Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
6B_1464/2022 KI-generiert

Complainant v. State Prosecution (Appeal Dismissed for Lack of Standing and Federal Law Violation)

Geschäftsnummer 6B_1464/2022
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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A complainant filed a criminal complaint on March 17, 2022, against all psychiatrists and psychologists who had treated her from the summer of 2007 to February 2022, alleging they falsely assessed her. The complaint also targeted individuals who filed unwarranted child protection and danger notifications against her since 2007. The public prosecutor's office did not pursue a criminal investigation on September 23, 2022, a decision later confirmed by the general public prosecutor's office on October 5, 2022. The complainant's appeal against this decision was dismissed by the Cantonal Court of Aargau on November 17, 2022. She then appealed to the Swiss Federal Tribunal, claiming the investigation should continue against unknown perpetrators. The appeal was dismissed due to insufficient grounds, as she failed to demonstrate a legal violation by the previous decision, affecting potential civil claims.

Legislator-Regeste

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Art. 42 Abs. 1 BGG, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG, Art. 108 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Complainant v. State Prosecution (Appeal Dismissed for Lack of Standing and Federal Law Violation): The complaint also targeted individuals who filed unwarranted child protection and danger notifications against her since 2007. The public prosecutor's office did not pursue a criminal investigation on September 23, 2022, a decision later confirmed by the general public prosecutor's office on October 5, 2022. The complainant's appeal against this decision was dismissed by the Cantonal Court of Aargau on November 17, 2022. She then appealed to the Swiss Federal Tribunal, claiming the investigation should continue against unknown perpetrators. The appeal was dismissed due to insufficient grounds, as she failed to demonstrate a legal violation by the previous decision, affecting potential civil claims.

Schlagwörter

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Nichtanhandnahme Nichteintreten Strafanzeige Beschwerdelegitimation Privatstrafklage fehlende Legitimation der Staatsanwaltschaft Gesetzlicher Schutz Zuständigkeitsgründe

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 BGG

The appeal was not admitted due to insufficient grounds, applied in the context of the simplified procedure.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Used to decide not to impose costs.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

6B_1464/2022

Urteil vom 19. Januar 2023

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Denys, als präsidierendes Mitglied,

Gerichtsschreiberin Arquint Hill.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführerin,

gegen

Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau,

Frey-Herosé-Strasse 20, Wielandhaus, 5001 Aarau,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Nichtanhandnahme; Nichteintreten,

Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Aargau, Beschwerdekammer in Strafsachen, vom 17. November 2022 (SBK.2022.336).

Das präsidierende Mitglied zieht in Erwägung:

1. Die Beschwerdeführerin erstattete am 17. März 2022 bei der Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach Strafanzeige gegen sämtliche Psychiater und Psychologinnen, die sie ab Sommer 2007 bis Februar 2022 behandelt, therapiert und falsch beurteilt hätten. Zudem richtete sich die Strafanzeige gegen sämtliche Personen, die ab Sommer 2007 gegen sie unberechtigte Kindesschutzanzeigen und Gefährdungsmeldungen eingereicht haben sollen. Die Staatsanwaltschaft nahm eine Strafuntersuchung am 23. September 2022 nicht an die Hand, was die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau am 5. Oktober 2022 genehmigte. Eine von der Beschwerdeführerin dagegen beim Obergericht des Kantons Aargau eingereichte Beschwerde wurde mit Entscheid vom 17. November 2022 abgewiesen. Die Beschwerdeführerin wendet sich an das Bundesgericht. Das Verfahren gegen unbekannte Täterschaft müsse weitergeführt werden.

2. Die Beschwerde in Strafsachen muss ein Begehren und eine Begründung enthalten ( Art. 42 Abs. 1 BGG ). In der Beschwerdebegründung ist in gedrängter Form unter Bezugnahme auf den angefochtenen Entscheid darzulegen, inwiefern dieser Recht verletzt ( Art. 42 Abs. 2 BGG ).

Die Privatklägerschaft ist bei einer Nichtanhandnahme zur Beschwerde in Strafsachen nur legitimiert, wenn der angefochtene Entscheid sich auf die Beurteilung ihrer Zivilansprüche auswirken kann (vgl. Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG). Sie muss im Verfahren vor Bundesgericht darlegen, aus welchen Gründen sich der angefochtene Entscheid inwiefern auf welche Zivilforderung auswirken kann ( BGE 141 IV 1 E. 1.1).

3. Die Beschwerde genügt nicht den gesetzlichen Begründungsanforderungen gemäss Art. 42 Abs. 2 und Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG. Die Beschwerdeführerin äussert sich vor Bundesgericht weder zu ihrer Beschwerdelegitimation noch setzt sie sich mit den Erwägungen des Obergerichts auseinander. Sie macht stattdessen im Wesentlichen (nur) geltend, dass sich ihr Leben seit 2007 in einer Abwärtsspirale befinde und sie bis heute nicht wisse, was eigentlich vorgefallen und wer für dieses Desaster verantwortlich sei. Damit lässt sich auch der Eingabe ans Bundesgericht nichts entnehmen, was auch nur einigermassen konkret auf ein strafbares Verhalten irgendwelcher Personen hindeuten würde. Dies wäre indessen eine Voraussetzung dafür, dass die Strafuntersuchung an die Hand genommen hätte werden müssen. Dass und inwiefern der angefochtene Entscheid verfassungs- oder rechtswidrig sein könnte, sagt die Beschwerdeführerin nicht. Auf die Beschwerde ist mangels einer tauglichen Begründung im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.

4. Ausnahmsweise kann auf eine Kostenauflage verzichtet werden ( Art. 66 Abs. 1 BGG ). Das sinngemässe Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird damit gegenstandslos.

Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Beschwerdekammer in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 19. Januar 2023

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Denys

Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill