Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
6B_1448/2017 KI-generiert

Failure to Pay Security Deposit Leads to Dismissal of Appeal

Geschäftsnummer 6B_1448/2017
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a complainant who contested a decision by the prosecution that did not initiate proceedings. Following a request from the appellate court, the complainant failed to pay the required court fee within the stipulated timeframe, which led to the court rejecting the appeal. The complainant subsequently filed a further appeal, arguing a violation of their right to free legal assistance. However, the higher court ultimately determined that the complainant's submissions lacked sufficient justification, leading to a dismissal of the appeal without the imposition of court costs.

Legislator-Regeste

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Art. 383 StPO, Art. 383 Abs. 1 StPO, Art. 136 StPO, Art. 383 Abs. 1 Satz, Art. 383 Abs. 2 StPO, Art. 95 BGG; Failure to Pay Security Deposit Leads to Dismissal of Appeal: Following a request from the appellate court, the complainant failed to pay the required court fee within the stipulated timeframe, which led to the court rejecting the appeal. The complainant subsequently filed a further appeal, arguing a violation of their right to free legal assistance. However, the higher court ultimately determined that the complainant's submissions lacked sufficient justification, leading to a dismissal of the appeal without the imposition of court costs.

Schlagwörter

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Nichtanhandnahme, Nichteintreten unbezahlte Mietkaution Recht zur Hinterlegung Zahlungsbefehl Kosten der unentgeltlichen Rechtspflege Räumungsbefehl mangelnder Solvenznachweis

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 BGG

The appeal was dismissed because it did not meet the requirements for reasoned submission under the simplified procedure.

Art. 66 BGG

The decision waived the collection of court costs.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

6B_1448/2017

Urteil vom 7. Februar 2018

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Denys, Präsident,

Gerichtsschreiberin Arquint Hill.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Florhofgasse 2, 8090 Zürich,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Nichtanhandnahme, Nichteintreten,

Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 11. Dezember 2017 (UE170276-O/U/PFE).

Der Präsident zieht in Erwägung:

1. Der Beschwerdeführer erhob gegen die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft See/Oberland vom 11. September 2017 Beschwerde. Die III. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich forderte ihn mit Verfügung vom 4. Oktober 2017 auf, innert 30 Tagen zur Deckung der allfällig ihn treffenden Prozesskosten eine Prozesskaution im Sinne von Art. 383 StPO von Fr. 1'500.-- zu leisten, ansonsten auf die Beschwerde nicht eingetreten werde. Dagegen wandte sich der Beschwerdeführer am 23. Oktober 2017 an das Bundesgericht und rügte sinngemäss eine Verletzung des Anspruchs auf unentgeltliche Rechtspflege. Darauf trat das Bundesgericht am 3. November 2017 nicht ein (Urteil 1B_465/2017). Da der Beschwerdeführer der Aufforderung zur Bezahlung der Prozesskaution innert Frist nicht nachkam und auch sonst keine weitere Eingabe des Beschwerdeführers einging, trat das Obergericht mit Beschluss vom 11. Dezember 2017 auf dessen Beschwerde nicht ein und auferlegte ihm die Verfahrenskosten von Fr. 300.--.

Der Beschwerdeführer gelangt am 19. Dezember 2017 mit einer als "Rekurs" bezeichneten Eingabe an das Bundesgericht.

2. Gegenstand des Verfahrens vor Bundesgericht bildet einzig die Frage, ob das Obergericht zu Recht auf die Beschwerde nicht eingetreten ist. Soweit sich der Beschwerdeführer nicht damit befasst, ist er mit seinen Ausführungen nicht zu hören.

3. Gemäss Art. 383 Abs. 1 StPO kann die Verfahrensleitung die Privatklägerschaft verpflichten, innert einer Frist für allfällige Kosten und Entschädigungen Sicherheit zu leisten. Art. 136 StPO betreffend die unentgeltliche Rechtspflege für die Privatklägerschaft bleibt vorbehalten (vgl. Art. 383 Abs. 1 Satz 2 StPO ). Wird die Sicherheit nicht fristgerecht geleistet, so tritt die Rechtsmittelinstanz auf das Rechtsmittel nicht ein ( Art. 383 Abs. 2 StPO ).

4. Nachdem der Beschwerdeführer die verlangte Prozesskaution innert der ihm angesetzten Frist nicht bezahlt hat, ist das Obergericht auf seine Beschwerde androhungsgemäss nicht eingetreten. Was daran gegen das Recht im Sinne von Art. 95 BGG verstossen könnte, sagt der Beschwerdeführer nicht. Seine Eingabe genügt den Begründungsanforderungen von Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 BGG nicht.

Die Frage des Anspruchs auf unentgeltliche Rechtspflege wurde durch das Bundesgericht im Übrigen beurteilt (Urteil 1B_465/2017 vom 3. November 2017). Es besteht kein Anlass, darauf zurückzukommen.

Auf die Beschwerde ist mangels einer tauglichen Begründung im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.

5. Es rechtfertigt sich vorliegend, von der Erhebung von Gerichtskosten ausnahmsweise abzusehen ( Art. 66 BGG ). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird damit gegenstandslos.

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 7. Februar 2018

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Denys

Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill