Execution of Sentence vs. Non-Payment of Fine Justification
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe case pertains to an individual who faced a substitute custodial sentence after failing to pay a fine of 300 Swiss francs. The Justice and Home Affairs Department issued a summons for the enforcement of this three-day custodial sentence. The individual contested this decision but faced dismissal of their appeal by the lower administrative court. The individual sought to appeal to the Swiss Federal Tribunal, arguing against the enforceability of the sentence based on a separate acquittal in a related enforcement procedure. However, the Federal Tribunal did not admit the appeal due to insufficient legal reasoning provided in the submission.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 42 Abs. 2 BGG, Art. 80 BGG, Art. 108 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Execution of Sentence vs. Non-Payment of Fine Justification: The Justice and Home Affairs Department issued a summons for the enforcement of this three-day custodial sentence. The individual contested this decision but faced dismissal of their appeal by the lower administrative court. The individual sought to appeal to the Swiss Federal Tribunal, arguing against the enforceability of the sentence based on a separate acquittal in a related enforcement procedure. However, the Federal Tribunal did not admit the appeal due to insufficient legal reasoning provided in the submission.
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KI-generiertThe appeal was dismissed without entering into the merits due to insufficient reasoning, applied in the dispositive via this procedural article.
The decision waives charging costs to the appellant based on this provision due to his financial situation.
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
6B_1457/2019
Urteil vom 27. Februar 2020
Strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Denys, Präsident,
Gerichtsschreiber Held.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Amt für Justizvollzug des Kantons Zürich,
Bewährungs- und Vollzugsdienste,
Strafvollzugsdienst,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Vorladung in den Strafvollzug; Nichteintreten,
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 3. Abteilung, Einzelrichter,
vom 4. Dezember 2019 (VB.2019.00703).
Der Präsident zieht in Erwägung:
1. Das Amt für Justizvollzug, Bewährungs- und Vollzugsdienste lud den Beschwerdeführer mit Verfügung vom 18. April 2019 infolge Nichtzahlung einer gegen ihn ausgesprochenen Busse von Fr. 300.- zur Verbüssung der dreitägigen Ersatzfreiheitsstrafe vor. Die Direktion der Justiz und des Innern trat auf den vom Beschwerdeführer gegen die Verfügung erhobenen Rekurs nicht ein. Mit Urteil vom 4. Dezember 2019 wies die Vorinstanz die hiergegen erhobene Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat.
Der Beschwerdeführer gelangt an das Bundesgericht.
2. Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung der Beschwerde an das Bundesgericht in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die beschwerdeführende Partei hat in gezielter Auseinandersetzung mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheides massgeblichen Erwägungen aufzuzeigen, welche Rechte bzw. Rechtsnormen die Vorinstanz verletzt haben soll ( BGE 140 III 86 E. 2, 115 E. 2).
3. Die Eingabe genügt nicht den gesetzlichen Begründungsanforderungen. Der Beschwerdeführer setzt sich mit den Erwägungen des vorinstanzlichen Urteils, das ausschliesslich Gegenstand des bundesgerichtlichen Beschwerdeverfahrens ist (vgl. Art. 80 BGG ), nicht auseinander. Er wiederholt lediglich seinen bereits im kantonalen Verfahren vertretenen Standpunkt, dass er vom Vorwurf des Ungehorsams im Betreibungsverfahren freigesprochen worden sei, übersieht insoweit jedoch, dass der Freispruch zwar denselben Tatbestand, jedoch einen anderen Lebenssachverhalt als im Vollzugsbefehl betrifft.
4. Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 BGG mangels hinreichender Begründung nicht einzutreten. Auf eine Kostenauflage kann angesichts der finanziellen Situation des Beschwerdeführers ausnahmsweise verzichtet werden ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).
Demnach erkennt der Präsident:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Es werden keine Kosten erhoben.
3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 3. Abteilung, Einzelrichter, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 27. Februar 2020
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Denys
Der Gerichtsschreiber: Held