 BGG

(

BGE 140 III 264

E. 2.3 mit Hinweisen).

3. Der Beschwerdeführer reicht am 11. Februar 2025 (Poststempel) und damit innert Frist Beschwerde ein; er weist darauf hin, die Begründung werde durch die Anwaltskanzlei B.________ erfolgen. Als Beilage legt er - in Kopie und ohne Vollmacht - die Beschwerde der Anwaltskanzlei B.________ vom 11. Februar 2025 bei, aus der sich einzig ergibt, dass "materielles und formelles Recht" gerügt werde, "insbesondere die Verhältnismässigkeit bei der Landesverweisung". Am 12. Februar 2025 (Poststempel) reicht der Beschwerdeführer rechtzeitig erneut Beschwerde ein, wobei er nur wiederholt, es werde "materielles und formelles Recht" gerügt, "insbesondere die Verhältnismässigkeit bei der Landesverweisung". Er weist überdies abermals darauf hin, die Begründung werde durch die Anwaltskanzlei B.________ erfolgen. Am 12. Februar 2025 (Poststempel der deutschen Post) reicht die Anwaltskanzlei B.________ die Originalbeschwerde vom 11. Februar 2025 mit bereits bekannter Begründung und dem Hinweis darauf ein, eine weitergehende Motivation sei nicht möglich. Der Mandant habe sie erst heute beauftragt und Rechtsanwalt B.________ sei derzeit in den Ferien.

4. Ob die der deutschen Post am 12. Februar 2025 übergebene Beschwerde der Anwaltskanzlei B.________ fristgerecht ist, kann offen bleiben, da sich aus sämtlichen Beschwerdeeingaben nicht ansatzweise ergibt, inwiefern das angefochtene Urteil Recht verletzen könnte. Die Eingaben beschränken sich allesamt ausschliesslich auf die pauschale Erklärung, es werde "materielles und formelles Recht" gerügt, "insbesondere die Verhältnismässigkeit bei der Landesverweisung". Eine weitere Begründung erfolgt nicht. Zwar wendet das Bundesgericht Bundesrecht von Amtes wegen an (

Art. 106 Abs. 1 BGG

). Dies bedeutet jedoch nicht, dass überhaupt nicht zu erörtern wäre, inwiefern ein angefochtener Entscheid bundesrechtliche Normen verletzen könnte. Es besteht vielmehr eine minimale Rügepflicht. Um dieser Pflicht im Sinne von

Art. 42 Abs. 2 BGG

zu genügen, muss der Beschwerdeführer anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids klar aufzeigen, inwiefern die Vorinstanz Recht verletzt (vgl. vorstehende E. 2 mit Hinweisen; statt vieler Urteile 6B_523/2024 vom 15. November 2024 E. 1.4.1; 6B_333/2024 vom 30. August 2024 E. 1.2.2). Eine solche Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Urteil unter inhaltlicher Bezugnahme auf dessen Erwägungen unterbleibt hier vollständig. Die Eingaben erfüllen damit selbst minimalste Anforderungen an die Begründung einer Beschwerde offenkundig nicht (

Art. 42 Abs. 2 und

Art. 106 Abs. 2 BGG

).

5. Auf die Beschwerde ist mangels einer tauglichen Begründung im Verfahren nach

Art. 108 BGG

nicht einzutreten. Ausnahmsweise kann auf eine Kostenauflage verzichtet werden (

Art. 66 Abs. 1 BGG

).

Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Luzern, 2. Abteilung, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 17. Februar 2025

Im Namen der I. strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Muschietti

Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill