Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
6B_1468/2020 KI-generiert

Mandatory Expulsion Upheld for Aggravated Drug Offense Despite Family Ties

Geschäftsnummer 6B_1468/2020
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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An individual was found guilty of a serious violation of the Narcotics Act by the Basel-Landschaft Criminal Court in March 2019 and sentenced to four years and six months in prison. He was also ordered to be expelled from the country for five years, but the expulsion was not recorded in the Schengen Information System. He appealed the decision, specifically challenging the sentence severity and the expulsion order. The Basel-Landschaft Cantonal Court partially upheld the appeal, reducing the sentence to three years and six months but maintaining the expulsion order. The individual further appealed to the Swiss Federal Tribunal, arguing that the expulsion would cause a grave personal hardship and asserting the presence of a threat to his life if returned to his home country due to previous political engagements. He also requested free legal aid and representation for the appeal process.

Legislator-Regeste

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Art. 66a Abs. 2 StGB, Art. 66a Abs. 1 lit. o StGB, Art. 19 Abs. 2 oder, Art. 20 Abs. 2 BetmG, Art. 66a Abs. 1 StGB, Art. 121 Abs. 3 lit. a BV; Mandatory Expulsion Upheld for Aggravated Drug Offense Despite Family Ties: He was also ordered to be expelled from the country for five years, but the expulsion was not recorded in the Schengen Information System. He appealed the decision, specifically challenging the sentence severity and the expulsion order. The Basel-Landschaft Cantonal Court partially upheld the appeal, reducing the sentence to three years and six months but maintaining the expulsion order. The individual further appealed to the Swiss Federal Tribunal, arguing that the expulsion would cause a grave personal hardship and asserting the presence of a threat to his life if returned to his home country due to previous political engagements. He also requested free legal aid and representation for the appeal process.

Schlagwörter

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Landesverweisung ( Art. 66a Abs. 2 StGB ) obligatorische Landesverweisung schwere Widerhandlung gegen Betäubungsmittel schwerer Fall schwerer persönlicher Härtefall enge persönliche Beziehungen Familienwegweisung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 64 Abs. 1 und 2 BGG

Used to dismiss the appellant's request for free legal aid and assistance due to the hopelessness of the appeal.

Art. 65 Abs. 2 BGG

Used to stipulate that the financial situation of the appellant is taken into account when setting the court costs.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Used to order the appellant to bear the costs of the federal court proceedings due to the dismissal of the appeal.

Art. 66a Abs. 2 StGB

The core issue reviewed by the Tribunal was whether the cantonal court wrongly denied the existence of a serious personal hardship warranting an exception to the mandatory deportation, which is governed by this article.

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Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (22)

SR1 2022 61 (2024-06-12) · gr
State v. [Defendant Name]: Affirmation of Robbery and Property Damage Conviction with Deportation Order
«…n eine Einzelfallprüfung vorzuneh- men (BGE 146 IV 105 E. 3.4.2; 144 IV 332 E. 3.3.2; 6B_149/2021 v. 3.2.2022 E. 2.3.2; 6B_1468/2020 v. 13. 10.2021 E. 1.2; m.H.). Erforderlich sind besonders intensive, über eine normale Integration hinausgehende privat…»
SB230445 (2024-01-29) · zh
Affirmation of False Accusation, Deprivation of Liberty, and Threat Conviction and Sentence
«…rgehen darstellt, unter den konkreten Umständen eine schwere Straftat darstel- len kann (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_1468/2020 vom 1. September 2020, E. 1.4.3 und 1.4.4 m.w.H.). Vorliegend handelt es sich bei den dem Beschuldigten vorgeworfenen S…»
6B_854/2023 (2023-11-20)
Foreign National Expulsion Upheld Despite Long-Term Residence and Family Ties Due to Dual Serious Convictions
«…ngs wegen in der Regel zur Landesverweisung ( Art. 121 Abs. 3 lit. a BV ; Urteile 6B_1024/2021 vom 2. Juni 2022 E. 4.3; 6B_1468/2020 vom 13. Oktober 2021 E. 1.1; 6B_188/2021 vom 23. Juni 2021 E. 2.1.1 und 2.2.6). Angesichts der Schwere der Straftat mus…»
SB220358 (2023-06-26) · zh
Rape and Defilement Conviction Upheld on Appeal; Minor Charges Dismissed.
«…wenn dieser aus der persönlichen Befragung nicht hervorgeht oder aufgrund der Aktenlage nicht offensichtlich ist (BGer 6B_1468/2020, Urteil vom 13. Oktober 2021, E. 2.4; BGer 6B_1077/2020, Urteil vom 2. Juni 2021, E. 1.5.6; BGer 6B_1024/2019 vom 29. J…»
SK 2021 339 (2023-04-06) · be
Swiss Court Upholds and Alters Convictions for Knife Attack Related to Restaurant Competition
«…ölkerrechtlich relevante Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen (vgl. etwa die Urteile des Bundesgerichts 6B_1468/2020 vom 13. Oktober 2021 E. 2.4; 6B_1077/2020 vom 2. Juni 2021 E. 1.5.6 sowie 6B_1024/2019 vom 29. Januar 2020 E. 1.3.6 mit…»
SK 2022 89 (2023-03-17) · be
Kidnapping, Drug Offenses, and Expulsion Upheld Against Active Co-Perpetrator
«…kerrechtlich relevante Gefährdung im Falle einer Rückkehr schlies- sen lassen (vgl. etwa die Urteile des Bundesgerichts 6B_1468/2020 vom 13. Okto- ber 2021 E. 2.4; 6B_1077/2020 vom 2. Juni 2021 E 1.5.6 sowie 6B_1024/2019 vom 29. Januar 2020 E. 1.3.6 mi…»
SK 2021 561 (2023-02-09) · be
Attempted GBH, Extortion, and Weapons Offenses Appeal Upheld
«…chtlich relevante Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen (vgl. etwa die Urteile des Bundesgerichts 6B_1468/2020 vom 13. Oktober 2021 E. 2.4; 6B_1077/2020 vom 2. Juni 2021 E 1.5.6 sowie 6B_1024/2019 vom 29. Januar 2020…»
6B_153/2022 (2023-02-02)
Swiss Supreme Court Upholds Conviction for Attempted Severe Bodily Harm and Mandatory Expulsion of Inmate
«…ung vorzunehmen ( BGE 146 IV 105 E. 3.4.1 f.; 144 IV 332 E. 3.3.2; Urteile 6B_149/2021 vom 3. Februar 2022 E. 2.3.2; 6B_1468/2020 vom 13. Oktober 2021 E. 1.2; 6B_1077/2020 vom 2. Juni 2021 E. 1.2.2; je mit Hinweisen). Der besonderen Situation von in…»
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Group Assault Convictions Upheld Despite Varied Participation Levels
«…chtlich relevante Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen (vgl. etwa die Urteile des Bundesgerichts 6B_1468/2020 vom 13. Oktober 2021 E. 2.4; 6B_1077/2020 vom 2. Juni 2021 E. 1.5.6 sowie 6B_1024/2019 vom 29. Januar 202…»
6B_1332/2021 (2023-01-10)
Drug Offenses Sentencing and Expulsion Challenge
«…ngs wegen in der Regel zur Landesverweisung ( Art. 121 Abs. 3 lit. a BV ; Urteile 6B_1024/2021 vom 2. Juni 2022 E. 4.3; 6B_1468/2020 vom 13. Oktober 2021 E. 1.1; 6B_188/2021 vom 23. Juni 2021 E. 2.1.1 und 2.2.6). Angesichts der Schwere der Straftat mus…»
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«…rüfung vorzunehmen ( BGE 146 IV 105 E. 3.4.2; 144 IV 332 E. 3.3.2; Urteile 6B_149/2021 vom 3. Februar 2022 E. 2.3.2; 6B_1468/2020 vom 13. Oktober 2021 E. 1.2; je mit Hinweisen). Erforderlich sind besonders intensive, über eine normale Integration hi…»
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«…von der Höhe der Strafe für fünf bis 15 Jahre aus der Schweiz. Nach der Praxis des Bundesgerichts (vgl. zum Ganzen BGer 6B_1468/2020 vom 13. Oktober 2021 E. 1.1 f.) greift die obligatorische Landesverweisung wegen einer Katalogtat im Sinne von Art. 66a…»
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Federal Supreme Court Upholds Expulsion for Drug Trafficking Despite Hardship
«…GB . "Drogenhandel" führt von Verfassungs wegen in der Regel zur Landesverweisung ( Art. 121 Abs. 3 lit. a BV ; Urteile 6B_1468/2020 vom 13. Oktober 2021 E. 1.1; 6B_188/2021 vom 23. Juni 2021 E. 2.1.1 und 2.2.6; je mit Hinweisen). Auch im vorliegenden…»
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«…zelfallprüfung vorzunehmen ( BGE 146 IV 105 E. 3.4.2; 144 IV 332 E. 3.3.2; 6B_149/2021 vom 3. Februar 2022 E. 2.3.2; 6B_1468/2020 vom 13. Oktober 2021 E. 1.2; je mit Hinweisen). Erforderlich sind besonders intensive, über eine normale Integration hi…»
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«…ung vorzunehmen ( BGE 146 IV 105 E. 3.4.1 f.; 144 IV 332 E. 3.3.2; Urteile 6B_149/2021 vom 3. Februar 2022 E. 2.3.2; 6B_1468/2020 vom 13. Oktober 2021 E. 1.2; 6B_1077/2020 vom 2. Juni 2021 E. 1.2.2; je mit Hinweisen). Der besonderen Situation von in…»

Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

6B_1468/2020

Urteil vom 13. Oktober 2021

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari, Präsidentin,

Bundesrichterin Koch,

Bundesrichter Hurni,

Gerichtsschreiberin Lustenberger.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

vertreten durch Advokatin Sandra Sutter-Jeker,

Beschwerdeführer,

gegen

Staatsanwaltschaft des Kantons

Basel-Landschaft, Erste Staatsanwältin,

Grenzacherstrasse 8, 4132 Muttenz,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Landesverweisung ( Art. 66a Abs. 2 StGB ),

Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, vom 18. Juni 2020 (460 19 189).

Sachverhalt:

A. Mit Urteil vom 25. März 2019 erklärte das Strafgericht Basel-Landschaft A.________ der qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz (BetmG; SR 812.121) für schuldig und verurteilte ihn zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten, unter Anrechnung der erstandenen Haft. Vom Vorwurf der Widerhandlung gegen das Ausländergesetz sprach es ihn frei. Weiter verwies es A.________ für fünf Jahre des Landes. Die Landesverweisung wurde nicht im Schengener Informationssystem (nachfolgend SIS) eingetragen.

B. Gegen dieses Urteil erhob A.________ Berufung, beschränkt auf das Strafmass sowie die Anordnung der Landesverweisung. In teilweiser Gutheissung der Berufung verurteilte das Kantonsgericht Basel-Landschaft A.________ mit Urteil vom 18. Juni 2020 zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten. Im Übrigen bestätigte es das erstinstanzliche Urteil.

C. A.________ beantragt dem Bundesgericht mit Beschwerde in Strafsachen, das Urteil des Kantonsgerichts Basel-Landschaft vom 18. Juni 2020 sei teilweise aufzuheben und es sei von der Anordnung einer Landesverweisung abzusehen. Ausserdem sei ihm im Verfahren vor Bundesgericht die unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung zu gewähren.

Das Kantonsgericht Basel-Landschaft beantragt in seiner Stellungnahme die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Daraufhin reichte A.________ eine Replik ein. Die Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Landschaft verzichtete auf eine Vernehmlassung.

Erwägungen:

1. Der Beschwerdeführer wehrt sich gegen die Landesverweisung. Er macht geltend, die Vorinstanz verneine zu Unrecht einen schweren persönlichen Härtefall und er rügt eine Verletzung von Art. 66a Abs. 2 StGB sowie sinngemäss des Untersuchungsgrundsatzes.

1.1. Gemäss Art. 66a Abs. 1 lit. o StGB verweist das Gericht den Ausländer, der wegen Widerhandlung gegen Art. 19 Abs. 2 oder Art. 20 Abs. 2 BetmG verurteilt wird, unabhängig von der Höhe der Strafe für 5-15 Jahre aus der Schweiz. Die obligatorische Landesverweisung wegen einer Katalogtat im Sinne von Art. 66a Abs. 1 StGB greift grundsätzlich unabhängig von der konkreten Tatschwere ( BGE 146 IV 105 E. 3.4.1; 144 IV 332 E. 3.1.3). Bei Straftaten gegen das Betäubungsmittelgesetz zeigte sich das Bundesgericht hinsichtlich der Ausweisung zwecks Verhinderung neuer Straftaten zur Gewährleistung der öffentlichen Sicherheit stets besonders streng; diese Strenge bekräftigte der Gesetzgeber mit Art. 66a Abs. 1 lit. o StGB . "Drogenhandel" führt von Verfassungs wegen in der Regel zur Landesverweisung ( Art. 121 Abs. 3 lit. a BV ; Urteil 6B_188/2021 vom 23. Juni 2021 E. 2.1.1 mit Hinweis).

1.2. Von der Anordnung der Landesverweisung kann nur "ausnahmsweise" unter den kumulativen Voraussetzungen abgesehen werden, dass sie (1.) einen schweren persönlichen Härtefall bewirken würde und (2.) die öffentlichen Interessen an der Landesverweisung gegenüber den privaten Interessen des Ausländers am Verbleib in der Schweiz nicht überwiegen. Dabei ist der besonderen Situation von Ausländern Rechnung zu tragen, die in der Schweiz geboren oder aufgewachsen sind ( Art. 66a Abs. 2 StGB ; sog. Härtefallklausel). Die Härtefallklausel dient der Umsetzung des Verhältnismässigkeitsprinzips (vgl. Art. 5 Abs. 2 BV ). Sie ist restriktiv anzuwenden. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung lässt sich zur kriteriengeleiteten Prüfung des Härtefalls im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB der Kriterienkatalog der Bestimmung über den "schwerwiegenden persönlichen Härtefall" in Art. 31 Abs. 1 der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE; SR 142.201) heranziehen ( BGE 146 IV 105 E. 3.4.2; 144 IV 332 E. 3.3.2). Zu berücksichtigen sind namentlich der Grad der (persönlichen und wirtschaftlichen) Integration, einschliesslich familiärer Bindungen des Ausländers in der Schweiz bzw. in der Heimat, die Aufenthaltsdauer, der Gesundheitszustand und die Resozialisierungschancen. Ebenso ist der Rückfallgefahr und wiederholter Delinquenz Rechnung zu tragen. Bei der Härtefallprüfung ist nicht schematisch ab einer gewissen Aufenthaltsdauer von einer Verwurzelung in der Schweiz auszugehen. Es ist vielmehr anhand der gängigen Integrationskriterien eine Einzelfallprüfung vorzunehmen ( BGE 144 IV 332 E. 3.3.2; 6B_1077/2020 vom 2. Juni 2021 E. 1.2.2; je mit Hinweisen). Von einem schweren persönlichen Härtefall ist in der Regel bei einem Eingriff von einer gewissen Tragweite in den Anspruch des Ausländers auf das in Art. 13 BV und Art. 8 EMRK verankerte Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens auszugehen (Urteile 6B_166/2021 vom 8. September 2021 E. 3.3.3; 6B_1077/2020 vom 2. Juni 2021 E. 1.2.3; je mit Hinweisen).

2. Im Zusammenhang mit der Härtefallprüfung rügt der Beschwerdeführer im Besonderen, die Vorinstanz habe zu Unrecht das Vorliegen einer Bedrohungslage in seinem Heimatland verneint.

2.1. Im Einzelnen macht er geltend, er sei im Jahr 1996 führendes Mitglied einer Gruppierung gewesen, die unter anderem die Korruption bekämpft habe und dafür verfolgt worden sei. Nach einer Anti-Korruptions-Demonstration seien vier regierungstreue, bewaffnete Männer in das Haus seiner Familie eingedrungen und hätten nach ihm gefragt. Als sein Vater sich ihnen in den Weg gestellt habe, hätten sie diesen erschossen. Er selbst habe flüchten können und habe seither versteckt gelebt, bis er Nigeria verlassen habe. Seiner Mutter werde heute noch damit gedroht, dass ihr Sohn im Falle einer Rückkehr das gleiche Schicksal erleiden werde wie sein Vater. Eine Rückkehr nach Nigeria komme folglich einem Todesurteil gleich. Der Polizeirapport von damals, ein Zeitungsartikel sowie die Todesbescheinigung des Vaters würden diese Umstände belegen. Dabei sei verständlich, dass sich der von ihm bei der vorinstanzlichen Einvernahme geschilderte Ablauf anders darstelle als im Artikel beschrieben, da die Ereignisse immerhin bereits 24 Jahre zurücklägen. Entgegen der Vorinstanz sei es nicht an ihm, den Nachweis dafür zu erbringen, dass er aktuell immer noch verfolgt werde. Die Strafverfolgungsbehörde müsse bei einer geltend gemachten, drohenden Verletzung des Non-Refoulement-Prinzips umfassend abklären, ob tatsächlich eine Bedrohungslage vorliege. Misslinge der Nachweis, dass der Beschwerdeführer in seinem Heimatland nicht in Gefahr sei, sei in Anwendung des Grundsatzes "in dubio pro reo" von einer Landesverweisung abzusehen.

2.2. Die Vorinstanz setzt sich mit der aufgrund der früheren politischen Aktivitäten des Beschwerdeführers geltend gemachten Gefahrenlage in Nigeria und den in diesem Zusammenhang eingebrachten Beweismitteln ausführlich auseinander. Sie führt aus, der Beschwerdeführer sei an der Berufungsverhandlung einlässlich zu den Vorfällen im Jahr 1996 und den Umständen zum Tod seines Vaters befragt worden. Seine Schilderungen hätten dabei stark von denjenigen des damaligen Polizeirapports und dem über die Ereignisse berichtenden Zeitungsartikel abgewichen. Gemäss diesen Dokumenten hätten vier regierungstreue Männer seinen Vater erschossen, nachdem dieser sich ihnen in den Weg gestellt habe. Demgegenüber habe der Beschwerdeführer ausgeführt, mehr als zehn bewaffnete Männer seien ins Haus eingedrungen, hätten ihn festgehalten und geschlagen. Sein Vater sei erschossen worden, als er habe dazwischen gehen wollen. Unstimmigkeiten in seinen Aussagen bestünden sodann bei der Frage, ob seine Cousine oder seine Schwester beim fraglichen Vorfall zugegen gewesen sei. Die Vorinstanz erwägt hierzu, natürliche Erinnerungslücken seien nach einer Zeitspanne von 24 Jahren zwar nachvollziehbar, jedoch seien die Ereignisse von derart einschneidender Art, dass die zentralen Punkte hätten in Erinnerung bleiben sollen. Zudem sei trotz der damaligen politischen Aktivitäten des Beschwerdeführers nicht klar, wie sich die aktuelle Situation in Nigeria darstelle. Es sei nicht hinreichend plausibel dargelegt, dass seine angeblichen damaligen Gegner ihn immer noch verfolgen würden. Es liege einzig die von der Verteidigung vorgebrachte Behauptung vor, dass seine Mutter heute immer noch damit bedroht werde, dass ihren Sohn das gleiche Schicksal wie dessen Vater ereilen werde. Die politischen Verhältnisse in Nigeria hätten sich seit dem Jahr 1996 jedoch stark verändert, sodass nicht von einer gleichbleibenden Bedrohungslage für den Beschwerdeführer ausgegangen werden könne. Ferner seien seine Ausführungen betreffend Homosexualität und zur Frage, ob er sich für oder gegen die Rechte von Homosexuellen eingesetzt habe, widersprüchlich. Gestützt auf diese Erwägungen erkennt die Vorinstanz keine akute und konkrete Gefährdung für den Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Nigeria.

2.3.

2.3.1. Die Durchführbarkeit der Landesverweisung und ihre Vereinbarkeit mit völkerrechtlichen Garantien ist im Rahmen der strafgerichtlichen Anordnung zu prüfen, soweit sie definitiv bestimmbar ist. Im Übrigen ist dem (flüchtlingsrechtlichen) Non-Refoulement-Gebot ( Art. 25 Abs. 2 BV , Art. 5 Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG; SR 142.31]) und anderen völkerrechtlich zwingenden Bestimmungen auf der Ebene des Vollzugs Rechnung zu tragen, solange dies notwendig ist (vgl. Art. 66d Abs. 1 StGB ; Urteile 6B_1077/2020 vom 2. Juni 2021 E. 1.5.6; 6B_747/2019 vom 24. Juni 2020 E. 2.1.2; je mit Hinweisen).

2.3.2. Das Bundesgericht legt seinem Entscheid den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat ( Art. 105 Abs. 1 BGG ). Die Sachverhaltsfeststellung kann vor Bundesgericht nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig, d.h. willkürlich ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann ( Art. 97 Abs. 1 BGG ). Willkür liegt nach ständiger Rechtsprechung nur vor, wenn die vorinstanzliche Beweiswürdigung schlechterdings unhaltbar ist, d.h. wenn die Behörde in ihrem Entscheid von Tatsachen ausgeht, die mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch stehen oder auf einem offenkundigen Fehler beruhen. Dass eine andere Lösung ebenfalls möglich erscheint, genügt nicht ( BGE 147 IV 73 E. 4.1.2; 146 IV 88 E. 1.3.1; 143 IV 500 E. 1.1; je mit Hinweisen).

2.3.3. Die Beschwerde an das Bundesgericht ist zu begründen ( Art. 42 Abs. 1 BGG ). In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt ( Art. 42 Abs. 2 BGG ). Die beschwerdeführende Partei soll nicht bloss die Rechtsstandpunkte, die sie im kantonalen Verfahren eingenommen hat, erneut bekräftigen, sondern mit ihrer Kritik bei der als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägung der Vorinstanz ansetzen ( BGE 146 IV 297 E. 1.2; 140 III 115 E. 2 mit Hinweis). Für Rügen der Verletzung von Grundrechten, inklusive Willkür bei der Beweiswürdigung, gelten erhöhte Begründungsanforderungen ( Art. 106 Abs. 2 BGG , BGE 146 IV 297 E. 1.2; 143 IV 500 E. 1.1; je mit Hinweis). Auf ungenügend begründete Rügen oder allgemeine appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein ( BGE 146 IV 88 E. 1.3.1; 143 IV 500 E. 1.1; je mit Hinweis).

2.4. Der Beschwerdeführer trägt dem Bundesgericht weitestgehend die gleichen Argumente vor wie der Vorinstanz, ohne sich mit deren Erwägungen weiter auseinanderzusetzen. Soweit er die damaligen Vorfälle in Nigeria erneut umschreibt und pauschal behauptet, aufgrunddessen sei ihm eine Rückkehr bis heute nicht zumutbar, kommt er den Begründungsanforderungen von Art. 42 Abs. 2 BGG nicht nach.

Darüber hinaus bringt der Beschwerdeführer einzig vor, das Gericht trage die Beweislast dafür, dass kein persönlicher Härtefall vorliege. Damit verkennt er, dass ihn trotz des geltenden Untersuchungsgrundsatzes eine Mitwirkungspflicht trifft (Urteile 6B_1077/2020 vom 2. Juni 2021 E. 1.5.6; 6B_1024/2019 vom 29. Januar 2020 E. 1.3.6; je mit Hinweisen). Anders als er anzunehmen scheint, kommt es somit nicht zu einer gänzlichen Umkehr der Beweislast, nach der das Gericht das Fehlen einer Bedrohungslage beweisen müsste. Der Betroffene ist vielmehr gehalten, stichhaltige Hinweise vorzubringen, die auf eine individuell-konkrete und flüchtlings- resp. völkerrechtlich relevante Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen.

Während der Beschwerdeführer dieser Obliegenheit nicht nachkommt, erfüllt die Vorinstanz ihre Abklärungspflicht hinreichend. Sie gelangt zum Schluss, die Lage sei aktuell nicht mehr bedrohlich bzw. sei dies nicht genügend dargelegt. Die Aussagen des Beschwerdeführers in diesem Zusammenhang seien unglaubhaft. Diese Würdigung ist angesichts der in den Aussagen des Beschwerdeführers aufgezeigten Widersprüche und Unstimmigkeiten nicht unhaltbar. Wenn der Beschwerdeführer eine andauernde Gefahrenlage behauptet, ohne weitere konkrete Anhaltspunkte für eine solche vorzubringen, und einzig Dokumente über Vorfälle vorlegt, die über 24 Jahre zurückliegen, darf die Vorinstanz dies zum Anlass nehmen, die Darlegung einer akuten Gefährdung in einer Gesamtwürdigung zu verneinen.

Der Beschwerdeführer zeigt nicht auf, weshalb die Bedrohungslage entgegen der vorinstanzlichen Feststellung auch noch 24 Jahre später andauern sollte. Seine nicht näher konkretisierte und belegte Behauptung, wonach seine Mutter immer noch bedroht werde, reicht als hinreichend konkreter Anhaltspunkt jedenfalls nicht aus. Schliesslich stellt die Vorinstanz fest, dass sich die politische Lage in Nigeria in den letzten 24 Jahren stark verändert habe. Der Beschwerdeführer legt nicht dar, inwiefern diese Feststellung willkürlich sein sollte oder weshalb diese politischen Veränderungen keinen Einfluss auf die geltend gemachte, andauernde Gefahrenlage haben sollte.

Damit erweist sich insgesamt der vorinstanzliche Schluss, die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Umstände würden kein hinreichendes Bild davon abgeben, inwiefern er im Fall einer Rückführung in sein Heimatland ernsthaft und konkret gefährdet wäre, nicht als schlechterdings unhaltbar. Es wird sodann daran erinnert, dass die Vollzugsbehörde die Vollstreckbarkeit nötigenfalls anhand der aktuellen Verhältnisse nach Art. 66d Abs. 1 StGB überprüfen und dabei auch Umstände beachten wird, die für die Beurteilung der Zumutbarkeit und Verhältnismässigkeit massgebend sind, in den Sachentscheid jedoch nicht oder erst als Prognose Eingang gefunden haben (vgl. Urteil 6B_1077/2020 vom 2.

Juni 2021 E. 1.5.6 mit Hinweisen).

3.

3.1. Davon abgesehen setzt sich der Beschwerdeführer gegen die Verneinung eines persönlichen Härtefalls mit den Argumenten zur Wehr, er lebe schon sehr lange in der Schweiz, sei mehrere Jahre mit einer Schweizerin verheiratet gewesen, habe hier einen Sohn und einen ihm sehr nahestehenden Bruder. Zudem habe er praktisch immer gearbeitet und verfüge über keine Verlustscheine. Seine Bindung zur Schweiz sei zweifelsohne als stark zu bezeichnen.

3.2. Die Vorinstanz setzt sich ausführlich mit diesen Aspekten auseinander und legt nachvollziehbar dar, weshalb diese vorliegend keinen persönlichen Härtefall zu begründen vermögen. Sie anerkennt die lange Aufenthaltsdauer des Beschwerdeführers in der Schweiz, führt jedoch aus, diese allein sei kein genügendes Kriterium für eine gelungene Integration. Der Beschwerdeführer sei weder hier geboren noch aufgewachsen, sondern bereits 26 Jahre alt gewesen, als er in die Schweiz eingereist sei. Betreffend das Familienleben sei ferner relevant, wie sich die tatsächlich gelebte Situation darstelle. Der Beschwerdeführer verfüge nicht über hinreichend starke persönliche oder familiäre Bindungen in der Schweiz, die einer Wegweisung entgegenstehen würden. Seine Ehe sei geschieden worden und auch bei einem guten nachehelichen Verhältnis reiche die Beziehung zu seiner Ex-Frau nicht aus, um einen Härtefall zu begründen. Das minderjährige Kind gehöre primär zum geschützten Familienkreis, wobei die Beziehung zu diesem gut, jedoch nicht besonders ausgeprägt scheine. Der Beschwerdeführer habe seinen Sohn bis zur Verhaftung nur alle zwei Wochen gesehen. Zudem habe er das Zimmer des Sohnes in seiner Wohnung für die Lagerung und Sortierung der Drogen zur Verfügung gestellt. Unter Berücksichtigung dieser Aspekte könne das Verhältnis zum Sohn keinen Härtefall begründen, zumal der Kontakt auch über Telefon und Internet sowie Treffen ausserhalb der Schweiz aufrecht erhalten werden könne. Es sei ferner nicht ersichtlich, dass die Bindung zum in der Schweiz lebenden Bruder des Beschwerdeführers derart eng sei, dass dieser als Teil der Kernfamilie erscheine. Der Rest seiner Familie lebe im Ausland und seine aktuelle Beziehungspartnerin wohne in Italien. Zur beruflichen Integration führt die Vorinstanz aus, der Beschwerdeführer habe sich im Rahmen seiner Möglichkeiten um eine Anstellung bemüht. Im Weiteren seien seine sprachlichen Fähigkeiten nicht so gut, wie es nach 19 Jahren Aufenthalt zu erwarten wäre, jedoch verstehe er an ihn gerichtete Fragen und könne diese beantworten. Bei einer Gesamtbetrachtung könne die Integration nicht als komplett gelungen angesehen werden und begründe keinen Härtefall im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB .

3.3. Dieser ausführlichen Begründung der Vorinstanz vermag der Beschwerdeführer keine Argumente entgegenzuhalten, die eine inhaltliche Überprüfung rechtfertigen würden. Er beschränkt sich in der Beschwerde auf die wörtliche Wiederholung seiner bereits vor der Vorinstanz vorgebrachten Ausführungen (20 Jahren Aufenthalt in der Schweiz, Niederlassungsbewilligung, Sohn, den er an den Besuchswochenenden regelmässig betreue, Erfüllung seiner Unterhaltspflichten, nahestehender Bruder, arbeitstätig, keine Verlustscheine, keine einschlägigen Vorstrafen). Dabei nimmt er jedoch keinen Bezug auf das angefochtene Urteil, das diese Argumente detailliert behandelt. Damit genügt die Beschwerde in diesem Punkt der Begründungspflicht im Sinne von Art. 42 Abs. 2 BGG wiederum nicht.

3.4. Ergänzend bringt der Beschwerdeführer vor, die Umstände, wie er in Kontakt mit den Drogen gekommen sei, müssten zu seinen Gunsten berücksichtigt werden. Hierzu ist anzufügen, dass dieser Gesichtspunkt erst bei der Interessenabwägung eine Rolle spielt, die jedoch eine grundsätzliche Bejahung des persönlichen Härtefalls voraussetzt (vgl. Urteil 6B_747/2019 vom 24. Juni 2020 E. 1). Daran fehlt es vorliegend.

Insgesamt prüft die Vorinstanz die Landesverweisung nach den massgebenden Kriterien und begründet nachvollziehbar, weshalb sie einen persönlichen Härtefall verneint. Mit Blick auf die obigen Ausführungen und in Würdigung der gesamten Umstände verletzt die Vorinstanz weder Bundes-, noch Verfassungs- oder Völkerrecht. Die Landesverweisung des Beschwerdeführers erweist sich folglich als rechtskonform.

4. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Bei diesem Verfahrensausgang trägt der Beschwerdeführer die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens ( Art. 66 Abs. 1 BGG ). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird infolge Aussichtslosigkeit abgewiesen ( Art. 64 Abs. 1 und 2 BGG ). Der finanziellen Lage des Beschwerdeführers wird bei der Festsetzung der Gerichtskosten Rechnung getragen ( Art. 65 Abs. 2 BGG ).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3. Die Gerichtskosten von Fr. 1'200.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 13. Oktober 2021

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Jacquemoud-Rossari

Die Gerichtsschreiberin: Lustenberger