Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
6B_1466/2021 KI-generiert

Negligent Homicide Appeal Inadmissibility Due to Untimely Filing

Geschäftsnummer 6B_1466/2021
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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A complainant filed a criminal complaint on July 26, 2021, against employees of a cantonal hospital for negligent homicide and failure to provide assistance. The Solothurn public prosecutor's office chose not to pursue the complaint on October 29, 2021, and closed the investigation into the unusual death. An appeal against this decision was filed late, as the complainant submitted an application within the 10-day appeal deadline but failed to provide a reasoned appeal in the application. The Solothurn Cantonal Court's decision not to admit the late appeal was therefore contested at the Swiss Federal Tribunal.

Legislator-Regeste

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Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 396 Abs. 1 StPO, Art. 90 Abs. 1 StPO, Art. 91 Abs. 2 StPO, Art. 89 Abs. 1 StPO, Art. 95 BGG; Negligent Homicide Appeal Inadmissibility Due to Untimely Filing: The Solothurn public prosecutor's office chose not to pursue the complaint on October 29, 2021, and closed the investigation into the unusual death. An appeal against this decision was filed late, as the complainant submitted an application within the 10-day appeal deadline but failed to provide a reasoned appeal in the application. The Solothurn Cantonal Court's decision not to admit the late appeal was therefore contested at the Swiss Federal Tribunal.

Schlagwörter

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Nichtanhandnahme (fahrlässige Tötung, Unterlassen der Nothilfe) Nichteintreten fahrlässige Tötung verspätete Einreichung Einreichung einer Strafanzeige gesetzliche Frist unentgeltliche Rechtspflege Verspätungsausschluss

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 BGG

The Federal Tribunal ruled not to enter findings on the appeal due to insufficient grounds, applying the simplified procedure rule mentioned in the reasoning referring to this article.

Art. 42 Abs. 2 BGG

The appeal was not entertained because the appellant failed to sufficiently substantiate her arguments as required by this article.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The costs of the proceedings were imposed on the appellant.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

6B_1466/2021

Urteil vom 24. Januar 2022

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Denys, als präsidierendes Mitglied,

Gerichtsschreiberin Arquint Hill.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführerin,

gegen

Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Solothurn, Franziskanerhof,

Barfüssergasse 28, Postfach 157, 4502 Solothurn,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Nichtanhandnahme (fahrlässige Tötung, Unterlassen der Nothilfe); Nichteintreten,

Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts

des Kantons Solothurn, Beschwerdekammer, vom 18. November 2021 (BKBES.2021.179).

Das präsidierende Mitglied zieht in Erwägung:

1. Die Beschwerdeführerin erstattete am 26. Juli 2021 Strafanzeige gegen Mitarbeitende des Kantonsspitals B.________ wegen fahrlässiger Tötung und Unterlassen der Nothilfe. Die Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn nahm die Strafanzeige gegen Unbekannt bzw. gegen diverse Mitarbeitende des Kantonsspitals B.________ am 29. Oktober 2021 nicht an die Hand (Ziff. 1) und stellte das Verfahren betreffend aussergewöhnlichen Todesfall ein (Ziff. 2). Auf eine dagegen erhobene Beschwerde trat das Obergericht des Kantons Solothurn wegen Verspätung nicht ein. Zur Begründung wurde ausgeführt, die 10-tägige Beschwerdefrist habe am 4. November 2021 begonnen und am 15. November 2021 (Montag) geendet. Der Beschwerdeführerin seien die Fristbestimmungen bekannt gewesen. Sie habe am 13. November 2021 zwar innert Frist eine Eingabe eingereicht. Dabei handle es sich indessen nicht um eine (begründete) Beschwerde. Eine solche habe sie erst am 16. November 2021 und damit nach Fristablauf verspätet persönlich überbracht.

2. In einer Beschwerde ans Bundesgericht ist unter Bezugnahme auf den angefochtenen Entscheid darzulegen, inwieweit dieser nach Auffassung der beschwerdeführenden Person gegen das Recht verstossen soll ( Art. 42 Abs. 2 BGG ).

Die Frist für die Beschwerde gemäss Art. 393 ff. StPO beträgt 10 Tage ( Art. 396 Abs. 1 StPO ) und beginnt am Tag nach der Mitteilung des angefochtenen Entscheids zu laufen ( Art. 90 Abs. 1 StPO ). Sie ist eingehalten, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist bei der Strafbehörde abgegeben oder zu deren Handen der Schweizerischen Post, einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung oder, im Falle von inhaftierten Personen, der Anstaltsleitung übergeben wurde ( Art. 91 Abs. 2 StPO ). Die 10-tägige Beschwerdefrist ist gesetzlich bestimmt und kann nicht abgeändert oder erstreckt werden ( Art. 89 Abs. 1 StPO ).

3. Im vorliegenden Verfahren kann sich das Bundesgericht nur mit der Frage befassen, ob das Obergericht zu Recht auf die Beschwerde nicht eingetreten ist oder ob es darauf hätte eintreten müssen. Insofern führt die Beschwerdeführerin vor Bundesgericht aus, sich darum bemüht zu haben, die Beschwerdefrist einzuhalten. Sie sei davon ausgegangen, mit ihren Schreiben vom 13. und 16. November 2021 die Beschwerdefrist gewahrt zu haben. Daraus ergibt sich indessen nicht in einer den formellen Anforderungen genügenden Weise, weshalb das Obergericht mit dem angefochtenen Nichteintretensbeschluss das geltende Recht im Sinne von Art. 95 BGG verletzt haben könnte. Eine Auseinandersetzung mit den obergerichtlichen Erwägungen fehlt. Die Beschwerdeführerin zeigt namentlich nicht auf, inwiefern das Obergericht der Eingabe vom 13. November 2021 in unzulässiger Weise die Beschwerdequalität abgesprochen und die Eingabe vom 16. November 2021 zu Unrecht als verspätet erklärt haben soll. Dies ist auch nicht ersichtlich. Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 BGG mangels hinreichender Begründung nicht einzutreten ( Art. 42 Abs. 2 BGG ).

4. Die Beschwerdeführerin trägt die Kosten des Verfahrens ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Solothurn, Beschwerdekammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 24. Januar 2022

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Denys

Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill