Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
6B_1455/2017 KI-generiert

Federal Supreme Court Upholds Conviction for Attempted Fraud and Forgery Involving Sophisticated Forged Documents

Geschäftsnummer 6B_1455/2017
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves allegations against an individual accused of assisting in an attempted fraud between September 9 and 13, 2012, by facilitating the creation and use of forged documents for an online loan application. The accused allegedly completed the application with false information and accepted a forged signature on behalf of another party, ultimately submitting these falsified documents to a bank. Following a guilty verdict from a higher court, the individual filed a complaint against this decision, contesting the charges and raising procedural concerns regarding the legal process and how evidence was handled in the trial.

Legislator-Regeste

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Art. 90 BGG, Art. 350 Abs. 1 StPO, Art. 42 Abs. 2 Satz, Art. 146 Abs. 1 StGB, Art. 251 StGB, Art. 42 Abs. 2 Satz 1 BGG; Federal Supreme Court Upholds Conviction for Attempted Fraud and Forgery Involving Sophisticated Forged Documents: The accused allegedly completed the application with false information and accepted a forged signature on behalf of another party, ultimately submitting these falsified documents to a bank. Following a guilty verdict from a higher court, the individual filed a complaint against this decision, contesting the charges and raising procedural concerns regarding the legal process and how evidence was handled in the trial.

Schlagwörter

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Versuchter Betrug, Urkundenfälschung gefälschte Urkunden Kreditbetrug falsche Anschuldigung Betrug Beweismitteledition Bankcheck

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 42 Abs. 2 Satz 1 BGG

Used to reject the appeal on grounds of insufficient reasoning (failure to challenge specific findings).

Art. 66 al. 1 LTF

The court imposed the court costs on the appellant due to the outcome of the appeal.

Art. 80 Abs. 1 LTF

Cited to establish jurisdiction for the appeal against a final cantonal decision (although the point was not fully considered due to admissibility issues).

Art. 90 BGG

Cited to establish jurisdiction for the appeal against a final cantonal decision (although the point was not fully considered due to admissibility issues).

Art. 146 Abs. 1 StGB

The court implicitly upheld the conviction for attempted fraud by rejecting the argument that the required element of deception (Arglist) was missing under this article.

Art. 251 StGB

Cited in the reasoning as the standard against which counterfeited documents are assessed in the context of fraud determination.

Art. 350 Abs. 1 StPO

Cited to explain that the court is bound by the facts but not the legal assessment in the indictment, which was relevant to the rejected argument on the principle of accusation.

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Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (10)

SK 2023 157 (2024-07-10) · be
Swiss Appeals Court Upholds Fraud and Forgery Conviction, Imposes 19-Month Sentence.
«…dsätzlich auf die Echtheit von Urkunden vertraut werden darf (BGE 133 IV 256 E. 4.4.3; Urteil des Bundesgerichts 6B_1455/2017 vom 06.07.2018 E. 3.2). In solchen Fällen treten Gesichtspunkte der Opfermitverantwor- tung auch bei Bank…»
6B_155/2021 (2022-03-18)
Federal Court Upholds Conviction for Aiding and Abetting Commercial Fraud and Money Laundering Despite Schizophrenia Claim
«…it aufdrängt (Urteile 6B_865/2018 vom 14. November 2019 E. 8.3; 6B_873/2015 vom 20. April 2016 E. 1.4; vgl. auch Urteil 6B_1455/2017 vom 6. Juli 2018 E. 1). Dies war vorliegend der Fall. Die Vorinstanz entschied daher zu Recht, der Wechsel der Teilnahm…»
6B_780/2021 (2021-12-16)
Appellant v. State: Affirmation of Convictions for Attempted Violence Against Official and Attempted Coercion
«…ichen Beschwerdeverfahren auf diese formelle Rüge überhaupt eingetreten werden kann (vgl. BGE 135 I 91 E. 2.1; Urteil 6B_1455/2017 vom 6. Juli 2018 E. 1). Wie nachfolgend aufzuzeigen ist, wäre ihr indessen ohnehin kein Erfolg beschieden. 2.3. Gemäss…»
SB130552 (2020-09-04) · zh
Appeal Against Conviction for Money Laundering, Theft, and Tax Fraud; Sentence Increased
«…haf- te Anhaltspunkte für deren Unechtheit ergeben (Urteile des Bundesgerichts 6B_448/2018 vom 9. Januar 2019 E. 1.5.1; 6B_1455/2017 vom 6. Juli 2018 E. 3.2; 6B_163/2016 vom 25. Mai 2016 E. 3.4.2; 6B_447/2012 vom 28. Februar 2013 E. 2.3). 2.5. Bezügl…»
6B_236/2020 (2020-08-27)
Aiding Fraudulent Loan Acquisition via Falsified Employment Documentation
«…die Täuschung keine Opfermitverantwortung vorgeworfen werden. Eine arglistige Täuschungshandlung liegt vor (vgl. Urteil 6B_1455/2017 vom 6. Juli 2018 E. 3.3). 4.5. 4.5.1. Der Beschwerdeführer bringt vor, die Bank habe unabhängig von der Täuschungshand…»
6B_383/2019 (2019-11-08)
Federal Supreme Court Annulment: LTTE Financing Case, Legality, and Fraud Standard
«…se (cf. ATF 128 IV 18 consid. 3a p. 20 et les références citées; arrêts 6B_635/2018 du 24 octobre 2018 consid. 2.2.1; 6B_1455/2017 du 6 juillet 2018 consid. 3.2; 6B_777/2017 précité consid. 2.5.2). Si une fausse fiche de salaire émanant du O.________…»
SK 2019 88 (2019-08-16) · be
Cantonal High Court Upholds Conviction for Fraud and Document Forgery in Private Loan Application
«…hgekommen. Die Kammer sieht keinen Anlass, der im Urteil des Bun- desgerichts 6B_777/2017 vom 8. Februar 2018 und 6B_1455/2017 vom 6. Juli 2018 festgehaltenen Rechtsprechung zur Arglist bzw. zur Opfermitverantwortung von Banken bei Ei…»
SK 2017 476 (2019-03-29) · be
Cantonal High Court Upholds Conviction for Forgery, Fraud, and Commercial Credit Card Misuse
«…en vorgelegten Urkunden selbst ernsthafte Anhaltspunkte für deren Unecht- heit ergäben (Urteil des Bundesgerichts 6B_1455/2017 E. 3.2 mit Hinweisen). Vorliegend verwendete der Beschuldigte zwar nicht eine gefälschte, sondern eine echt…»
6B_448/2018 (2019-01-09)
Federal Supreme Court Upholds Conviction for Fraud, Forgery, and Criminal Business Mismanagement
«…verhalten, wenn sich aus den vorgelegten Urkunden selbst ernsthafte Anhaltspunkte für deren Unechtheit ergeben (Urteile 6B_1455/2017 vom 6. Juli 2018 E. 3.2; 6B_163/2016 vom 25. Mai 2016 E. 3.4.2; 6B_447/2012 vom 28. Februar 2013 E. 2.3). 1.5.2. Der B…»
SB130552 · zh
Fiduciary Convicted of Money Laundering, Fraud, and Theft; Sentence Affirmed with Reduction for Delay
«…haf- te Anhaltspunkte für deren Unechtheit ergeben (Urteile des Bundesgerichts 6B_448/2018 vom 9. Januar 2019 E. 1.5.1; 6B_1455/2017 vom 6. Juli 2018 E. 3.2; 6B_163/2016 vom 25. Mai 2016 E. 3.4.2; 6B_447/2012 vom 28. Februar 2013 E. 2.3). 2.5. Bezügl…»

Volltext

rund Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

6B_1455/2017

Urteil vom 6. Juli 2018

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Denys, Präsident,

Bundesrichter Oberholzer,

Bundesrichterin Jametti,

Gerichtsschreiberin Pasquini.

Verfahrensbeteiligte

X.________,

vertreten durch Rechtsanwalt Krishna Müller,,

Beschwerdeführer,

gegen

Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Solothurn, Franziskanerhof, Barfüssergasse 28, Postfach 157, 4502 Solothurn,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Versuchter Betrug, Urkundenfälschung,

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Solothurn, Strafkammer, vom 19. Oktober 2017 (STBER.2017.4).

Sachverhalt:

A. X.________ wird zusammengefasst vorgeworfen, er habe zwischen dem 9. und 13. September 2012 einen durch A.________ versuchten Betrug gefördert, indem er für diesen gefälschte Urkunden habe ausstellen lassen und diese in der Folge verwendet habe. Er habe für A.________ den Online-Kreditantrag mit offensichtlich unwahren Angaben ausgefüllt und diesen von A.________ unterschreiben lassen. Dabei habe er realisiert, dass A.________ die Unterschrift seiner Ehefrau gefälscht habe. Im Rahmen eines gemeinsamen Tatplanes habe X.________ den unterzeichneten Privatkredit mit den notwendigen Dokumenten der Bank eingereicht. Vorgängig habe er auf der Basis von alten Lohnabrechnungen, die ihm A.________ überlassen habe, durch eine Drittperson neue Lohnabrechnungen für den Zeitraum Juni bis September 2012 erstellen lassen und diese Totalfälschungen im Rahmen des gemeinsamen Tatplans der Bank eingereicht. Im Falle der Kreditauszahlung hätte A.________ X.________ für seine Dienste Fr. 1'000.-- bezahlt.

Mit Strafbefehl vom 14. Juni 2013 verurteilte die Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn X.________ wegen Gehilfenschaft zu versuchtem Betrug und Urkundenfälschung zu einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 80 Tagessätzen zu Fr. 400.-- sowie zu einer Busse von Fr. 350.--. X.________ erhob Einsprache gegen den Strafbefehl.

B. Der Amtsgerichtspräsident von Solothurn-Lebern sprach X.________ mit Urteil vom 20. September 2016 von den Vorwürfen der Gehilfenschaft zu versuchtem Betrug und der Urkundenfälschung frei. Die Staatsanwaltschaft erhob Berufung gegen dieses Urteil.

Das Obergericht des Kantons Solothurn erklärte X.________ am 19. Oktober 2017 des versuchten Betrugs und der Urkundenfälschung schuldig. Es bestrafte ihn mit einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 150 Tagessätzen zu Fr. 100.--, als Zusatzstrafe zum Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Bern (Region Bern-Mittelland) vom 15. September 2014 und zum Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland vom 17. Februar 2016.

C. X.________ führt Beschwerde in Strafsachen mit dem Antrag, er sei von der Anschuldigung des versuchten Betruges und der Urkundenfälschung freizusprechen. Eventualiter sei das angefochtene Urteil zu kassieren und die Akten seien an das Obergericht des Kantons Solothurn zurückzuweisen, um die beantragte Befragung durchzuführen bzw. nachzuholen und die beantragte Edition des Couverts mit den Kreditunterlagen durchzuführen.

Erwägungen:

1. Der Beschwerdeführer macht eine Verletzung des Anklagegrundsatzes geltend. Der Tatzeitraum und die Tathandlungen seien zu eng angeklagt worden (Beschwerde S. 3).

Der Beschwerdeführer erhebt diese Rüge erstmals vor Bundesgericht. Die Beschwerde in Strafsachen ist zulässig gegen verfahrensabschliessende Entscheide letzter kantonaler Instanzen ( Art. 80 Abs. 1 und Art. 90 BGG ). Der Instanzenzug muss nicht nur prozessual durchlaufen, sondern auch materiell erschöpft sein. Verfahrensrechtliche Einwendungen, die im kantonalen Verfahren hätten geltend gemacht werden können, können nach dem Grundsatz der materiellen Ausschöpfung des kantonalen Instanzenzugs vor Bundesgericht nicht mehr vorgebracht werden ( BGE 135 I 91 E. 2.1). Dem Beschwerdeführer wäre es ohne Weiteres möglich und zumutbar gewesen, die Verletzung des Anklagegrundsatzes in einem früheren Stadium des Verfahrens einzuwenden. Dass er dies getan hat und die kantonalen Instanzen die Rüge nicht behandelt hätten, macht er nicht geltend. Die Rüge ist daher verspätet, so dass auf die Beschwerde in diesem Punkt nicht eingetreten werden kann.

Weiter kritisiert der Beschwerdeführer, indem die Vorinstanz ihn wegen versuchten Betrugs in Mittäterschaft schuldig spreche, verletze sie den Anklagegrundsatz, da er lediglich wegen Gehilfenschaft zu versuchtem Betrug angeklagt worden sei (Beschwerde S. 3). Er scheint zu übersehen, dass das Gericht zwar an den in der Anklage umschriebenen Sachverhalt gebunden ist, nicht aber an die darin vorgenommene rechtliche Würdigung. Diese ist ausschliesslich Aufgabe des Gerichts ( Art. 350 Abs. 1 StPO ; Urteil 6B_254/2015 vom 27. August 2015 E. 3.1 mit Hinweisen).

2. Der Beschwerdeführer bringt ferner vor, die Vorinstanz verletze des Unmittelbarkeitsprinzip, indem sie A.________ nicht als Zeugen einvernehme. Mit der Abweisung seines Editionsbegehrens verletze sie ausserdem seinen Anspruch auf rechtliches Gehör (Beschwerde S. 4).

Auf die Beschwerde kann diesbezüglich ebenfalls nicht eingetreten werden. Der Beschwerdeführer setzt sich nicht mit den entsprechenden Ausführungen der Vorinstanz auseinander (Urteil S. 3 f.) und genügt damit den Begründungsanforderungen nicht ( Art. 42 Abs. 2 Satz 1 BGG ; BGE 136 I 65 E. 1.3.1 mit Hinweisen; 134 II 244 E. 2.1). Die Vorinstanz erwägt hierzu, A.________ sei in diesem Strafverfahren bereits als Zeuge und unter Wahrung der Teilnahmerechte des Beschwerdeführers befragt worden. Zudem sei kein klassisches Vier-Augen-Delikt zu beurteilen, bei dem es in besonderem Masse auf den unmittelbaren persönlichen Eindruck ankomme. Neben den Aussagen von A.________ bestünden nämlich schriftliche Dokumente und weitere Indizien. In Bezug auf das Editionsbegehren führt die Vorinstanz aus, dem Beschwerdeführer werde nicht vorgehalten, er habe den Umschlag mit den Kreditunterlagen der Bank geschickt. Es sei nicht relevant, ob er oder A.________ ihn der Post übergeben habe.

3.

3.1. Der Beschwerdeführer macht schliesslich geltend, der Tatbestand des Betrugs sei mangels Arglist nicht erfüllt. Der Gesichtspunkt der Überprüfbarkeit der Angaben erlange auch bei besonderen Machenschaften Bedeutung. Die Vorinstanz missachte die einzelfallgerechte Beurteilung der Sachlage. In den vergangenen Jahren habe es mehrere Fälle gegeben, in denen die B.________ Bank AG aufgrund gefälschter Anträge Kredite gewährt habe, weshalb die Bank ihr Kontrollsystem verfeinert habe. Es liege keine Arglist vor, wenn die Bank mit weiteren gefälschten Kreditanträgen rechnen müsse und somit vorgewarnt sei. Sie habe nicht darauf vertrauen dürfen, dass die von ihm oder A.________ zugestellten Kreditunterlagen echt seien. Insbesondere bei ungesicherten Krediten, die allein aufgrund der finanziellen Verhältnisse gewährt würden, bedürfe es einer genaueren Prüfung. Eine solche Prüfung sei nicht mit einem übertriebenen Aufwand verbunden und dürfe bei einer Bank, die über besondere Fachkenntnisse verfüge, durchaus verlangt werden (Beschwerde S. 5 f.).

3.2. Gemäss Art. 146 Abs. 1 StGB macht sich des Betrugs schuldig, wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt.

Arglist ist nach ständiger Rechtsprechung gegeben, wenn der Täter ein ganzes Lügengebäude errichtet oder sich besonderer Machenschaften oder Kniffe bedient. Arglist scheidet aus, wenn der Getäuschte den Irrtum mit einem Mindestmass an Aufmerksamkeit hätte vermeiden können. Auch unter dem Gesichtspunkt der Opfermitverantwortung erfordert die Erfüllung des Tatbestands indes nicht, dass das Täuschungsopfer die grösstmögliche Sorgfalt walten lässt und alle erdenklichen Vorkehren trifft. Arglist ist lediglich zu verneinen, wenn es die grundlegendsten Vorsichtsmassnahmen nicht beachtet ( BGE 142 IV 153 E. 2.2; 135 IV 76 E. 5.2 mit Hinweisen). Gemäss Rechtsprechung ist das Merkmal der Arglist erfüllt, wenn der Täter seine falschen Angaben mit gefälschten Urkunden im Sinne von Art. 251 StGB stützt, da im geschäftlichen Verkehr grundsätzlich auf die Echtheit von Urkunden vertraut werden darf. Anders kann es sich verhalten, wenn sich aus den vorgelegten Urkunden selbst ernsthafte Anhaltspunkte für deren Unechtheit ergeben (Urteile 6B_163/2016 vom 25. Mai 2016 E. 3.4.2 und 6S.74/2006 vom 3. Juli 2006 E. 2.4.2).

3.3. Die Vorinstanz erachtet das Merkmal der Arglist zu Recht als erfüllt. Es wurde ein Kreditantrag gestellt, der sich auf gefälschte Lohnabrechnungen stützte. Die Bank sollte mit den falschen Angaben und den gefälschten Dokumenten über die Zahlungs- und Kreditfähigkeit von A.________ getäuscht werden. Die Vorinstanz erwägt weiter zutreffend, grundsätzlich dürfe auch ein Kreditgeber seinen Kunden vertrauen. Lässt sich dieser die Zahlungsfähigkeit und das blanke Betreibungsregister durch entsprechende Dokumente belegen, ist er seiner sich aus der Opfermitverantwortung ergebenden Überprüfungspflicht grundsätzlich nachgekommen. Er darf sich dabei auf die Echtheit und Unverfälschtheit der vom Kreditnehmer eingereichten Unterlagen verlassen. Gemäss den vorinstanzlichen Feststellungen handelt es sich hier um sehr gute Fälschungen (Urteil S. 15 f. E. 1.2), weshalb sich aus den der Bank eingereichten Unterlagen selbst keine ernsthaften Anhaltspunkte für die Unechtheit ergeben.

4. Die Beschwerde ist somit abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die bundesgerichtlichen Kosten zu tragen.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Solothurn, Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 6. Juli 2018

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Denys

Die Gerichtsschreiberin: Pasquini