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6B_1452/2022 KI-generiert

Father's Appeal Against Non-Prosecution of Ex-Wife for Child-Related Offenses Dismissed for Lack of Standing and Insufficient Substantiation

Geschäftsnummer 6B_1452/2022
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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In this case, an individual filed a criminal complaint on January 31, 2022, against his ex-wife, alleging abandonment, breach of caregiving or educational duties, and defamation, which he claimed affected both their son and himself. The prosecutor's office in Lenzburg-Aarau decided not to pursue the matter, and this decision was confirmed by the higher public prosecutor's office in Aargau. An appeal by the complainant to the Aargau High Court was dismissed on October 24, 2022. The complainant, seeking to overturn the non-pursuance decision and initiate criminal proceedings regarding his son's alleged mistreatment, filed a complaint with the Swiss Federal Tribunal. However, the court focused on the fact that the complainant failed to act explicitly as a representative of his son and mainly pursued the matter in his own name. Consequently, the Federal Tribunal did not address the portion of the complaint related to his personal grievances and anticipated the claims related to the son's mistreatment were insufficiently substantiated.

Legislator-Regeste

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Art. 80 Abs. 1 BGG, Art. 107 Abs. 1 BGG, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG, Art. 108 BGG; Father's Appeal Against Non-Prosecution of Ex-Wife for Child-Related Offenses Dismissed for Lack of Standing and Insufficient Substantiation: The prosecutor's office in Lenzburg-Aarau decided not to pursue the matter, and this decision was confirmed by the higher public prosecutor's office in Aargau. An appeal by the complainant to the Aargau High Court was dismissed on October 24, 2022. The complainant, seeking to overturn the non-pursuance decision and initiate criminal proceedings regarding his son's alleged mistreatment, filed a complaint with the Swiss Federal Tribunal. However, the court focused on the fact that the complainant failed to act explicitly as a representative of his son and mainly pursued the matter in his own name. Consequently, the Federal Tribunal did not address the portion of the complaint related to his personal grievances and anticipated the claims related to the son's mistreatment were insufficiently substantiated.

Schlagwörter

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Nichteintreten Beschwerdelegitimation üble Nachrede fehlende Legitimation der Staatsanwaltschaft Anhörung des Kindes Scheidungsgrund Sorgerechtsverfahren

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 BGG

The Federal Tribunal decided not to enter into the merits of the appeal due to a manifest lack of proper reasoning.

Art. 64 Abs. 1 und 2 BGG

The court rejected the request for legal aid due to lack of prospect of success.

Art. 65 Abs. 2 BGG

The court took the appellant's financial situation into account by setting reduced court costs.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The court ordered the appellant to bear the court costs.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

6B_1452/2022

Urteil vom 9. Januar 2023

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Denys, als präsidierendes Mitglied,

Gerichtsschreiberin Arquint Hill.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau,

Frey-Herosé-Strasse 20, Wielandhaus, 5001 Aarau,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Nichtanhandnahme (Aussetzung, Verletzung der Fürsorge- oder Erziehungspflicht, Ehrverletzungen); Nichteintreten,

Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Aargau, Beschwerdekammer in Strafsachen, vom 24. Oktober 2022 (SBK.2022.134 / SB).

Das präsidierende Mitglied zieht in Erwägung:

1. Der Beschwerdeführer erhob am 31. Januar 2022 Strafanzeige gegen die von ihm geschiedene Mutter des gemeinsamen Sohnes wegen Aussetzung, Verletzung der Fürsorge- oder Erziehungspflicht sowie wegen Ehrverletzungen zum Nachteil des gemeinsamen Sohnes und zu seinem eigenen Nachteil. Am 17. März 2022 reichte er eine "abschliessende Stellungnahme" ein, nachdem er am 16. Februar 2022 im Wesentlichen dazu aufgefordert worden war, die Strafanzeige zu substanziieren und zudem nachzuweisen, dass er zur Strafantragsstellung im Namen seines Sohnes berechtigt sei. Die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau erliess am 22. März 2022 eine Nichtanhandnahmeverfügung, die die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau am 25. März 2022 genehmigte. Die dagegen vom Beschwerdeführer eingereichte Beschwerde wies das Obergericht des Kantons Aargau am 24. Oktober 2022 ab, soweit es darauf eintrat. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wurde ebenfalls abgewiesen. Der Beschwerdeführer wendet sich mit Beschwerde an das Bundesgericht.

2. Der Streitgegenstand im bundesgerichtlichen Verfahren bestimmt sich nach dem angefochtenen Entscheid ( Art. 80 Abs. 1 BGG ) und den Parteibegehren (vgl. Art. 107 Abs. 1 BGG ). Der Beschwerdeführer beantragt vor Bundesgericht, es sei der Entscheid vom 24. Oktober 2022 aufzuheben und in Abänderung der Nichtanhandnahmeverfügung vom 22. März 2022 ein Strafverfahren wegen Aussetzung, Verletzung der Fürsorge- oder Erziehungspflicht sowie wegen Ehrverletzungen zum Nachteil des gemeinsamen Sohnes zu eröffnen. Einen Antrag in Bezug auf die behaupteten Straftaten zu seinem eigenen Nachteil stellt er indessen nicht, mit der Folge, dass sich das Bundesgericht damit nicht (mehr) befasst bzw. nicht (mehr) befassen kann.

Soweit sich der Beschwerdeführer mit seiner Kritik inhaltlich zudem direkt gegen die staatsanwaltschaftliche Nichtanhandnahmeverfügung wendet, ist darauf von vornherein nicht einzugehen.

3. Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung der Beschwerde an das Bundesgericht in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die beschwerdeführende Partei hat mit ihrer Kritik an den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz anzusetzen ( BGE 140 III 86 E. 2). Für die Rüge der Verletzung von Grundrechten und die Anfechtung des Sachverhalts bestehen qualifizierte Begründungsanforderungen ( Art. 106 Abs. 2 BGG ).

Der Privatklägerschaft ist zur Beschwerde in Strafsachen nur berechtigt, wenn der angefochtene Entscheid sich auf die Beurteilung ihrer Zivilansprüche auswirken kann (Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG).

4. Mit Bezug auf die behaupteten Straftaten zum Nachteil des Sohnes tritt die Vorinstanz in einer Hauptbegründung auf die Beschwerde nicht ein. Der Beschwerdeführer sei durch die behaupteten Straftaten zum Nachteil des Sohnes nicht in seinen Rechten unmittelbar betroffen. Grundsätzlich könnte vorliegend indes von einem Vertretungsrecht ausgegangen werden. Der Beschwerdeführer sei aber weder vor der Staatsanwaltschaft noch im kantonalen Beschwerdeverfahren je als Vertreter des Sohnes aufgetreten; er habe vielmehr stets in eigenem Namen gehandelt. Damit liege kein Handeln in fremdem Namen vor (Entscheid S. 4 ff.). In einer Eventualbegründung weist die Vorinstanz die Beschwerde - wäre darauf einzutreten - als unbegründet ab. Für alle in der Beschwerde erhobenen Vorwürfe gelte, dass es sich um ins Blaue hinein erhobene Anschuldigungen handle. Es gebe nicht ansatzweise Hinweise darauf, dass diese Vorwürfe in dieser Form zuträfen. Es fehle an einem hinreichenden Tatverdacht (Entscheid S. 6 ff.).

5. Was an den vorinstanzlichen Erwägungen verfassungs- oder sonstwie bundesrechtswidrig sein könnte, ergibt sich aus der Beschwerde nicht. Selbst unter Anwendung des bei Laienbeschwerden praxisgemäss grosszügigen Massstabs an die formellen Anforderungen einer Beschwerde in Strafsachen, vermag die Beschwerdeeingabe den gesetzlichen Begründungsanforderungen nicht zu genügen. Der Beschwerdeführer setzt sich weder mit der Haupt- noch mit der Eventualbegründung im angefochtenen Entscheid substanziiert auseinander. Dass und weshalb ihm die Beschwerdebefugnis zu Unrecht abgesprochen worden sein soll, zeigt er nicht im Ansatz auf. Auch im bundesgerichtlichen Verfahren erhebt er die Beschwerde in seinem eigenen Namen und nicht als Vertreter seines Sohnes; aus der elterlichen Pflicht zur Wahrung des Kindeswohls kann er daher nichts für seine Beschwerdelegitimation ableiten. Zudem beschränkt er sich darauf, seine persönliche Sichtweise der Umstände und Hintergründe der von ihm als strafbar erachteten Lebenssachverhalte zu schildern. Dabei wirft er der Vorinstanz im Wesentlichen vor, Tatsachen zu manipulieren und überdies zu ignorieren, dass es sich um "eine schwere unmittelbare Gefahr für die Gesundheit" und "um eine Gefährdung der ungestörten Entwicklung" handle; sie erkenne nicht oder wolle nicht erkennen, dass es um "ein Verbrechen gegen das Kind" gehe, das "durch eine Gruppe von Personen durch frühere Verschwörung" begangen werde. Damit vermag der Beschwerdeführer eine Bundesrechtswidrigkeit des vorinstanzlichen Entscheids allerdings nicht darzutun. Gleiches gilt, soweit er allenfalls rudimentär die vorinstanzliche Abweisung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege (wegen Aussichtslosigkeit) beanstandet. Der Begründungsmangel ist evident. Ohne dass sich das Bundesgericht zu sämtlichen Ausführungen des Beschwerdeführers ausdrücklich äussern müsste, ist auf die Beschwerde im Verfahren nach Art. 108 BGG mangels tauglicher Begründung nicht einzutreten.

6. Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist wegen Aussichtslosigkeit abzuweisen ( Art. 64 Abs. 1 und 2 BGG ). Der finanziellen Lage des Beschwerdeführers ist mit reduzierten Gerichtskosten Rechnung zu tragen ( Art. 65 Abs. 2 BGG ).

Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Beschwerdekammer in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 9. Januar 2023

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Denys

Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill