Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
6B_1464/2017 KI-generiert

Complainant's Appeal Against Dismissal of Criminal Proceedings and Cost Imposition Refused

Geschäftsnummer 6B_1464/2017
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a complainant who filed multiple criminal complaints against her former husband between September 2015 and February 2016, resulting in a penalty imposed by the prosecution for neglecting maintenance obligations and mismanagement. The prosecution dismissed further charges and redirected the civil claims to be pursued separately. Subsequently, the complainant challenged the prosecution's decisions in court and was ordered to pay court costs. She later appealed to the Federal Tribunal, seeking personal hearings, compensation for perceived legal delays, and asserting procedural errors without satisfying the necessary legal criteria for her appeal, which the court ultimately did not accept.

Legislator-Regeste

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Art. 57 BGG, Art. 105 Abs. 1 BGG, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 428 Abs. 1 Satz, Art. 425 StPO, Art. 108 BGG; Complainant's Appeal Against Dismissal of Criminal Proceedings and Cost Imposition Refused: The prosecution dismissed further charges and redirected the civil claims to be pursued separately. Subsequently, the complainant challenged the prosecution's decisions in court and was ordered to pay court costs. She later appealed to the Federal Tribunal, seeking personal hearings, compensation for perceived legal delays, and asserting procedural errors without satisfying the necessary legal criteria for her appeal, which the court ultimately did not accept.

Schlagwörter

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Einstellungsverfügung (unrechtmässige Aneignung, Veruntreuung etc.) Kündigung von Staatspersonal Einstellung des Verfahrens Prozessrecht Verfahrenskosten strafrechtliche Sanktion Rückzug des Strafantrags

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 BGG

The appeal was rejected according to this article.

Art. 42 Abs. 2 BGG

The insufficient written justification of the appeal was noted in the reasoning, although the decision not to enter was based on Art. 108 BGG.

Art. 90 BGG

Cited in the context of the court's competence regarding requests for cost reduction/deferral, although the main outcome was non-admission.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

6B_1464/2017

Urteil vom 11. Mai 2018

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Denys, Präsident,

Gerichtsschreiber Held.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführerin,

gegen

Staatsanwaltschaft des Kantons Wallis, Zentrales Amt, Postfach, 1950 Sitten 2,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Einstellungsverfügung (unrechtmässige Aneignung, Veruntreuung etc.),

Beschwerde gegen die Verfügung des Kantonsgerichts des Kantons Wallis, Strafkammer, vom 24. November 2017 (P3 16 197).

Erwägungen:

1. Die Beschwerdeführerin erstattete zwischen September 2015 und Februar 2016 gegen ihren damaligen Ehemann wegen zahlreicher Delikte Strafanzeige. Die Beschwerdegegnerin sprach gegen diesen mit Strafbefehl vom 15. Juli 2016 eine Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu Fr. 50.- wegen Vernachlässigung der Unterhaltspflicht und ungetreuer Geschäftsbesorgung aus; im Übrigen stellte sie das gegen den damaligen Ehemann wegen weiterer Delikte eröffnete Strafverfahren ein und verwies die Zivilklage der Beschwerdeführerin auf den Zivilweg.

Die hiergegen erhobene Beschwerde wies das Kantonsgericht Wallis am 24. November 2017 ab, soweit es darauf eintrat, und auferlegte der Beschwerdeführerin die Verfahrenskosten von Fr. 600.-.

2. Die Beschwerdeführerin gelangt mit zahlreichen Eingaben ans Bundesgericht. Sie wendet sich in erster Linie gegen die Kostenauflage im kantonalen Beschwerdeverfahren. Der Aufwand der Vorinstanz wäre nicht angefallen, wenn die von ihr beantragte persönliche Anhörung durchgeführt worden wäre. Von den am (Scheidungs- und) Strafverfahren beteiligten Richtern, Staatsanwälten und ihrem damaligen (Scheidungs-) Anwalt, verlangt sie eine Entschuldigung für die Prozessverschleppung und wegen unsachgemässer Äusserungen sowie Schadensersatz in Höhe von Fr. 500'000.-. Die Beschwerdeführerin ersucht um unentgeltliche Rechtspflege und beantragt, im bundesgerichtlichen Verfahren persönlich angehört zu werden.

3. Das Verfahren vor Bundesgericht ist grundsätzlich schriftlich; eine öffentliche Parteiverhandlung findet nur unter ausserordentlichen prozessualen Umständen statt (vgl. Art. 57 BGG ). Die Parteien haben grundsätzlich keinen Anspruch auf eine öffentliche Parteiverhandlung. Auch eine mündliche Einvernahme im Sinne einer Beweismassnahme ordnet das Bundesgericht grundsätzlich nicht an. Denn soweit die Hauptsache betreffend, führt das Bundesgericht kein Beweisverfahren durch, sondern entscheidet gestützt auf den Sachverhalt, den die Vorinstanz festgestellt hat (vgl. Art. 105 Abs. 1 BGG ).

Die Beschwerdeführerin begründet ihren Antrag auf persönliche Einvernahme nicht. Eine solche ist vorliegend auch nicht erforderlich, da sich die Sache aufgrund der Akten als spruchreif erweist.

4. Auf die Beschwerde ist nicht einzutreten. Soweit die Beschwerdeführerin Verfahrensfehler im Scheidungsverfahren rügt, sind diese nicht Gegenstand des bundesgerichtlichen Beschwerdeverfahrens. Dies gilt auch hinsichtlich eines allfälligen disziplinarisch zu ahndenden persönlichen Fehlverhaltens von Magistratspersonen und Rechtsbeiständen gegenüber der Beschwerdeführerin und der daraus abgeleiteten Schadensersatzforderungen. Auch ist das Bundesgericht nicht Aufsichtsbehörde kantonaler Gerichte und der Rechtsanwälte. Ansprüche gegen Behördenmitglieder richten sich zudem ausschliesslich nach dem Gesetz des Kantons Wallis über die Verantwortlichkeit der öffentlichen Gemeinwesen und ihrer Amtsträger vom 10. Mai 1978 (SGS 170.1) und könnten aufgrund ihrer öffentlich-rechtlichen Natur nicht adhäsionsweise im (vorliegenden) Strafverfahren geltend gemacht werden (vgl. Urteil 6B_1302/2016 vom 1. März 2017 E. 2 mit Hinweis).

Im Übrigen genügt die Beschwerde nicht den gesetzlichen Begründungsanforderungen gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG (vgl. BGE 140 III 86 E. 2 88 f.). Die Beschwerdeführerin setzt sich mit den vorinstanzlichen Erwägungen allenfalls rudimentär auseinander. Sie zeigt nicht auf, inwieweit der Kostenentscheid der Vorinstanz angesichts ihres vollständigen Unterliegens im kantonalen Beschwerdeverfahren Bundesrecht verletzen sollte (vgl. Art. 428 Abs. 1 Satz 1 StPO ). Dies ist auch nicht ersichtlich, zumal die Beschwerdeführerin keine materiellen Einwände gegen den angefochtenen Entscheid vorbringt und nicht rügt, ihre Beschwerde gegen die Verfahrenseinstellung hätte gutgeheissen werden müssen. Ob angesichts ihrer wirtschaftlichen Verhältnisse ein Kostenerlass oder eine -stundung in Betracht kommt, hat (erstinstanzlich) die Vorinstanz und nicht das Bundesgericht zu entscheiden (vgl. Art. 425 StPO ; Art. 80 Abs. 1 und 90 BGG ).

5. Auf die Beschwerde ist im Verfahren gemäss Art. 108 BGG nicht einzutreten. Ausnahmsweise rechtfertigt es sich, auf Gerichtskosten zu verzichten, womit das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gegenstandslos wird.

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht des Kantons Wallis, Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 11. Mai 2018

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Denys

Der Gerichtsschreiber: Held