Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
6B_147/2014 KI-generiert

Standing Challenge in Defamation Prosecution Refusal Dismissed

Geschäftsnummer 6B_147/2014
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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In this case, a petitioner filed a complaint against the decision of the public prosecutor's office which had declined to initiate criminal proceedings related to alleged defamation and attempted obstruction of justice. The petitioner sought to have the public prosecutor compelled to take action. However, the court ultimately found that the petitioner had not adequately demonstrated legal standing or any civil claims that would warrant the court's consideration of the appeal. Consequently, the court dismissed the appeal and required the petitioner to bear the court costs.

Legislator-Regeste

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Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG, Art. 108 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG, Art. 64 BGG, Art. 65 Abs. 2 BGG; Standing Challenge in Defamation Prosecution Refusal Dismissed: The petitioner sought to have the public prosecutor compelled to take action. However, the court ultimately found that the petitioner had not adequately demonstrated legal standing or any civil claims that would warrant the court's consideration of the appeal. Consequently, the court dismissed the appeal and required the petitioner to bear the court costs.

Schlagwörter

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Nichtanhandnahme (Verleumdung, versuchte Irreführung der Rechtspflege) Ehrverletzungsverfahren Beschwerdelegitimation Parteistellung der Staatsanwaltschaft Eröffnung der Strafuntersuchung Leitverfahren Begründung in der Sache

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 BGG

Used to justify the decision not to enter into the appeal due to insufficient substantiation of the standing (legitimation).

Art. 64 BGG

Used to dismiss the request for legal aid because the legal claims appeared hopeless.

Art. 65 Abs. 2 BGG

Used to mandate consideration of the appellant's financial situation when determining the amount of court costs.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Used to order the appellant to bear the court costs, as the appeal was not entertained.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

6B_147/2014

Urteil vom 18. März 2014

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Mathys, Präsident,

Gerichtsschreiber C. Monn.

Verfahrensbeteiligte

X.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft ,

1. Staatsanwältin, Emma Herwegh-Platz 2a, 4410 Liestal,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Nichtanhandnahme (Verleumdung, versuchte Irreführung der Rechtspflege),

Beschwerde gegen den Beschluss des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, vom 29. Oktober 2013 (470 13 167).

Der Präsident zieht in Erwägung:

1. Die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft nahm am 27. Juni 2013 ein Strafverfahren nicht an die Hand, welches der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit einem Protokoll wegen Verleumdung und versuchter Irreführung der Rechtspflege eingeleitet hatte. Eine dagegen gerichtete Beschwerde wies das Kantonsgericht Basel-Landschaft am 29. Oktober 2013 ab. Der Beschwerdeführer beantragt beim Bundesgericht, die Staatsanwaltschaft sei anzuweisen, das Verfahren an die Hand zu nehmen.

Der Privatkläger ist zur Erhebung einer Beschwerde in Strafsachen nur legitimiert, wenn der angefochtene Entscheid sich auf die Beurteilung seiner Zivilansprüche auswirken kann (Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG). Dies verlangt grundsätzlich von ihm, dass er adhäsionsweise Zivilforderungen geltend gemacht hat. Auf dieses Erfordernis kann bei Nichtanhandnahme oder Einstellung des Strafverfahrens verzichtet werden. Indessen ist erforderlich, dass der Privatkläger im Verfahren vor Bundesgericht darlegt, aus welchen Gründen sich der angefochtene Entscheid inwiefern auf welche Zivilforderung auswirken kann, Das Bundesgericht stellt insoweit strenge Anforderungen ( BGE 127 IV 185 E. 1a; Urteil 1B_695/2012 vom 14. Februar 2013 E. 1.2).

Dem angefochtenen Entscheid und der Beschwerde ist nicht zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer im kantonalen Verfahren eine Zivilforderung gestellt hätte. In der Eingabe ans Bundesgericht äussert er sich zur Frage der Legitimation nicht. Insbesondere führt er nicht aus, inwieweit es um welche Zivilforderung gehen könnte. Mangels hinreichender Begründung der Legitimation ist auf die Beschwerde im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.

2. Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist in Anwendung von Art. 64 BGG abzuweisen, weil die Rechtsbegehren aussichtslos erschienen. Der finanziellen Lage des Beschwerdeführers ist bei der Bemessung der Gerichtskosten Rechnung zu tragen ( Art. 65 Abs. 2 BGG ).

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 18. März 2014

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Mathys

Der Gerichtsschreiber: Monn