Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
6B_147/2018 KI-generiert

Juvenile v. State: Refusal of Revision for Subsequent Jurisprudence Change

Geschäftsnummer 6B_147/2018
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves an individual who was stopped by the police while operating an agricultural tractor without the necessary special permit for commercial use. The individual had previously been issued a reprimand for multiple instances of driving without a valid license and for using a vehicle registered for agricultural purposes for commercial activities. Following the issuance of a driving license revocation by the authorities, the individual attempted to contest the revocation and the earlier reprimand through various legal channels. The individual sought a revision of the initial reprimand based on new judicial findings, arguing that a recent court decision contradicted the basis for the reprimand. However, the court ruled that the request for revision did not meet the necessary criteria, as the new evidence was not considered a valid basis for altering the original decision. Additionally, the individual raised concerns about perceived bias from the judicial authorities but failed to provide sufficient justification for these claims. Ultimately, the court dismissed the appeal and the request for legal aid due to a lack of merit in the arguments presented.

Legislator-Regeste

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Art. 410 StPO, Art. 410 Abs. 1 lit. a StPO, Art. 410 Abs. 1 lit. b StPO, Art. 100 Abs. 1 BGG, Art. 99 Abs. 1 BGG, Art. 30 Abs. 1 BV; Juvenile v. State: Refusal of Revision for Subsequent Jurisprudence Change: The individual had previously been issued a reprimand for multiple instances of driving without a valid license and for using a vehicle registered for agricultural purposes for commercial activities. Following the issuance of a driving license revocation by the authorities, the individual attempted to contest the revocation and the earlier reprimand through various legal channels. The individual sought a revision of the initial reprimand based on new judicial findings, arguing that a recent court decision contradicted the basis for the reprimand. However, the court ruled that the request for revision did not meet the necessary criteria, as the new evidence was not considered a valid basis for altering the original decision. Additionally, the individual raised concerns about perceived bias from the judicial authorities but failed to provide sufficient justification for these claims. Ultimately, the court dismissed the appeal and the request for legal aid due to a lack of merit in the arguments presented.

Schlagwörter

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Revision eines Entscheids verwaltungsrechtlicher Widerruf Sachverhaltsgrundlage Befangenheit des Richters Jugendstrafzumessung konnexe Verfahren

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 64 BGG

The final order rejects the request for free legal aid due to hopelessness.

Art. 65 Abs. 2 BGG

The final order notes that the reduced court fees take into account the appellant's financial situation.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The final order imposes the court costs on the appellant.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

6B_147/2018

Urteil vom 24. August 2018

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Denys, Präsident,

Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari,

Bundesrichter Rüedi,

Gerichtsschreiber Weber.

Verfahrensbeteiligte

X.________,

vertreten durch Rechtsanwalt Stephan Stulz,

Beschwerdeführer,

gegen

Staatsanwaltschaft des Kantons Schaffhausen, Jugendanwaltschaft, Bahnhofstrasse 29, 8200 Schaffhausen,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Revision eines Strafbefehls (Führen eines Motorfahrzeugs ohne den erforderlichen Führerausweis usw.),

Beschwerde gegen den Beschluss des Kantonsgerichts Schaffhausen, Jugendstrafkammer, vom 19. Dezember 2017 (Nr. 2017/850-33-iu).

Sachverhalt:

A. X.________ (geb. 30. Juli 1999) fuhr am 10. Dezember 2014 mit einem Y.________ gehörenden landwirtschaftlichen Traktor mit grünem Kontrollschild samt Anhänger von A.________ zur Kehrichtverbrennungsanlage B.________ und zurück, um Abfälle der Gemeinde zu entsorgen. Dabei wurde er von der Polizei angehalten. Die von den Polizeibeamten eingeforderte Sonderbewilligung für gewerbliche Fahrten konnte X.________ nicht vorweisen. Auf Befragung gab er an, seit Ende August 2014 mehrere solcher Fahrten zur Abfallentsorgung unternommen zu haben.

Mit Strafbefehl vom 10. Februar 2015 erteilte die Jugendanwaltschaft des Kantons Schaffhausen X.________ einen Verweis wegen mehrfachen Führenseines Motorfahrzeugs, ohne hierfür den erforderlichen Führerausweis zu besitzen, und mehrfacher Übertretung der Verkehrsregelverordnung durch Verwendung eines landwirtschaftlich immatrikulierten Fahrzeugs für gewerbliche Fahrten. Der Strafbefehl blieb unangefochten.

B. Am 12. März 2015 entzog die Verkehrsabteilung der Staatsanwaltschaft des Kantons Schaffhausen X.________ den Führerausweis Kategorie M/G für die Dauer von einem Monat.

Am 1. September 2015 wies der Regierungsrat des Kantons Schaffhausen den Rekurs von X.________ gegen die Entzugsverfügung ab.

X.________ focht den Entscheid beim Obergericht des Kantons Schaffhausen an. Dieses trat am 16. Oktober 2015 auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wegen Verspätung nicht ein.

Am 16. März 2016 hiess das Bundesgericht die Beschwerde von X.________ gegen das Obergerichtsurteil gut, soweit es darauf eintrat, hob dieses auf und wies die Sache zur weiteren Behandlung an die Vorinstanz zurück (Urteil 1C_589/2015).

Am 19. Juli 2016 wies das Obergericht die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ab.

Am 21. April 2017 hiess das Bundesgericht auch die Beschwerde von X.________ gegen Entscheid des Obergerichts vom 19. Juli 2016 gut und hob diesen auf. Gegen X.________ wurde keine Administrativmassnahme getroffen (Urteil 1C_391/2016).

C. Am 20. September 2016 sprach das Kantonsgericht Schaffhausen Y.________ vom Vorwurf des Überlassens eines Motorfahrzeugs an einen Führer ohne den erforderlichen Ausweis frei. Das Urteil blieb unangefochten.

D. Am 22. Juni 2017 reichte X.________ beim Kantonsgericht Schaffhausen ein Gesuch um Revision des Strafbefehls vom 10. Februar 2015 ein. Mit Beschluss vom 19. Dezember 2017 wies das Kantonsgericht das Gesuch ab.

E. X.________ führt Beschwerde in Strafsachen. Er beantragt, der Beschluss des Kantonsgerichts sowie der Strafbefehl seien aufzuheben und er sei freizusprechen. X.________ ersucht um unentgeltliche Rechtspflege.

Erwägungen:

1.

1.1. Der Beschwerdeführer rügt sinngemäss, die Vorinstanz nehme in Verletzung von Art. 410 StPO an, dass kein Revisionsgrund vorliege. Er bringt im Wesentlichen vor, der nicht revidierte Strafbefehl vom 10. Februar 2015 stehe in Widerspruch sowohl zum Urteil des Bundesgerichts vom 21. April 2017 (1C_391/2016), wonach die Administrativmassnahme gegen ihn aufgehoben wurde, als auch zum Urteil des Kantonsgerichts Schaffhausen vom 20. September 2016, laut welchem Y.________ von Schuld und Strafe freigesprochen worden sei. Das genannte bundesgerichtliche Urteil sei eine neue Tatsache sowie ein neues Beweismittel i.S.v. Art. 410 Abs. 1 lit. a StPO .

1.2. Die Vorinstanz erwägt zusammengefasst, Inhalt des Urteils der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung des Bundesgerichts vom 21. April 2017 (1C_391/2016) sei das Administrativverfahren betreffend den Entzug des Führerausweises der Kategorie M/G gewesen. Dieses Administrativverfahren beruhte auf dem gleichen Sachverhalt wie der Strafbefehl. Mit einer Revision solle nicht die Würdigung einer unveränderten Beweislage thematisiert, sondern der dem Strafbefehl zugrunde liegende Sachverhalt korrigiert werden. Dieser sei vorliegend aber unbestritten. Aufgrund einer neuen oder geänderten Rechtsanschauung oder einer Änderung der Rechtsprechung könne keine Revision eingeleitet werden. Ohnehin stelle sich die Frage, ob das genannte bundesgerichtliche Urteil als neue Tatsache oder neues Beweismittel zu erachten sei. Das Urteil sei erst nach dem angefochtenen Strafbefehl ergangen, weshalb es nicht dessen Grundlage sein könne. Schliesslich könne ein verpasstes Rechtsmittel nicht mittels Revision nachgeholt werden.

1.3. Wer durch ein Strafurteil oder einen Strafbefehl beschwert ist, kann nach Art. 410 Abs. 1 lit. a StPO die Revision verlangen, wenn neue, vor dem Entscheid eingetretene Tatsachen oder neue Beweismittel vorliegen, die geeignet sind, einen Freispruch oder eine wesentlich mildere Bestrafung der verurteilten Person herbeizuführen. Unter Tatsachen sind Umstände zu verstehen, die im Rahmen des dem Urteil zu Grunde liegenden Sachverhalts von Bedeutung sind. Mit Beweismitteln wird der Nachweis von Tatsachen erbracht ( BGE 137 IV 59 E. 5.1.1 S. 66). Tatsachen und Beweismittel sind neu, wenn das Gericht im Zeitpunkt der Urteilsfällung keine Kenntnis von ihnen hatte, das heisst, wenn sie ihm nicht in irgendeiner Form unterbreitet worden sind ( BGE 137 IV 59 E. 5.1.2 S. 66 f.; 130 IV 72 E. 1 S. 73). Neue Tatsachen und Beweismittel sind erheblich, wenn sie geeignet sind, die tatsächlichen Feststellungen, auf die sich die Verurteilung stützt, zu erschüttern, und wenn die so veränderten Tatsachen einen deutlich günstigeren Entscheid zugunsten des Verurteilten ermöglichen ( BGE 137 IV 59 E. 5.1.4 S. 68; 130 IV 72 E. 1 S. 73). Die Revision ist zuzulassen, wenn die Abänderung des früheren Urteils wahrscheinlich ist. Der Nachweis einer solchen Wahrscheinlichkeit darf nicht dadurch verunmöglicht werden, dass für die neue Tatsache ein Beweis verlangt wird, der jeden begründeten Zweifel ausschliesst ( BGE 116 IV 353 E. 4e S. 360 f.).

Ein Gesuch um Revision eines Strafbefehls muss als missbräuchlich qualifiziert werden, wenn es sich auf Tatsachen stützt, die dem Verurteilten von Anfang an bekannt waren, die er ohne schützenswerten Grund verschwieg und die er in einem ordentlichen Verfahren hätte geltend machen können, welches auf Einsprache hin eingeleitet worden wäre. Demgegenüber kann die Revision eines Strafbefehls in Betracht kommen wegen wichtiger Tatsachen oder Beweismittel, die der Verurteilte im Zeitpunkt, als der Strafbefehl erging, nicht kannte oder die schon damals geltend zu machen für ihn unmöglich war oder keine Veranlassung bestand ( BGE 130 IV 72 E. 2.3 S. 75 f.; Urteil 6B_791/2014 vom 7. Mai 2015 E. 2.3).

1.4. Der Beschwerdeführer setzt sich mit den vorinstanzlichen Erwägungen nicht auseinander und bringt nichts vor, was diese als bundesrechtswidrig erscheinen liesse. Zutreffend weist die Vorinstanz darauf hin, dass aufgrund einer neuen oder geänderten Rechtsprechung keine Revision eingeleitet werden kann. Der Beschwerdeführer müsste anhand der angefochtenen Subsumtion aufzeigen, weshalb die Vorinstanz die neue Tatsache resp. das neue Beweismittel unter Zugrundelegung einer falschen Rechtsauffassung verneint haben sollte. Bereits zur vorinstanzlichen Würdigung, der Sachverhalt sei unbestritten und damit nicht neu, äussert er sich nicht. Neue tatsächliche Feststellungen sind denn auch zumindest nicht ohne Weiteres ersichtlich. Aus dem bundesgerichtlichen Urteil (1C_391/2016) an sich kann der Beschwerdeführer nichts für sich ableiten. Dieses erging am 21. April 2017 und folglich nach dem von ihm unangefochten gebliebenen Strafbefehl vom 10. Februar 2015. Dass sich aus dem Urteil Umstände ergeben sollen, die schon vor dem Erlass des Strafbefehls eingetreten wären, legt der Beschwerdeführer nicht dar. Das Urteil stellt deshalb keinen Revisionsgrund dar. Überdies handelt es sich bei Art. 410 Abs. 1 lit. a StPO um einen relativen Revisionsgrund. Erforderlich wäre neben dem Vorliegen neuer Tatsachen oder Beweismittel zusätzlich deren Erheblichkeit für eine wesentlich mildere Bestrafung (vgl. E. 1.3 hiervor). Welche Umstände indessen geeignet sein könnten, die Beweisgrundlage des Strafbefehls geradezu zu erschüttern, weist der Beschwerdeführer jedoch weder nach noch ist dies augenfällig.

Der Beschwerdeführer macht sodann mit theoretischen Ausführungen zu Art. 410 Abs. 1 lit. b StPO erstmalig vor Bundesgericht wohl implizit geltend, diese Bestimmung sei ebenfalls verletzt. Die Beschwerde enthält diesbezüglich jedoch keine Begründung, die den Anforderungen von Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG genügt. Darauf ist deshalb nicht einzutreten. Eine Revision gestützt auf Art. 410 Abs. 1 lit. b StPO liesse sich davon unbesehen nur bei einem unverträglichen Widerspruch des Strafbefehls mit einem späteren Strafentscheid und durch ein tatsächliches Element rechtfertigen. Solches ist jedoch nicht erkennbar. Ein Widerspruch in der Rechtsanwendung oder eine nachträgliche Änderung der Rechtsprechung wäre auch in Bezug auf diesen Revisionsgrund nicht ausreichend (Botschaft vom 21. Dezember 2005 zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts Botschaft, BBl 2006 1320 Ziff. 2.9.4).

Das Urteil des Kantonsgerichts Schaffhausen vom 20. September 2016, laut welchem Y.________ vom Vorwurf des Überlassens eines Motorfahrzeugs an einen Führer ohne den erforderlichen Ausweis freigesprochen wurde, reicht der Beschwerdeführer erst mit seinem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege vom 15. Februar 2018 nach. Auf diese nach Ablauf der 30-tägigen Beschwerdefrist (vgl. Art. 100 Abs. 1 BGG ) eingegangene Eingabe ist wegen Verspätung nicht einzutreten. Im bundesgerichtlichen Verfahren dürfen neue Tatsachen und Beweismittel ohnedem nur so weit vorgebracht werden, als der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt ( Art. 99 Abs. 1 BGG ). Inwiefern dies vorliegend der Fall sein soll, ist weder begründet noch nachvollziehbar. Darüber hinaus datiert auch dieses Urteil nach dem unangefochten gebliebenen Strafbefehl vom 10. Februar 2015 und der Beschwerdeführer führt einmal mehr nicht aus, weshalb sich daraus offensichtlich eine erhebliche neue Tatsache ergeben oder das Urteil an sich ein erhebliches neues Beweismittel darstellen soll. Demzufolge verletzt die vorinstanzliche Abweisung des Revisionsgesuchs kein Bundesrecht.

2.

2.1. Der Beschwerdeführer macht weiter geltend, sowohl die Vorinstanz als auch die Staatsanwaltschaft seien befangen gewesen. In einem Zeitungsartikel hätten die Obergerichtspräsidentin sowie der Erste Staatsanwalt das bundesgerichtliche Urteil vom 21. April 2017 (1C_391/2016) relativiert, sich in materieller Hinsicht dazu geäussert und das Strassenverkehrsrecht als strikt technisch dargestellt.

2.2. Nach Art. 30 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK hat jede Person Anspruch darauf, dass ihre Sache von einem unparteiischen, unvoreingenommenen und unbefangenen Gericht ohne Einwirken sachfremder Umstände entschieden wird. Art. 56 StPO konkretisiert diese grundrechtliche Garantie ( BGE 138 I 425 E. 4.2.1 S. 428). Gemäss Art. 56 lit. f StPO tritt eine in einer Strafbehörde tätige Person in den Ausstand, wenn sie aus anderen Gründen als den im selben Artikel aufgelisteten befangen sein könnte. Nach der Rechtsprechung ist entscheidend, ob bei objektiver Betrachtung Gegebenheiten vorliegen, die den Anschein der Befangenheit oder die Gefahr der Voreingenommenheit des Gerichtsmitglieds begründen. Solche Umstände können in einem bestimmten Verhalten des betreffenden Gerichtsmitglieds oder gewissen äusseren Gegebenheiten funktioneller und organisatorischer Natur begründet sein. Nicht entscheidend ist das rein subjektive Empfinden einer Partei ( BGE 143 IV 69 E. 3.2 S. 74). Ihr Misstrauen in die Unvoreingenommenheit muss in objektiver Weise begründet sein. Dabei reicht es praxisgemäss aus, dass Umstände vorliegen, die bei objektiver Betrachtung den blossen Anschein der Befangenheit und Voreingenommenheit erwecken. Nicht verlangt wird, dass das Gerichtsmitglied tatsächlich befangen ist. Der Prozess muss aus Sicht aller Betroffenen als offen erscheinen ( BGE 139 I 121 E. 5.1 S. 125; Urteil 1B_119/2018 vom 29. Mai 2018 E. 6.5.1). Entscheidungen, die sich nachträglich als irrtümlich erweisen, begründet nicht einen objektiven Anschein der Befangenheit ( BGE 143 IV 69 E. 3.2 S. 74). Misstrauen in die Unvoreingenommenheit einer Gerichtsperson kann sich auch aus Äusserungen ergeben, welche die gebotene Distanz zur Sache vermissen lassen; dies hindert das Gericht nicht, die Verfahrensführung der Beteiligten kritisch zu würdigen (Markus Boog, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 54 zu Art. 56 StPO ).

2.3. Soweit der Beschwerdeführer den Gerichtsmitgliedern, die am angefochtenen Beschluss mitwirkten, Voreingenommenheit vorwirft, ist aufgrund seines Vorbringens nicht ersichtlich, inwiefern dieser Vorwurf zutreffen könnte ( Art. 106 Abs. 2 BGG ). Der Umstand, dass die Präsidentin der Vorinstanz, die sich in einer Zeitung zum vom Beschwerdeführer als Revisionsgrund geltend gemachten bundesgerichtlichen Urteil äusserte, am angefochtenen Entscheid aber nicht mitwirkte, lässt keinen Anschein der Befangenheit und Voreingenommenheit der beiden mitwirkenden Richterinnen sowie des vorsitzenden Richters erwecken. Äusserungen des Ersten Staatsanwalts tun dies gleicherweise nicht. Ob die Beschwerde auch bezüglich dieser Rüge den Begründungsanforderungen von Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG genügt, erübrigt sich damit.

3. Der Beschwerdeführer bringt schliesslich vor, alleine die Tatsache, dass die Grundsätze gemäss Art. 4 JStPO von den Vorinstanzen verletzt worden seien, rechtfertige die Gutheissung seiner Beschwerde und die Aufhebung des Strafbefehls. Diese Rüge entbehrt jeder Begründung, weshalb auf sie nicht näher einzugehen ist.

4. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Die Gerichtskosten sind ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ). Das nachträgliche Gesuch um unentgeltliche Rec htspflege ist in Anwendung von Art. 64 BGG wegen Aussichtslosigkeit abzuweisen. Der finanziellen Lage des Beschwerdeführers ist mit reduzierten Gerichtskosten Rechnung zu tragen ( Art. 65 Abs. 2 BGG ).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3. Die Gerichtskosten von Fr. 1'200.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Schaffhausen, Jugendstrafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 24. August 2018

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Denys

Der Gerichtsschreiber: Weber