Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
6B_1455/2022 KI-generiert

Federal Supreme Court Upholds Denial of Electronic Monitoring Due to Extensive Criminal Record

Geschäftsnummer 6B_1455/2022
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a complaint filed against a decision by the Cantonal Court of Lucerne, where the complainant's request for serving a sentence through electronic monitoring was dismissed. The complainant has a criminal record featuring multiple offenses, including property and traffic violations, and has repeatedly committed crimes even while on probation from previous conditional sentences. The court decided there was a significant risk of further criminal activity, thus the requirements for electronic monitoring were not met. The complainant argued for leniency based on her familial situation, particularly the separation from her child due to incarceration, but the court maintained that this consequence is inherent in serving a prison sentence and does not qualify for consideration under criminal enforcement law. The Swiss Federal Tribunal did not find any indication of a legal violation in the prior judgment, and subsequently, the complaint was not entertained.

Legislator-Regeste

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Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 95 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 99 Abs. 1 BGG, Art. 108 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Federal Supreme Court Upholds Denial of Electronic Monitoring Due to Extensive Criminal Record: The complainant has a criminal record featuring multiple offenses, including property and traffic violations, and has repeatedly committed crimes even while on probation from previous conditional sentences. The court decided there was a significant risk of further criminal activity, thus the requirements for electronic monitoring were not met. The complainant argued for leniency based on her familial situation, particularly the separation from her child due to incarceration, but the court maintained that this consequence is inherent in serving a prison sentence and does not qualify for consideration under criminal enforcement law. The Swiss Federal Tribunal did not find any indication of a legal violation in the prior judgment, and subsequently, the complaint was not entertained.

Schlagwörter

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Gesuch um Strafvollzug in Form des Electronic Monitoring Nichteintreten elektronischer Hausarrest umfangreiches Vorstrafenregister Gefängnisstrafe Verletzung der Verkehrsregeln Straftaten gegen das Vermögen Beschlagnahme elektronischer Daten

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 BGG

The appeal was dismissed because it was not entered upon due to insufficient substantiation, as cited in the final decision.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Used to exempt the parties from bearing court costs due to the exceptional nature of the decision.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

6B_1455/2022

Urteil vom 9. Januar 2023

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari, Präsidentin,

Gerichtsschreiberin Arquint Hill.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführerin,

gegen

Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Luzern, Postfach 3439, 6002 Luzern,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Gesuch um Strafvollzug in Form des Electronic Monitoring; Nichteintreten,

Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Luzern, 2. Abteilung, vom 9. November 2022 (4H 22 18).

Die Präsidentin zieht in Erwägung:

1. Die Beschwerde in Strafsachen der Beschwerdeführerin richtet sich dagegen, dass auf ihr Gesuch um Strafvollzug in Form des Electronic Monitoring nicht eingetreten und die dagegen erhobene Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Kantonsgericht Luzern abgewiesen wurde.

2. Gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Beschwerdebegründung in gedrängter Form unter Bezugnahme auf den angefochtenen Entscheid darzulegen, inwiefern dieser Recht verletzt. Die Anwendung kantonalen Gesetzesrechts überprüft das Bundesgericht - von hier nicht relevanten Ausnahmen abgesehen - im Übrigen nur auf Willkür und Vereinbarkeit mit anderen verfassungsmässigen Rechten (vgl. Art. 95 BGG ; BGE 145 I 121 E. 2.1; 142 IV 70 E. 3.3.1 S. 79; je mit Hinweisen). Die Rüge der Willkür muss explizit vorgebracht und substanziiert begründet werden (vgl. Art. 106 Abs. 2 BGG ). Auf ungenügend begründete Rügen und bloss allgemein gehaltene, appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein ( BGE 145 I 26 E. 1.3 S. 30 mit Hinweisen).

3. Die Vorinstanz erwägt, das Gesuch um Strafvollzug in Form des Electronic Monitoring könne nicht gutgeheissen werden. Im aktuellen Strafregisterauszug fänden sich 12 Einträge, darunter Delikte gegen das Vermögen und die Freiheit sowie grobe Verkehrsdelikte. Die Beschwerdeführerin sei in den vergangenen Jahren - auch während laufender Probezeit von bedingt ausgesprochenen Vorstrafen - immer wieder strafrechtlich in Erscheinung getreten und habe sich durch frühere Verurteilungen sowie unbedingte Geld- und Freiheitsstrafen nicht von weiteren Delikten abhalten lassen. Der VBD habe zu Recht festgestellt, dass die Gefahr weiterer Delinquenz bestehe. Damit erfülle die Beschwerdeführerin die entsprechende Voraussetzung des Gesetzes nicht. Die familiäre Situation der Beschwerdeführerin ändere darin nichts. Die mit der Verbüssung der Freiheitsstrafe einhergehende Trennung von ihrem Kind sei zwangsläufige Folge des Vollzugs der Freiheitsstrafe und die allfällige Fremdplatzierung und -betreuung des Kindes sei keine Frage des Strafvollzugsrechts.

4. Was an den Erwägungen der Vorinstanz verfassungs- oder sonstwie bundesrechtswidrig sein könnte, sagt die Beschwerdeführerin vor Bundesgericht nicht. Die Beschwerde genügt den gesetzlichen Begründungsanforderungen nicht. Eine Auseinandersetzung mit den Erwägungen im angefochtenen Urteil fehlt. Dass die Beschwerdeführerin von ihren Fehlern gelernt haben will, sie eine "letzte Chance" beansprucht und zudem verspricht, keine Straftaten mehr zu begehen, ist nicht massgeblich und insbesondere nicht geeignet, eine Bundesrechtsverletzung aufzuzeigen. Die übrigen Vorbringen in der Beschwerde betreffen im Wesentlichen die gesundheitliche Verfassung der Beschwerdeführerin, die neu und damit unzulässig sind ( Art. 99 Abs. 1 BGG ). Aus der Beschwerde ergibt sich mithin nicht, dass und weshalb die Vorinstanz das Recht im Sinne von Art. 95 BGG verletzt haben könnte bzw. inwiefern das angefochtene Urteil verfassungs- und/oder rechtswidrig sein soll. Mangels tauglicher Begründung kann darauf im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht eingetreten werden.

5. Ausnahmsweise ist von einer Kostenauflage abzusehen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt die Präsidentin:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Luzern, 2. Abteilung, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 9. Januar 2023

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Jacquemoud-Rossari

Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill