Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
6B_1458/2021 KI-generiert

Complainant v. Cantonal Court (Standing and Reviewability)

Geschäftsnummer 6B_1458/2021
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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A complainant sought to continue a criminal defamation case, which had been dismissed by the Winterthur/Unterland Public Prosecutor's Office on January 5, 2021, against an accused party. The complainant's appeal against this decision was dismissed by the Zurich Cantonal Court's Third Criminal Chamber on October 13, 2021, which also denied their request for legal aid. The complainant then appealed to the Swiss Federal Tribunal, challenging the cantonal court's decision and objecting to the refusal of free legal assistance and the imposition of a court fee of CHF 1,200. The appeal was forwarded to the Federal Court for consideration.

Legislator-Regeste

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Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG, Art. 42 Abs. 1 BGG, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 95 BGG, Art. 425 StPO, Art. 90 BGG; Complainant v. Cantonal Court (Standing and Reviewability): The complainant's appeal against this decision was dismissed by the Zurich Cantonal Court's Third Criminal Chamber on October 13, 2021, which also denied their request for legal aid. The complainant then appealed to the Swiss Federal Tribunal, challenging the cantonal court's decision and objecting to the refusal of free legal assistance and the imposition of a court fee of CHF 1,200. The appeal was forwarded to the Federal Court for consideration.

Schlagwörter

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Einstellung (üble Nachrede), Gerichtsgebühr Nichteintreten Beschwerdelegitimation Ehrverletzungsverfahren Strafanzeige unentgeltliche Rechtspflege materielle Überprüfung Genugtuung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 BGG

The appeal was dismissed because the requirements for reasoned submission were not met, applied in the simplified procedure.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The imposition of court costs was waived in this specific instance.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

6B_1458/2021

Urteil vom 10. Januar 2022

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Denys, als präsidierendes Mitglied,

Gerichtsschreiberin Arquint Hill.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführerin,

gegen

Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland,

Postfach, 8401 Winterthur,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Einstellung (üble Nachrede), Gerichtsgebühr; Nichteintreten,

Beschwerde gegen die Verfügung und den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 13. Oktober 2021 (UE210019-O/U/AHA).

Das präsidierende Mitglied zieht in Erwägung:

1. Die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland stellte am 5. Januar 2021 das von der Beschwerdeführerin angestrebte Strafverfahren wegen übler Nachrede gegen die beschuldigte Person ein. Eine dagegen gerichtete Beschwerde wies das Obergericht des Kantons Zürich mit Beschluss vom 13. Oktober 2021 ab. Mit Verfügung desselben Datums wurde auch das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abgewiesen.

Das Obergericht hat die bei ihm eingereichte (n) Beschwerde (n) zuständigkeitshalber an das Bundesgericht weitergeleitet.

2. Die Privatklägerschaft ist zur Beschwerde in Strafsachen grundsätzlich nur berechtigt, wenn sich der angefochtene Entscheid auf die Beurteilung ihrer Zivilansprüche auswirken kann (Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG). Das Bundesgericht stellt an die Begründung der Legitimation strenge Anforderungen. Genügt die Beschwerde diesen nicht, kann darauf nur eingetreten werden, wenn aufgrund der Natur der untersuchten Straftat ohne Weiteres ersichtlich ist, um welche Zivilforderung es geht ( BGE 141 IV 1 E. 1.1 S. 4 f. mit Hinweisen).

Die Beschwerde an das Bundesgericht ist zu begründen ( Art. 42 Abs. 1 BGG ). In der Begründung ist unter Bezugnahme auf den angefochtenen Entscheid in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt ( Art. 42 Abs. 2 BGG ; BGE 143 I 377 E. 1.2 und 1.3). Die Begründung muss sachbezogen sein und erkennen lassen, dass und weshalb nach Auffassung der beschwerdeführenden Person Recht im Sinne von Art. 95 BGG verletzt ist ( BGE 142 I 99 E. 1.7.1; 140 III 86 E. 2 ; 139 I 306 E. 1.2).

3. Die Beschwerdeeingaben vermögen den gesetzlichen Begründungsanforderungen nicht zu genügen. Die Beschwerdeführerin äussert sich nicht zu ihrer Beschwerdelegitimation als Privatklägerin im Sinne von Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG. Sie zeigt insbesondere nicht auf, dass ihr aufgrund angeblicher Straftaten Schadenersatz- oder Genugtuungsansprüche im Sinne von Art. 41 ff. OR zustehen könnten. Dies ist auch nicht ohne Weiteres ersichtlich. Die Beschwerdeeingaben sind darüber hinaus auch in der Sache ungenügend begründet, da sich daraus nicht im Ansatz ergibt, dass und weshalb der angefochtene Beschluss verfassungs- und/oder sonstwie bundesrechtswidrig sein könnte. Ebenso wenig ergibt sich daraus, inwiefern die Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege und die Auflage der Gerichtsgebühr in Höhe von Fr. 1'200.-- gegen das geltende Recht im Sinne von Art. 95 BGG verstossen könnten. Das Bundesgericht wäre im Übrigen nicht zuständig, erstinstanzlich über ein allfälliges Kostenerlassgesuch zu befinden (vgl. Art. 425 StPO ; Art. 80 Abs. 1 und Art. 90 BGG ).

4. Auf die Beschwerde ist mangels einer tauglichen Begründung im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. Auf eine Kostenauflage kann ausnahmsweise verzichtet werden ( Art. 66 Abs. 1 BGG ). Das sinngemässe Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird damit gegenstandslos.

Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 10. Januar 2022

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Denys

Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill