Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
6B_1454/2017 KI-generiert

Cantonal Court Reversal of Investigation Discontinuance Not Reviewable Under Article 93 FSC Act

Geschäftsnummer 6B_1454/2017
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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This case involves an individual who appealed to the Federal Tribunal against a ruling from the Upper Court of the Canton of Zug, which had overturned a decision by the local public prosecutor to discontinue criminal proceedings initiated by another individual. The public prosecutor initially closed the case regarding allegations of attachment fraud, leading to the complainant's appeal to challenge the reopening of the case. The Federal Tribunal's proceedings focused on whether the appeal was admissible and if the grounds for contesting the interim decision were sufficiently established. Ultimately, the Tribunal decided not to hear the appeal.

Legislator-Regeste

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Art. 93 Abs. 1 BGG, Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG, Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 93 BGG, Art. 108 BGG, Art. 66 BGG; Cantonal Court Reversal of Investigation Discontinuance Not Reviewable Under Article 93 FSC Act: The public prosecutor initially closed the case regarding allegations of attachment fraud, leading to the complainant's appeal to challenge the reopening of the case. The Federal Tribunal's proceedings focused on whether the appeal was admissible and if the grounds for contesting the interim decision were sufficiently established. Ultimately, the Tribunal decided not to hear the appeal.

Schlagwörter

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Einstellung (Pfändungsbetrug usw.), Nichteintreten Zwischenentscheid Strafuntersuchung Darlegung eines nicht wieder gutzumachenden Nachteils Konkursverfahren Leitverfahren Kognitionsbeschränkung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 BGG

The Federal Tribunal refused to enter into the appeal according to this procedural rule due to inadmissibility.

Art. 66 BGG

The court decided not to raise court costs in this specific case.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

6B_1454/2017

Urteil vom 23. Januar 2018

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Denys, Präsident,

Gerichtsschreiberin Arquint Hill.

Verfahrensbeteiligte

X._________,

Beschwerdeführer,

gegen

1. Staatsanwaltschaft des Kantons Zug, Leitender Oberstaatsanwalt, An der Aa 4, 6300 Zug,

2. A._________,

vertreten durch Rechtsanwalt Matthias Forster,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Einstellung (Pfändungsbetrug usw.), Nichteintreten,

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zug, I. Beschwerdeabteilung, vom 16. November 2017 (BS 2017 71).

Der Präsident zieht in Erwägung:

1. Am 29. September 2017 stellte die Staatsanwaltschaft des Kantons Zug das aufgrund einer Anzeige von A._________ gegen den Beschwerdeführer eröffnete Strafverfahren ein. Am 16. November 2017 hiess das Obergericht des Kantons Zug die Beschwerde von A._________ gegen die Einstellungsverfügung gut und hob sie auf. Mit Eingabe vom 21. Dezember 2017 wendet sich der Beschwerdeführer an das Bundesgericht und beantragt sinngemäss, den Entscheid des Obergerichts aufzuheben.

Der angefochtene Entscheid des Obergerichts schliesst das Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer nicht ab, sondern ermöglicht vielmehr dessen Weiterführung. Es handelt sich damit um einen Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 Abs. 1 BGG , gegen den die Beschwerde nur zulässig ist, wenn alternativ der Vor- und Zwischenentscheid entweder einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann ( Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG ) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde ( Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG ). Die selbstständige Anfechtbarkeit von Zwischenentscheiden bildet aus prozessökonomischen Gründen eine Ausnahme vom Grundsatz, dass sich das Bundesgericht mit jeder Angelegenheit nur einmal befassen soll ( BGE 140 V 321 E. 3.6; 139 IV 113 E. 1). Die Ausnahme ist restriktiv und zurückhaltend zu handhaben. Dementsprechend obliegt es dem Beschwerdeführer darzutun, dass die Voraussetzungen von Art. 93 BGG erfüllt sind, soweit deren Vorliegen nicht offensichtlich in die Augen springt ( BGE 137 III 324 E. 1.1 S. 328 f., 522 E. 1.3; je mit Hinweis). Der Beschwerdeführer äussert sich zur vorliegend interessierenden Frage nicht. Dass die Voraussetzungen von Art. 93 BGG erfüllt wären, ist auch nicht offensichtlich. Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.

2. Es rechtfertigt sich vorliegend, von der Erhebung von Gerichtskosten ausnahmsweise abzusehen ( Art. 66 BGG ). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird damit gegenstandslos.

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zug, I. Beschwerdeabteilung, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 23. Januar 2018

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Denys

Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill