Traffic Violation Appeal Withdrawal and Moot Cost Dispute
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe case involves an individual who filed a complaint with the Federal Court concerning a prior decision by the Cantonal Court regarding a withdrawal of an appeal related to a traffic rule violation. The individual expressed concern about potential costs for a public defender and protested against any retrospective fees. However, after the Cantonal Court's attorney confirmed that they would not issue a bill, the Federal Court found that the individual had no legally protected interest in further proceedings, thus deciding not to entertain the complaint. The court also determined that there would be no costs imposed.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 81 BGG, Art. 108 BGG; Traffic Violation Appeal Withdrawal and Moot Cost Dispute: The individual expressed concern about potential costs for a public defender and protested against any retrospective fees. However, after the Cantonal Court's attorney confirmed that they would not issue a bill, the Federal Court found that the individual had no legally protected interest in further proceedings, thus deciding not to entertain the complaint. The court also determined that there would be no costs imposed.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
KI-generiertVerwandte Entscheide
KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertThe appeal was not entertained based on the simplified procedure outlined in this article.
The lack of a legally protected interest (standing) was established based on this article, leading to the non-admission of the appeal.
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
6B_146/2013
Urteil vom 1. März 2013
Strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Schneider, Einzelrichter,
Gerichtsschreiber C. Monn.
Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführerin,
gegen
Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Maulbeerstrasse 10, 3011 Bern,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Rückzug der Berufung (Verletzung der Verkehrsregeln),
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts
des Kantons Bern, Strafabteilung, 2. Strafkammer,
vom 25. Januar 2013.
Der Einzelrichter zieht in Erwägung:
1. Die Beschwerdeführerin wandte sich am 11. Januar 2013 ans Bundesgericht. Sie äusserte die Befürchtung, im Nachhinein Kosten für eine amtliche Verteidigerin bezahlen zu müssen, wogegen sie "unbedingt protestieren" müsste (act. 1). Eine Kopie des Schreibens sandte sie dem Obergericht des Kantons Bern.
In der Folge übermittelte das Obergericht dem Bundesgericht die Kopie einer Verfügung vom 16. Januar 2013, in welcher einerseits Kenntnis genommen wurde vom Schreiben der Beschwerdeführerin vom 11. Januar 2013 und anderseits von einem Schreiben der Anwältin vom 14. Januar 2013, wonach diese davon absehe, für das oberinstanzliche Verfahren Rechnung zu stellen (act. 4).
Das Bundesgericht teilte der Beschwerdeführerin am 18. Januar 2013 mit, dass es die Kopie der Verfügung erhalten habe und davon ausgehe, die Angelegenheit sei erledigt (act. 3).
Die Beschwerdeführerin ersuchte das Bundesgericht mit Eingabe vom 29. Januar 2013, ihre Schreiben nicht abzulegen (act. 6).
Darauf setzte das Bundesgericht der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 30. Januar 2013 eine Frist an bis zum 13. Februar 2013, um den angefochtenen Entscheid nachzureichen (act. 8).
Die Beschwerdeführerin reichte am 4. Februar 2013 einen Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern vom 25. Januar 2013 ein, in welchem ein Berufungsverfahren abgeschrieben wurde, weil die Beschwerdeführerin das Rechtsmittel zurückgezogen hatte (act. 10).
In ihrem Begleitschreiben vom 4. Februar 2013 bestätigt die Beschwerdeführerin ausdrücklich, die Berufung zurückgenommen zu haben. Sie habe indessen protestiert und würde dies wenn nötig wieder tun, und zwar "gegen eine rückwirkende Zahlung der mir vom Oberlandgericht verordneten Anwältin" (act. 9).
Nach dem oben Gesagten ist der Protest gegenstandslos, da die Anwältin bereits schriftlich erklärt hat, von einer Rechnungstellung abzusehen. Unter diesen Umständen hat die Beschwerdeführerin an einer weiteren Behandlung der vorliegenden Sache kein rechtlich geschütztes Interesse im Sinne von Art. 81 BGG . Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.
2. Auf eine Kostenauflage kann verzichtet werden. Damit wird das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gegenstandslos.
Demnach erkennt der Einzelrichter:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, Strafabteilung, 2. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 1. März 2013
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Einzelrichter: Schneider
Der Gerichtsschreiber: Monn