Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
6B_1449/2020 KI-generiert

Complainant v. Cantonal Prosecutor and Appeals Chamber (Standing in Criminal Proceeding Appeal)

Geschäftsnummer 6B_1449/2020
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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A complainant filed a charge against a lawyer accusing them of fraud, procedural fraud, and violations of the professional code of conduct for lawyers. The Regional Public Prosecutor's Office Bern-Mittelland decided not to pursue a criminal investigation on November 3, 2020. The complainant appealed this decision, but the Higher Court of the Canton of Bern rejected the appeal on December 15, 2020. Unsatisfied, the complainant brought the case to the Swiss Federal Tribunal. The complainant expressed dissatisfaction with the lawyer's service but failed to demonstrate any potential impacts on civil claims or provide substantial legal argumentation regarding the alleged criminal actions or procedural violations.

Legislator-Regeste

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Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG, Art. 95 BGG, Art. 108 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Complainant v. Cantonal Prosecutor and Appeals Chamber (Standing in Criminal Proceeding Appeal): The Regional Public Prosecutor's Office Bern-Mittelland decided not to pursue a criminal investigation on November 3, 2020. The complainant appealed this decision, but the Higher Court of the Canton of Bern rejected the appeal on December 15, 2020. Unsatisfied, the complainant brought the case to the Swiss Federal Tribunal. The complainant expressed dissatisfaction with the lawyer's service but failed to demonstrate any potential impacts on civil claims or provide substantial legal argumentation regarding the alleged criminal actions or procedural violations.

Schlagwörter

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Nichtanhandnahme (Betrug usw.) Nichteintreten Betrugsermittlung Beschwerdelegitimation Verfahrensverletzungen strafbares Verhalten Anwaltsdisziplinarverfahren fehlende Legitimation der Staatsanwaltschaft

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 BGG

Applied for the non-admittance (non-entrée en matière) of the appeal due to insufficient grounds for appeal.

Art. 65 Abs. 2 BGG

Applied to take the appellant's financial situation into account when determining the amount of the court costs.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Applied to impose the court costs on the appellant.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

6B_1449/2020

Urteil vom 4. Februar 2021

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Denys, als präsidierendes Mitglied,

Gerichtsschreiberin Arquint Hill.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Nichtanhandnahme (Betrug usw.); Nichteintreten,

Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern, Beschwerdekammer in Strafsachen, vom 15. Dezember 2020 (BK 20 534).

Das präsidierende Mitglied zieht in Erwägung:

1. Nach einer Strafanzeige gegen einen Rechtsanwalt wegen angeblichen Betrugs, Prozessbetrugs und Verstössen gegen die Standesehre der Rechtsanwälte nahm die Regionale Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland die vom Beschwerdeführer angestrebte Strafuntersuchung am 3. November 2020 nicht an die Hand. Die dagegen gerichtete Beschwerde wies das Obergericht des Kantons Bern am 15. Dezember 2020 ab. Der Beschwerdeführer wendet sich mit Beschwerde an das Bundesgericht.

2. In einer Beschwerde an das Bundesgericht ist unter Bezugnahme auf den angefochtenen Entscheid darzulegen, inwieweit dieser gegen das Recht verstossen soll ( Art. 42 Abs. 2 BGG ). Die Bestimmungen von Art. 95 ff. BGG nennen die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe. Hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten besteht eine qualifizierte Rügepflicht ( Art. 106 Abs. 2 BGG ).

Der Privatklägerschaft wird ein rechtlich geschütztes Interesse an der Beschwerde zuerkannt, wenn sich der angefochtene Entscheid auf die Beurteilung ihrer Zivilansprüche auswirken kann (Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG). Sie hat im bundesgerichtlichen Beschwerdeverfahren darzulegen, aus welchen Gründen sich der angefochtene Entscheid inwiefern auf welche Zivilforderungen auswirken kann, sofern dies, etwa aufgrund der Natur der untersuchten Straftat, nicht ohne Weiteres aus den Akten ersichtlich ist ( BGE 137 IV 246 E. 1.3.1, 219 E. 2.4; je mit Hinweisen). Das Bundesgericht stellt an die Begründung der Legitimation strenge Anforderungen ( BGE 141 IV 1 E. 1.1 mit Hinweisen).

3. Der Beschwerdeführer äussert sich in seiner Eingabe nicht zur Beschwerdelegitimation. Er benennt keinerlei konkrete Forderung und zeigt auch nicht auf, aus welchen Gründen sich der angefochtene Entscheid inwiefern auf welche Zivilforderungen auswirken könnte. Er setzt sich auch nicht rechtsgenüglich mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids auseinander. Stattdessen schildert er seine eigene Sicht auf die Sach- und Rechtslage, indem er zusammengefasst ausführt, der beschuldigte Rechtsanwalt habe Rechtsverstösse nicht erkannt, eine offensichtlich falsche Einschätzung des Falles vorgenommen und dies schriftlich auch eingeräumt, sich aber dennoch geweigert, zumindest die Hälfte seines Honorars zurückzuerstatten. Den Ausführungen des Beschwerdeführers lässt sich entnehmen, dass er mit der Mandatsführung des fraglichen Rechtsanwalts nicht zufrieden ist. Indessen ergibt sich daraus nichts, was auf ein strafbares Verhalten des Anwalts hindeuten würde. Wie die Vorinstanz richtig erkennt, handelt es sich um eine zivilrechtliche Angelegenheit, die nicht über das Strafrecht geltend zu machen ist. Inwiefern das Strafverfahren zu Unrecht nicht an die Hand genommen worden sein soll und die Vorinstanz mit ihrem Beschluss Recht im Sinne von Art. 95 BGG verletzt haben könnte, vermag der Beschwerdeführer nicht aufzuzeigen. Insbesondere begründet er seine Vorwürfe ("Verstösse gegen die Beweiswürdigung, gegen ein faires Verfahren, gegen den Gleichheitsgrundsatz") nicht substanziiert. Dasselbe gilt, soweit er "den Richter" als unfähig und voreingenommen beschreibt. Die Beschwerde genügt den gesetzlichen Begründungsanforderungen offensichtlich nicht ( Art. 42 Abs. 2 BGG und Art. 106 Abs. 2 BGG ). Darauf ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.

4. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer die Gerichtskosten ( Art. 66 Abs. 1 BGG ). Bei deren Bemessung ist seiner finanziellen Lage Rechnung zu tragen ( Art. 65 Abs. 2 BGG ).

Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, Beschwerdekammer in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 4. Februar 2021

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Denys

Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill