Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
6B_1462/2019 KI-generiert

Appeal Against Expulsion and SIS Entry Dismissed for Insufficient Justification

Geschäftsnummer 6B_1462/2019
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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A defendant was convicted by the cantonal court of Aargau on December 2, 2019, for crimes including robbery, multiple counts of property damage and trespassing, as well as violations of narcotics laws. The court revoked a previously suspended sentence and issued a cumulative sentence of five years and three months for additional convictions of large-scale theft and unlawful appropriation. Additionally, the court imposed a 10-year expulsion from the country and mandated its entry into the Schengen Information System. The defendant contested solely the deportation order and its SIS entry, but the Federal Tribunal found the complaint insufficiently substantiated and inadmissible.

Legislator-Regeste

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Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 95 BGG, Art. 108 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Appeal Against Expulsion and SIS Entry Dismissed for Insufficient Justification: The court revoked a previously suspended sentence and issued a cumulative sentence of five years and three months for additional convictions of large-scale theft and unlawful appropriation. Additionally, the court imposed a 10-year expulsion from the country and mandated its entry into the Schengen Information System. The defendant contested solely the deportation order and its SIS entry, but the Federal Tribunal found the complaint insufficiently substantiated and inadmissible.

Schlagwörter

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Landesverweisung Nichteintreten Ausweisungsgrund bedingter Strafvollzug Raub Verletzung des Einreiseverbots ausländerrechtliche Wegweisung Anfechtbarkeit des Rückweisungsentscheids

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 BGG

The appeal was declared inadmissible following the simplified procedure regulated by this article.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Used to decide not to impose court costs.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

6B_1462/2019

Urteil vom 27. Februar 2020

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Denys, Präsident,

Gerichtsschreiber Held.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Landesverweisung; Nichteintreten,

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts

des Kantons Aargau, Strafgericht, 1. Kammer,

vom 2. Dezember 2019 (SST.2019.138).

Der Präsident zieht in Erwägung:

1. Die Vorinstanz verurteilte den Beschwerdeführer am 2. Dezember 2019 wegen Raubes, mehrfacher Sachbeschädigung, mehrfachen Hausfriedensbruchs und Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz (BetmG; SR 812.12). Sie widerrief den ihm bedingt gewährten Vollzug für eine Freiheitsstrafe von 20 Monaten (Körperverletzung, Raub, Sachbeschädigung, Hausfriedensbruch und Widerhandlung gegen des BetmG) und sprach unter Berücksichtigung der in Rechtskraft erwachsenen erstinstanzlichen Schuldsprüche wegen gewerbsmässigen Diebstahls und unrechtmässiger Aneignung eine Gesamtstrafe von 5 Jahren und 3 Monaten aus. Die aufgrund einer weiteren Verurteilung bedingt ausgesprochene Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu Fr. 30.- erklärte sie ebenfalls für vollziehbar. Zudem sprach die Vorinstanz eine 10-jährige Landesverweisung gegen den Beschwerdeführer aus und ordnete deren Eintrag im Schengener Informationssystem (SIS) an.

Mit Eingabe vom 23. Dezember 2019 wendet sich der Beschwerdeführer ausschliesslich gegen die Landesverweisung und deren Eintrag im SIS.

2.

2.1. Gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Beschwerdebegründung in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die beschwerdeführende Partei hat mit ihrer Kritik an den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz anzusetzen ( BGE 140 III 115 E. 2).

2.2. Die Eingabe genügt nicht den gesetzlichen Begründungsanforderungen. Der Beschwerdeführer setzt sich mit den vorinstanzlichen Erwägungen des angefochtenen Entscheids nicht auseinander. Aus seiner Beschwerde ergibt sich mithin nicht, inwiefern der Entscheid der Vorinstanz gegen das Recht im Sinne von Art. 95 BGG verstossen soll.

3. Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. Auf eine Kostenauflage kann ausnahmsweise verzichtet werden ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Strafgericht, 1. Kammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 27. Februar 2020

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Denys

Der Gerichtsschreiber: Held