Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
6B_1457/2019 KI-generiert

Execution of Sentence vs. Non-Payment of Fine Justification

Geschäftsnummer 6B_1457/2019
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The case pertains to an individual who faced a substitute custodial sentence after failing to pay a fine of 300 Swiss francs. The Justice and Home Affairs Department issued a summons for the enforcement of this three-day custodial sentence. The individual contested this decision but faced dismissal of their appeal by the lower administrative court. The individual sought to appeal to the Swiss Federal Tribunal, arguing against the enforceability of the sentence based on a separate acquittal in a related enforcement procedure. However, the Federal Tribunal did not admit the appeal due to insufficient legal reasoning provided in the submission.

Legislator-Regeste

KI-generiert

Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 80 BGG, Art. 108 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Execution of Sentence vs. Non-Payment of Fine Justification: The Justice and Home Affairs Department issued a summons for the enforcement of this three-day custodial sentence. The individual contested this decision but faced dismissal of their appeal by the lower administrative court. The individual sought to appeal to the Swiss Federal Tribunal, arguing against the enforceability of the sentence based on a separate acquittal in a related enforcement procedure. However, the Federal Tribunal did not admit the appeal due to insufficient legal reasoning provided in the submission.

Schlagwörter

KI-generiert
Vorladung in den Strafvollzug Nichteintreten Zahlung der Geldbuße Vollzug von Freiheitsstrafen Ersatzfreiheitsstrafe Vorladung Zahlungsauftrag Inkasso

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert

Zitierte Rechtsprechung

KI-generiert
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 108 BGG

The appeal was dismissed without entering into the merits due to insufficient reasoning, applied in the dispositive via this procedural article.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The decision waives charging costs to the appellant based on this provision due to his financial situation.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

6B_1457/2019

Urteil vom 27. Februar 2020

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Denys, Präsident,

Gerichtsschreiber Held.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Amt für Justizvollzug des Kantons Zürich,

Bewährungs- und Vollzugsdienste,

Strafvollzugsdienst,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Vorladung in den Strafvollzug; Nichteintreten,

Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 3. Abteilung, Einzelrichter,

vom 4. Dezember 2019 (VB.2019.00703).

Der Präsident zieht in Erwägung:

1. Das Amt für Justizvollzug, Bewährungs- und Vollzugsdienste lud den Beschwerdeführer mit Verfügung vom 18. April 2019 infolge Nichtzahlung einer gegen ihn ausgesprochenen Busse von Fr. 300.- zur Verbüssung der dreitägigen Ersatzfreiheitsstrafe vor. Die Direktion der Justiz und des Innern trat auf den vom Beschwerdeführer gegen die Verfügung erhobenen Rekurs nicht ein. Mit Urteil vom 4. Dezember 2019 wies die Vorinstanz die hiergegen erhobene Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat.

Der Beschwerdeführer gelangt an das Bundesgericht.

2. Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung der Beschwerde an das Bundesgericht in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die beschwerdeführende Partei hat in gezielter Auseinandersetzung mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheides massgeblichen Erwägungen aufzuzeigen, welche Rechte bzw. Rechtsnormen die Vorinstanz verletzt haben soll ( BGE 140 III 86 E. 2, 115 E. 2).

3. Die Eingabe genügt nicht den gesetzlichen Begründungsanforderungen. Der Beschwerdeführer setzt sich mit den Erwägungen des vorinstanzlichen Urteils, das ausschliesslich Gegenstand des bundesgerichtlichen Beschwerdeverfahrens ist (vgl. Art. 80 BGG ), nicht auseinander. Er wiederholt lediglich seinen bereits im kantonalen Verfahren vertretenen Standpunkt, dass er vom Vorwurf des Ungehorsams im Betreibungsverfahren freigesprochen worden sei, übersieht insoweit jedoch, dass der Freispruch zwar denselben Tatbestand, jedoch einen anderen Lebenssachverhalt als im Vollzugsbefehl betrifft.

4. Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 BGG mangels hinreichender Begründung nicht einzutreten. Auf eine Kostenauflage kann angesichts der finanziellen Situation des Beschwerdeführers ausnahmsweise verzichtet werden ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 3. Abteilung, Einzelrichter, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 27. Februar 2020

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Denys

Der Gerichtsschreiber: Held