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6B_1456/2019 KI-generiert

Federal Court Dismisses Defamation Appeal for Lack of Statutory Justification

Geschäftsnummer 6B_1456/2019
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves an individual appealing a decision from the Cantonal Court of Valais, where they were convicted of multiple counts of defamation, insult, and attempted coercion. The Cantonal Court had sentenced the individual to a conditional fine of 60 daily rates at 70 Swiss Francs each and an additional fine of 600 Swiss Francs, with a subsidiary custodial sentence of eight days in case of default on payment. The individual contested this judgment at the Swiss Federal Tribunal, seeking its annulment along with costs and compensations, but their appeal was rejected due to insufficient legal reasoning that failed to address the lower court's factual findings and legal arguments.

Legislator-Regeste

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Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 95 BGG, Art. 108 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Federal Court Dismisses Defamation Appeal for Lack of Statutory Justification: The Cantonal Court had sentenced the individual to a conditional fine of 60 daily rates at 70 Swiss Francs each and an additional fine of 600 Swiss Francs, with a subsidiary custodial sentence of eight days in case of default on payment. The individual contested this judgment at the Swiss Federal Tribunal, seeking its annulment along with costs and compensations, but their appeal was rejected due to insufficient legal reasoning that failed to address the lower court's factual findings and legal arguments.

Schlagwörter

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Mehrfache üble Nachrede üble Nachrede substantiierte Begründung Beleidigung gesetzliche Voraussetzung versuchte Nötigung ungenügende Substantiierung von Grundrechtsverletzungen

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 BGG

The appeal was not admitted based on this procedural provision due to insufficient grounds.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The court imposed the court costs on the appellant.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

6B_1456/2019

Urteil vom 27. Januar 2020

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Denys, Präsident,

Gerichtsschreiber Held.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

1. Staatsanwaltschaft des Kantons Wallis, Zentrales Amt,

2. B.________,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Mehrfache üble Nachrede,

Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts

des Kantons Wallis, I. Strafrechtliche Abteilung,

vom 28. November 2019 (P1 19 34).

Der Präsident zieht in Erwägung:

1. Das Kantonsgericht Wallis verurteilte den Beschwerdeführer im Berufungsverfahren am 28. November 2019 wegen mehrfacher übler Nachrede, Beschimpfung und mehrfacher versuchter Nötigung zu einer bedingten Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu Fr. 70.- und einer Busse von Fr. 600.-, an deren Stelle bei schuldhaftem Nichtbezahlen eine Ersatzfreiheitsstrafe von acht Tagen tritt.

Der Beschwerdeführer gelangt mit Eingabe vom 22. Dezember 2019 an das Bundesgericht und beantragt, das Urteil des Kantonsgerichts unter Kosten- und Entschädigungsfolgen aufzuheben.

2. Gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Beschwerdebegründung in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt, wobei für die Anfechtung des Sachverhalts qualifizierte Begründungsanforderungen gelten (vgl. Art. 97 Abs. 1 und Art. 106 Abs. 2 BGG ). Die beschwerdeführende Partei hat mit ihrer Kritik an den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz anzusetzen ( BGE 140 III 115 E. 2).

3. Die Eingabe genügt nicht den gesetzlichen Begründungsanforderungen. Der Beschwerdeführer setzt sich mit den vorinstanzlichen Erwägungen des angefochtenen Entscheids nicht auseinander. Er beschränkt sich darauf, Teile des dem Urteil zugrunde liegenden Sachverhalts aus seiner Sicht zu schildern, ohne jedoch auf die vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen und Rechtsausführungen Bezug zu nehmen. Aus seiner Beschwerde ergibt sich mithin nicht, inwiefern der Entscheid der Vorinstanz gegen das Recht im Sinne von Art. 95 BGG verstossen soll.

4. Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 BGG mangels einer tauglichen Begründung nicht einzutreten. Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.- sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht des Kantons Wallis, I. Strafrechtliche Abteilung, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 27. Januar 2020

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Denys

Der Gerichtsschreiber: Held