Federal Supreme Court Refuses Review of Subsequent Judgment Denial Based on Lack of Legal Reasoning
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertFederal Supreme Court Refuses Review of Subsequent Judgment Denial Based on Lack of Legal Reasoning The Federal Supreme Court refused to hear a complaint challenging the Cantonal High Court's decision not to entertain a request for an independent subsequent judgment ($\text{Art. 363 ff. StPO}$) where the petitioner sought a finding that a previously confirmed 9-month prison sentence lacked legal finality. The High Court had dismissed the request, finding no basis for a subsequent judgment which are limited to amending or supplementing the consequences of sanctions and not challenging the original verdict's facts or validity. The Federal Supreme Court ruled the complaint lacked the required legal reasoning ($\text{Art. 42 Abs. 2 BGG}$) to demonstrate how the High Court's narrow interpretation of the subsequent proceedings infringed upon federal law, thus concluding the appeal was unfounded and rejecting the corresponding request for free legal aid.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 42 Abs. 2 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 95 BGG, Art. 108 BGG, Art. 64 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Federal Supreme Court Refuses Review of Subsequent Judgment Denial Based on Lack of Legal Reasoning: 363 ff. StPO}$) where the petitioner sought a finding that a previously confirmed 9-month prison sentence lacked legal finality. The High Court had dismissed the request, finding no basis for a subsequent judgment which are limited to amending or supplementing the consequences of sanctions and not challenging the original verdict's facts or validity. The Federal Supreme Court ruled the complaint lacked the required legal reasoning ($\text{Art. 42 Abs. 2 BGG}$) to demonstrate how the High Court's narrow interpretation of the subsequent proceedings infringed upon federal law, thus concluding the appeal was unfounded and rejecting the corresponding request for free legal aid.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
KI-generiertZitierte Rechtsprechung
KI-generiertVerwandte Entscheide
KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertUsed to rule on the inadmissibility of the appeal due to deficient reasoning.
Used to reject the request for free legal aid due to the hopelessness of the proceedings.
Used to waive the imposition of court costs as an exception.
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
6B_145/2025
Urteil vom 8. April 2025
I. strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter von Felten, als präsidierendes Mitglied,
Gerichtsschreiberin Arquint Hill.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
*gegen*
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Güterstrasse 33, Postfach, 8010 Zürich,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Gesuch um Erlass eines selbstständigen nachträglichen Entscheids; Nichteintreten,
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Strafkammer, vom 20. Januar 2025 (SF240011-O/U/bs).
Das präsidierende Mitglied zieht in Erwägung:
1. Das Obergericht des Kantons Zürich verurteilte den Beschwerdeführer mit Urteil vom 29. Januar 2024 wegen diverser Verbrechen und Vergehen zu einer Freiheitsstrafe von 9 Monaten. Eine dagegen gerichtete Beschwerde wies das Bundesgericht am 3. September 2024 ab, soweit es darauf eintrat (Urteil 6B_223/2024 im Verfahren xxx).
In der Folge reichte der Beschwerdeführer beim Obergericht des Kantons Zürich diverse Eingaben in Bezug auf das rechtskräftig erledigte Verfahren xxx bzw. das in Rechtskraft erwachsene Urteil vom 29. Januar 2024 ein und beantragte den Erlass eines selbstständigen nachträglichen Entscheids im Sinne von
Art. 363 ff. StPO
, in dem festgestellt werde, dass vom obergerichtlichen Urteil vom 29. Januar 2024 keine Rechtskraft ausgehe. Zudem stellte er diverse Beweisanträge und verlangte die Einsetzung von Rechtsanwalt B.________ als unentgeltlichen Rechtsvertreter.
Mit Beschluss vom 20. Januar 2025 trat das Obergericht des Kantons Zürich auf das Gesuch mangels Vorliegen der Voraussetzungen im Sinne von
Art. 363 ff. StPO
nicht ein. Der Beschwerdeführer gelangt am 11. Februar 2025 an das Bundesgericht. Er verlangt die Aufhebung des obergerichtlichen Beschlusses und die Überweisung seines Gesuchs an das zuständige Bezirksgericht Zürich, welches einen nachträglichen selbstständigen Entscheid zu fällen habe.
2. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt (
Art. 42 Abs. 2 BGG
). Die Begründung muss sachbezogen sein und erkennen lassen, dass und weshalb nach Auffassung des Beschwerdeführers Recht verletzt ist (
BGE 142 I 99
E. 1.7.1;
140 III 86
E. 2
;
139 I 306
E. 1.2). Die Bestimmungen von
Art. 95 ff. BGG
nennen die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe. Hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten besteht eine qualifizierte Rügepflicht (
Art. 106 Abs. 2 BGG
). Auf ungenügend begründete Rügen tritt das Bundesgericht nicht ein (
BGE 147 IV 73
E. 4.1.2).
3. Die Verfahren gemäss
Art. 363 ff. StPO
betreffen die nachträgliche Abänderung oder Ergänzung der Sanktionsfolgen von rechtskräftigen Strafurteilen (Nach- oder Widerrufsverfahren). Es geht dabei nicht darum, das ursprüngliche Urteil als solches in Frage zu stellen, sondern einer nachträglichen Entwicklung Rechnung zu tragen. Wie bereits vor Vorinstanz verkennt der Beschwerdeführer auch vor Bundesgericht Wesen und Tragweite der Nachverfahren im Sinne von
Art. 363 ff. StPO
. Dieses ist nicht dazu da, neu über den Sachverhalt und die Strafbarkeitsvoraussetzungen zu urteilen. Im angefochtenen Beschluss vom 20. Januar 2025 zeigt die Vorinstanz auf, dass und weshalb für ein Verfahren im Sinne von
Art. 363 ff. StPO
kein Raum besteht bzw. es im vorliegenden Fall an den hierfür erforderlichen Voraussetzungen fehlt. Damit befasst sich der Beschwerdeführer nicht. Seiner Beschwerde lässt sich mithin nicht entnehmen, inwiefern der angefochtene Beschluss vom 20. Januar 2025 gegen das Recht im Sinne von
Art. 95 BGG
verstossen könnte. Da es der Beschwerde an einer tauglichen Begründung (
Art. 42 Abs. 2 BGG
und
Art. 106 Abs. 2 BGG
) fehlt, ist darauf im Verfahren nach
Art. 108 BGG
nicht einzutreten.
4. Angesichts der Aussichtslosigkeit des Verfahrens ist dem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung nicht zu entsprechen (
Art. 64 BGG
). Indessen ist ausnahmsweise auf eine Kostenauflage zu verzichten (
Art. 66 Abs. 1 BGG
).
Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Es werden keine Kosten erhoben.
3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 8. April 2025
Im Namen der I. strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: von Felten
Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill