Applicants' Appeal on Refusal to Initiate Proceedings Dismissed for Insufficient Substantiation
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertIn this case, a regional public prosecutor's office decided not to initiate proceedings against two individuals for allegedly creating and distributing audiovisual material. The individuals challenged this decision in a complaint, which the Bernese Court of Appeal upheld, limiting the scope to this specific case. Subsequently, the complainants escalated the matter to the Federal Tribunal, arguing violations of procedural rights and relevant legal provisions. However, their appeal was deemed insufficiently substantiated, leading to a dismissal of their complaint and an imposition of court costs.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 80 Abs. 1 BGG, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 95 BGG, Art. 428 Abs. 1 StPO, Art. 108 BGG; Applicants' Appeal on Refusal to Initiate Proceedings Dismissed for Insufficient Substantiation: The individuals challenged this decision in a complaint, which the Bernese Court of Appeal upheld, limiting the scope to this specific case. Subsequently, the complainants escalated the matter to the Federal Tribunal, arguing violations of procedural rights and relevant legal provisions. However, their appeal was deemed insufficiently substantiated, leading to a dismissal of their complaint and an imposition of court costs.
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KI-generiertThe appeal was dismissed because of a deficient statement of grounds, leading to a non-entry into proceedings under this article.
Used to order the appellants to bear the court costs.
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Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
6B_1451/2017
Urteil vom 31. Januar 2018
Strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Denys, Präsident,
Gerichtsschreiberin Arquint Hill.
Verfahrensbeteiligte
1. A.________,
2. B.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Maulbeerstrasse 10, 3011 Bern,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Nichtanhandnahme (Erstellen/Herausgabe von Bild- und Tonmaterial); Nichteintreten,
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern, Beschwerdekammer in Strafsachen, vom 13. November 2017 (BK 17 369-371).
Der Präsident zieht in Erwägung:
1. Die regionale Staatsanwaltschaft Emmental-Oberaargau nahm das Verfahren gegen die beanzeigten Personen wegen "Erstellens/Herausgabe von Bild- und Tonmaterial, EDÖB (?) " am 22. August 2017 nicht an die Hand. Eine dagegen gerichtete Beschwerde wies das Obergericht des Kantons Bern, Beschwerdekammer in Strafsachen, mit Beschluss vom 13. November 2017 ab, soweit es darauf eintrat.
Die Beschwerdeführer wenden sich an das Bundesgericht.
2. Anfechtungsgegenstand bildet einzig der angefochtene Beschluss (vgl. Art. 80 Abs. 1 BGG ). Soweit sich die Beschwerdeführer mit andern Verfahren befassen und strafrechtliche Anschuldigungen gegen weitere Personen erheben, ist auf die Beschwerde von vornherein nicht einzutreten.
3. Gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Beschwerdebegründung in gedrängter Form unter Bezugnahme auf den angefochtenen Entscheid darzulegen, inwiefern dieser Recht verletzt, wobei im Hinblick auf die Rüge der Verletzung von Grundrechten (einschliesslich der Anfechtung kantonalen Rechts und des Sachverhalts wegen Willkür) qualifizierte Rügeanforderungen bestehen ( Art. 106 Abs. 2 BGG ).
Diesen Anforderungen genügt die Beschwerdeeingabe nicht. Die Beschwerdeführer behaupten die Missachtung der StPO, die Nichteinhaltung von Verfahrensgarantien und die Verletzung verfassungsmässiger Rechte und beharren auf den im kantonalen Verfahren eingenommenen Standpunkten, ohne sich allerdings mit den Erwägungen des Obergerichts auseinanderzusetzen. Aus der Beschwerde ergibt sich mithin nicht, inwiefern der angefochtene Beschluss samt Rechtsmittelbelehrung gegen das Recht im Sinne von Art. 95 BGG verstossen könnte. Blosse Behauptungen von Verfassungsverletzungen und pauschale Vorwürfe wie "Dauerfehlbesetzung" betreffend die vorsitzende Richterin vor Obergericht genügen nicht. Im Übrigen verkennen die Beschwerdeführer, dass es bei Nichtanhandnahmen in der Natur der Sache liegt, dass keine Untersuchung eröffnet wird und folglich auch keine Vorführungen erfolgen und keine Parteibefragungen stattfinden. Soweit die Beschwerdeführer schliesslich die Kostenauflage beanstanden, vermögen sie ebenfalls nicht zu sagen, inwiefern das Obergericht die Bestimmung von Art. 428 Abs. 1 StPO verletzt haben könnte. Auf die Beschwerde kann mangels einer tauglichen Beschwerdebegründung im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht eingetreten werden. Ob die Beschwerdeführer zum vorliegenden Rechtsmittel unter dem Gesichtswinkel von Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG überhaupt legitimiert wären, kann unter diesen Umständen offen bleiben.
4. Die Gerichtskosten sind den Beschwerdeführern je zur Hälfte unter solidarischer Haftung aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ; vgl. auch 6B_1452/2017).
Demnach erkennt der Präsident:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden den Beschwerdeführern je zur Hälfte unter solidarischer Haftung auferlegt.
3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, Beschwerdekammer in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 31. Januar 2018
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Denys
Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill