Federal Supreme Court Refuses to Hear Case Due to Impermissible Conditional Appeal
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe case involves an appellant who was found guilty of obstructing an official act and violating restrictions on gatherings of more than 15 people in public spaces, with a conditional fine and additional penalties imposed. The initial ruling by the Bezirksgericht Hochdorf acquitted the appellant of intentionally violating the Epidemics Act and COVID-19 measures. The appellant appealed the decision, but the Kantonsgericht Luzern upheld the initial ruling. Subsequently, the appellant filed a provisional appeal to the Swiss Federal Tribunal, challenging its jurisdiction and legality, and requested it to archive the appeal for potential future reconsideration by a reformed court. The appeal highlights the issue of procedural compliance and questions the legitimacy of the court's jurisdiction.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 286 Abs. 1 StGB, Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Federal Supreme Court Refuses to Hear Case Due to Impermissible Conditional Appeal: The initial ruling by the Bezirksgericht Hochdorf acquitted the appellant of intentionally violating the Epidemics Act and COVID-19 measures. The appellant appealed the decision, but the Kantonsgericht Luzern upheld the initial ruling. Subsequently, the appellant filed a provisional appeal to the Swiss Federal Tribunal, challenging its jurisdiction and legality, and requested it to archive the appeal for potential future reconsideration by a reformed court. The appeal highlights the issue of procedural compliance and questions the legitimacy of the court's jurisdiction.
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KI-generiertApplied because the appeal was deemed inadmissible due to an obviously inadmissible condition attached to the submission.
Applied to refrain from imposing court costs, an exception to the general rule.
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Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
6B_1448/2022
Urteil 21. Dezember 2022
Strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari, Präsidentin,
Gerichtsschreiberin Frey Krieger.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Luzern, Postfach 3439, 6002 Luzern,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Hinderung einer Amtshandlung ( Art. 286 Abs. 1 StGB ); rechtliches Gehör etc.; Nichteintreten,
Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Luzern, 2. Abteilung, vom 23. August 2022 (4M 22 10).
Die Präsidentin zieht in Erwägung:
1. Mit Strafbefehl vom 21. Januar 2021 wurde der Beschwerdeführer der Hinderung einer Amtshandlung und des Missachtens des Verbots von Menschenansammlungen von mehr als 15 Personen im öffentlichen Raum schuldig gesprochen und mit einer bedingt ausgesprochenen Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu Fr. 320.-- und einer Busse von Fr. 1'000.--, Ersatzfreiheitsstrafe vier Tage, bestraft. Der Beschwerdeführer erhob Einsprache.
Mit Urteil vom 23. November 2021 sprach das Bezirksgericht Hochdorf den Beschwerdeführer der Hinderung einer Amtshandlung schuldig; vom Vorwurf der vorsätzlichen Widerhandlung gegen das Epidemiengesetz sowie der Verordnung über Massnahmen in der besonderen Lage zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie vom 19. Juni 2020 sprach es ihn frei. Der Beschwerdeführer wurde mit einer bedingt ausgesprochenen Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu Fr. 200.-- bestraft, unter der Anrechnung freiheitsentziehender Massnahmen von einem Tag. Der Beschwerdeführer erhob Berufung. Das Kantonsgericht Luzern bestätigte das erstinstanzlich ergangene Urteil.
Der Beschwerdeführer wendet sich mit einer "vorsorglichen Beschwerde" an das Bundesgericht.
2.
2.1. Prozesshandlungen der Parteien sind im Allgemeinen bedingungsfeindlich. Das Gericht soll von klaren Voraussetzungen ausgehen und das Verfahren beförderlich behandeln können ( BGE 134 III 332 E. 2.2; Urteile 2C_721/2017 vom 4. September 2017; 1C_52/2010 vom 21. April 2010 E. 2.2; 2C_344/2008 vom 26. März 2009 E. 2.3.3). Eine Ausnahme besteht nur insoweit, als Tatsachen zu Bedingungen erhoben werden, deren Eintritt oder Nichteintritt sich im Verlauf des Verfahrens ohne weiteres ergibt, so dass durch die Bedingung keine Unklarheit entsteht. Ausnahmsweise zulässig ist die bedingte Anfechtung praxisgemäss zum Beispiel dann, wenn die Beschwerde bloss vorsorglich für den Fall eingereicht wird, dass eine zusätzlich angerufene Instanz auf ein weiteres Rechtsmittel oder einen Rechtsbehelf nicht eintritt ( BGE 101 Ib 216 E. 2 S. 216). Ausdrücklich an eine unzulässige Bedingung geknüpfte Prozesshandlungen einer beschwerdeführenden Partei bleiben unbehandelt ( BGE 127 II 306 E. 6c; Urteil 2C_721/2017 vom 4. September 2017).
2.2. Mangels "Legitimationsnachweis zum hoheitlichen Handeln" aberkennt der Beschwerdeführer die Zuständigkeit des Bundesgerichts, das er als "illegal in eine Kapitalgesellschaft umgewandelte Firma" erachtet. Er reicht vorsorglich Beschwerde ein mit der Aufforderung, die "aktuelle, illegal und amtsanmassend handelnde Firma Schweizerisches Bundesgericht" habe ihm die Rechtzeitigkeit seiner Eingabe zu bestätigen. Die Anfechtung des vorinstanzlichen Entscheides knüpft er alsdann an die Bedingung eines "dereinst neu vereidigten, hierfür hoheitlich zuständigen, verfassungs- und gesetzeskonform entscheidenden Schweizerischen Bundesgerichts", zu dessen Handen seine Beschwerde zu den Akten zu nehmen und aufzubewahren sei. Damit beruft sich der Beschwerdeführer auf eine offensichtlich unzulässige Bedingung respektive liegt keine eine Ausnahme rechtfertigende Konstellation im Sinne der hiervor erwähnten bundesgerichtlichen Rechtsprechung vor. Die Beschwerde ist offensichtlich unzulässig im Sinne von Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG . Darauf ist nicht einzutreten. Von einer Kostenauflage ist ausnahmsweise abzusehen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).
Demnach erkennt die Präsidentin:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Es werden keine Kosten erhoben.
3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Luzern, 2. Abteilung, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 21. Dezember 2022
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Jacquemoud-Rossari
Die Gerichtsschreiberin: Frey Krieger