Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
6B_1448/2019 KI-generiert

Petitioner's Appeal Regarding Enforcement and Detention Ruling

Geschäftsnummer 6B_1448/2019
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves an individual who was convicted and sentenced to two separate unconditional monetary penalties through penal orders dated September 15, 2014, and August 22, 2016. He was allowed installment payments for the fines and related costs from the latter order. On March 1, 2019, the individual was instructed to serve a remaining five-day imprisonment from the 2014 order. However, a further execution order on May 17, 2019, revised his sentence to include 150 more daily penalty units from the 2016 order. His appeal against this revision was dismissed by the Cantonal Police and Military Directorate of Bern, but the Cantonal Supreme Court accepted his complaint, declaring the execution order of May 20, 2019, unlawful and transferring the appeal costs to the state. The individual subsequently appealed to the Swiss Federal Tribunal.

Legislator-Regeste

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Art. 81 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 108 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Petitioner's Appeal Regarding Enforcement and Detention Ruling: He was allowed installment payments for the fines and related costs from the latter order. On March 1, 2019, the individual was instructed to serve a remaining five-day imprisonment from the 2014 order. However, a further execution order on May 17, 2019, revised his sentence to include 150 more daily penalty units from the 2016 order. His appeal against this revision was dismissed by the Cantonal Police and Military Directorate of Bern, but the Cantonal Supreme Court accepted his complaint, declaring the execution order of May 20, 2019, unlawful and transferring the appeal costs to the state. The individual subsequently appealed to the Swiss Federal Tribunal.

Schlagwörter

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Strafantritt Nichteintreten Haftstrafe Zahlung der Geldbuße Vollstreckung Strafvollstreckungsverjährung Widerruf des bedingten Strafvollzugs Überprüfung der Strafzumessung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 BGG

The appeal was not entertained based on the simplified procedure rules.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The order exempts the parties from bearing costs.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

6B_1448/2019

Urteil vom 20. Januar 2020

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Denys, Präsident,

Gerichtsschreiberin Arquint Hill.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Strafantritt; Nichteintreten,

Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts

des Kantons Bern, 1. Strafkammer,

vom 18. November 2019 (SK 19 309).

Der Präsident zieht in Erwägung:

1. Der Beschwerdeführer wurde mit den Strafbefehlen vom 15. September 2014 und vom 22. August 2016 zu je zwei unbedingten Geldstrafen verurteilt. Mit Verfügung vom 11. Dezember 2018 wurden ihm Ratenzahlungen für die Geldstrafe und die Verfahrenskosten gemäss Strafbefehl vom 22. August 2016 bewilligt. Am 1. März 2019 wurde er zum Strafantritt des Vollzugs der Reststrafe von 5 Tagen gemäss Strafbefehl vom 15. September 2014 aufgefordert. Mit Vollzugsauftrag und Einweisungsverfügung vom 17. Mai 2019 wurde festgehalten, dass er für den Vollzug der Reststrafe von 5 Tagen im Gefängnis zu verbleiben habe. Diese Verfügung wurde ersetzt: Mit Vollzugsauftrag und Einweisungsverfügung vom 20. Mai 2019 wurde der Vollzug neu berechnet und der Beschwerdeführer zusätzlich zum Vollzug der Strafe von 150 Tagessätzen gemäss Strafbefehl vom 22. August 2016 ins Gefängnis eingewiesen. Eine dagegen gerichtete Beschwerde wies die Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern (POM) am 29. Juli 2019 ab, soweit sie darauf eintrat. Das Obergericht des Kantons Bern hiess die Beschwerde mit Beschluss vom 18. November 2019 gut und stellte die Rechtswidrigkeit des Vollzugsauftrags und der Einweisungverfügung vom 20. Mai 2019 fest. Die Kosten der Beschwerdeverfahren nahm es auf den Staat.

Der Beschwerdeführer wendet sich an das Bundesgericht.

2. Zur Beschwerde in Strafsachen ist nur berechtigt, wer ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids hat ( Art. 81 Abs. 1 lit. b BGG ). Massgebend ist der Urteilsspruch (Dispositiv), nicht die Begründung des angefochtenen Entscheids. Soweit sich der Beschwerdeführer mit dieser befasst und sich gegen Erwägungen zu seiner Postempfänglichkeit wendet, kann das Bundesgericht darauf nicht eingehen. Da die Vorinstanz die Beschwerde guthiess, feststellte, dass der Vollzugsauftrag und die Einweisungsverfügung vom 20. Mai 2019 rechtswidrig erfolgte, und der Beschwerdeführer auch nicht durch eine Kostenauflage beschwert wurde, hat er kein rechtlich geschütztes Interesse an der Beschwerde. Darauf ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.

3. Auf eine Kostenauflage kann ausnahmsweise verzichtet werden ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, 1. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 20. Januar 2020

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Denys

Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill