Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
6B_146/2019 KI-generiert

Complainant Lacks Standing to Appeal Denial of Criminal Investigation into Police Trespass

Geschäftsnummer 6B_146/2019
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a complainant who filed a criminal complaint with the Zug Cantonal Prosecutor's Office on July 25, 2018, against two police officers for trespassing during a police intervention on April 25, 2018. The prosecutor decided not to pursue the investigation against the accused officers in separate decisions issued on October 15, 2018. The complainant's subsequent appeals were dismissed by the Zug Cantonal Court on December 20, 2018. Represented by legal counsel, the complainant then filed two identical appeals to the Swiss Federal Tribunal. The case references procedural matters, such as the unification of appeal procedures 6B_146/2019 and 6B_147/2019, rather than addressing potential civil claims stemming from the alleged incident. The complainant failed to demonstrate how the court's previous rulings could affect any civil claims, focusing instead on state liability, which falls under public, not civil, law.

Legislator-Regeste

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Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG, Art. 118 Abs. 1 StPO, Art. 108 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG, Art. 68 Abs. 2 BGG; Complainant Lacks Standing to Appeal Denial of Criminal Investigation into Police Trespass: The prosecutor decided not to pursue the investigation against the accused officers in separate decisions issued on October 15, 2018. The complainant's subsequent appeals were dismissed by the Zug Cantonal Court on December 20, 2018. Represented by legal counsel, the complainant then filed two identical appeals to the Swiss Federal Tribunal. The case references procedural matters, such as the unification of appeal procedures 6B_146/2019 and 6B_147/2019, rather than addressing potential civil claims stemming from the alleged incident. The complainant failed to demonstrate how the court's previous rulings could affect any civil claims, focusing instead on state liability, which falls under public, not civil, law.

Schlagwörter

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Nichtanhandnahme (Hausfriedensbruch), Nichteintreten Beschwerdelegitimation Strafanzeige Polizeibeamter Parteistellung der Staatsanwaltschaft Verfahrensverletzungen ZPO-Bestimmung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 BGG

The appeal was not entertained based on this procedural rule.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The appellant was ordered to bear the court costs.

Art. 68 Abs. 2 BGG

The appellant was denied compensation for party costs.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

6B_146/2019 und 6B_147/2019

Urteil vom 18. März 2019

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Denys, Präsident,

Gerichtsschreiberin Arquint Hill.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Jürg Krumm,

Beschwerdeführer,

gegen

Staatsanwaltschaft des Kantons Zug, Leitender Oberstaatsanwalt, An der Aa 4, 6300 Zug,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Nichtanhandnahme (Hausfriedensbruch), Nichteintreten,

Beschwerde gegen die Urteile des Obergerichts des Kantons Zug, I. Beschwerdeabteilung, vom 20. Dezember 2018 (BS 2018 65 und BS 2018 66).

Der Präsident zieht in Erwägung:

1. Der Beschwerdeführer stellte am 25. Juli 2018 bei der Staatsanwaltschaft des Kantons Zug Strafantrag gegen X.________ und Y.________ wegen Hausfriedensbruchs anlässlich eines Polizeieinsatzes vom 25. April 2018. Die Staatsanwaltschaft nahm die Strafuntersuchung gegen die beschuldigten Polizisten in zwei separaten Verfügungen vom 15. Oktober 2018 nicht an die Hand. Die dagegen gerichteten Beschwerden wies das Obergericht des Kantons Zug mit zwei separaten Urteilen vom 20. Dezember 2018 ab.

Der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer wendet sich mit zwei identischen Beschwerdeeingaben an das Bundesgericht.

2. Die gleich gelagerten Verfahren 6B_146/2019 und 6B_147/2019 sind zu vereinigen und gemeinsam zu erledigen.

3. Die Privatklägerschaft ist zur Beschwerde in Strafsachen nur berechtigt, wenn der angefochtene Entscheid sich auf die Beurteilung ihrer Zivilansprüche auswirken kann (Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG). Bei den Zivilansprüchen im Sinne von Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG geht es in erster Linie um Ansprüche auf Schadenersatz und Genugtuung gemäss Art. 41 ff. OR , die üblicherweise vor den Zivilgerichten geltend gemacht werden müssen. Die Privatklägerschaft muss im Verfahren vor Bundesgericht darlegen, aus welchen Gründen sich der angefochtene Entscheid inwiefern auf welche Zivilforderung auswirken kann. Das Bundesgericht stellt an die Begründung der Legitimation strenge Anforderungen. Genügt die Beschwerde diesen nicht, kann darauf nur eingetreten werden, wenn aufgrund der Natur der untersuchten Straftat ohne Weiteres ersichtlich ist, um welche Zivilforderung es geht ( BGE 141 IV 1 E. 1.1 S. 4 f. mit Hinweisen).

4. Der Beschwerdeführer hat sich im Strafverfahren als Privatkläger konstituiert (vgl. Strafantrag), aber nicht spezifisch als Zivilkläger ( Art. 118 Abs. 1 StPO ). Er legt auch im Verfahren vor Bundesgericht nicht dar, aus welchen Gründen sich die angefochtenen Urteile inwiefern auf welche Zivilforderung auswirken können. Dies ist aus den folgenden Gründen auch nicht ohne Weiteres ersichtlich.

5. Nach ständiger Rechtsprechung zählen öffentlich-rechtliche Ansprüche, wozu auch solche aus Staatshaftungsrecht gehören, nicht zu den Zivilansprüchen im Sinne von Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG und können nicht adhäsionsweise im Strafprozess geltend gemacht werden (statt vieler vgl. Urteil 6B_1200/2017 vom 4. Juni 2018 E. 2.4.1 mit Hinweisen).

6. Gemäss § 5 Abs. 1 des Gesetzes über die Verantwortlichkeit der Gemeinwesen, Behördemitglieder und Beamten des Kantons Zug (Verantwortlichkeitsgesetz; BSG 154.11) haftet der Staat für den Schaden, den seine Angestellten in ihrer amtlichen Funktion jemandem widerrechtlich zugefügt haben (Urteil 6B_1017/2018 vom 8. November 2018 E. 4). Allfällige Schadenersatz- und Genugtuungsansprüche des Beschwerdeführers aufgrund eines allfällig strafbaren Verhaltens der beiden beschuldigten Polizisten beurteilen sich demnach ausschliesslich nach dem kantonalen Haftungsrecht und sind damit öffentlich-rechtlicher Natur. Die vom Beschwerdeführer erhobenen strafrechtlichen Vorwürfe können sich daher allenfalls auf seine Staatshaftungsansprüche, nicht aber auf Zivilansprüche auswirken. Der Beschwerdeführer ist in der Sache nicht zur Beschwerde befugt.

7. Unbesehen der fehlenden Legitimation in der Sache könnte er vor Bundesgericht rügen, im kantonalen Verfahren in seinen Parteirechten verletzt worden zu sein (sog. "Star-Praxis"; BGE 141 IV 1 E. 1.1 mit Hinweisen). Allerdings kann auf diesem Weg keine indirekte Überprüfung des Entscheids in der Sache erlangt werden. Vorliegend erhebt der Beschwerdeführer keine formellen Rügen, deren Beurteilung von der Prüfung in der Sache selbst getrennt werden könnte.

8. Auf die Beschwerden ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. Ausgangsgemäss trägt der Beschwerdeführer die Gerichtskosten ( Art. 66 Abs. 1 BGG ). Anspruch auf eine Parteientschädigung hat er nicht ( Art. 68 Abs. 2 BGG ).

Demnach erkennt der Präsident:

1. Die Verfahren 6B_146/2019 und 6B_147/2019 werden vereinigt.

2. Auf die Beschwerden wird nicht eingetreten.

3. Dem Beschwerdeführer werden die Gerichtskosten von Fr. 800.-- auferlegt.

4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zug, I. Beschwerdeabteilung, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 18. März 2019

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Denys

Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill