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6B_1453/2019 KI-generiert

Appellant v. Cantonal Appellate Court (Failure to Pay Security Deposit)

Geschäftsnummer 6B_1453/2019
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The Regional Public Prosecutor's Office in Bern-Mittelland decided not to pursue a criminal investigation against several members and employees of authorities, courts, parliaments, governmental commissions, and two private companies on July 12, 2019. The complainant, dissatisfied with this decision, lodged an appeal with the Bern Cantonal Higher Court, which was rejected because the complainant did not pay the required security deposit of CHF 500. Consequently, the complainant brought the issue before the Swiss Federal Tribunal, contesting the non-admission of the appeal by the previous instance.

Legislator-Regeste

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Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 80 Abs. 1 BGG, Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Appellant v. Cantonal Appellate Court (Failure to Pay Security Deposit): The complainant, dissatisfied with this decision, lodged an appeal with the Bern Cantonal Higher Court, which was rejected because the complainant did not pay the required security deposit of CHF 500. Consequently, the complainant brought the issue before the Swiss Federal Tribunal, contesting the non-admission of the appeal by the previous instance.

Schlagwörter

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Nichtanhandnahme Nichteintreten Beschwerdelegitimation unbezahlte Mietkaution Strafanzeige Publikumseinlage Eröffnung des Verfahrens Parteistellung der Staatsanwaltschaft

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 66 Abs. 1 BGG

Rule applied in the dispositive that no costs shall be imposed.

Art. 80 Abs. 1 BGG

Used to reject the appeal based on the fact that the appellant did not properly challenge the decision denying entry into proceedings.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

6B_1453/2019

Urteil vom 16. Januar 2020

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Denys, Präsident,

Gerichtsschreiber Held.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Nichtanhandnahme; Nichteintreten,

Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern, Beschwerdekammer in Strafsachen, vom 21. November 2019 (BK 19 345).

Erwägungen:

1. Die Regionale Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland verfügte am 12. Juli 2019 die Nichtanhandnahme einer Strafuntersuchung gegen diverse Mitglieder und Mitarbeiter von Behörden, Gerichten, Parlamenten und staatlichen Kommissionen sowie zweier (privatrechtlicher) Gesellschaften.

Auf die hiergegen vom Beschwerdeführer erhobene Beschwerde trat das Obergericht des Kantons Bern infolge Nichtleistung der verlangten Prozesssicherheit in Höhe von Fr. 500.- nicht ein.

Der Beschwerdeführer wendet sich mit Beschwerde an das Bundesgericht.

2. Gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Beschwerdebegründung in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Anfechtbar ist ausschliesslich der letztinstanzlich kantonale Entscheid ( Art. 80 Abs. 1 BGG ).

Die Privatklägerschaft ist zur Beschwerde in Strafsachen grundsätzlich nur berechtigt, wenn sich der angefochtene Entscheid auf die Beurteilung allfälliger, ihr durch die Straftat entstandener Zivilansprüche auswirken kann (Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG; BGE 141 IV 1 E. 1.1).

3. Die Eingabe genügt nicht den gesetzlichen Begründungsanforderungen. Der Beschwerdeführer setzt sich mit dem angefochtenen Entscheid nicht auseinander. Er zeigt nicht ansatzweise auf, inwieweit das Nichteintreten der Vorinstanz infolge Nichtleistung der Prozesssicherheit gegen Bundesrecht verstossen soll. Dies ist auch nicht ersichtlich (vgl. Art. 383 Abs. 1 und 2 StPO ). Zudem äussert sich der Beschwerdeführer nicht zu seiner Beschwerdelegitimation als Privatkläger. Auf Ausführungen des Beschwerdeführers, die sich nicht auf den Nichteintretensentscheid beziehen, kann nicht eingetreten werden ( Art. 80 Abs. 1 BGG ).

4. Auf eine Kostenauflage kann ausnahmsweise verzichtet werden ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, Beschwerdekammer in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 16. Januar 2020

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Denys

Der Gerichtsschreiber: Held