Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
6B_1443/2017 KI-generiert

Appellant Lacks Standing to Appeal Criminal Investigation Closure

Geschäftsnummer 6B_1443/2017
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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In this case, an individual filed a criminal complaint against another party for defamation and slander. The regional public prosecutor's office subsequently discontinued the proceedings, imposing legal costs on the complainant. This decision was upheld by the High Court of the Canton of Bern. The complainant then brought the matter to the Swiss Federal Tribunal, challenging the High Court's ruling but failed to provide necessary arguments related to the impact of the decision on any civil claims or demonstrate legal standing, leading to the rejection of the appeal. Additionally, the complainant also contested the imposition of legal fees without addressing the relevant legal considerations.

Legislator-Regeste

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Art. 80 Abs. 1 BGG, Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 420 lit. a StPO, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 108 BGG; Appellant Lacks Standing to Appeal Criminal Investigation Closure: The regional public prosecutor's office subsequently discontinued the proceedings, imposing legal costs on the complainant. This decision was upheld by the High Court of the Canton of Bern. The complainant then brought the matter to the Swiss Federal Tribunal, challenging the High Court's ruling but failed to provide necessary arguments related to the impact of the decision on any civil claims or demonstrate legal standing, leading to the rejection of the appeal. Additionally, the complainant also contested the imposition of legal fees without addressing the relevant legal considerations.

Schlagwörter

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Einstellung (falsche Anschuldigung), Nichteintreten Beschwerdelegitimation Parteistellung der Staatsanwaltschaft Verletzung von Verfahrensrechten Strafuntersuchung Anspruch auf ein faires Verfahren Demonstrationsrecht

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 BGG

The appeal was dismissed without entering into the merits based on the simplified procedure.

Art. 65 Abs. 2 BGG

The court took the appellant's financial situation into account when assessing the court costs.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The court ordered the appellant to bear the costs of the federal proceedings.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

6B_1443/2017

Urteil vom 27. Februar 2018

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Denys, Präsident,

Gerichtsschreiberin Arquint Hill.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Maulbeerstrasse 10, 3011 Bern,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Einstellung (falsche Anschuldigung), Nichteintreten,

Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern, Beschwerdekammer in Strafsachen, vom 13. November 2017 (BK 17 397).

Der Präsident zieht in Erwägung:

1. Der Beschwerdeführer erstattete Strafanzeige gegen X.________ wegen übler Nachrede und Verleumdung. Die Regionale Staatsanwaltschaft Emmental-Oberaargau stellte das Verfahren am 28. August 2017 ein und auferlegte dem Beschwerdeführer die Verfahrenskosten von Fr. 400.--. Eine dagegen gerichtete Beschwerde wies das Obergericht des Kantons Bern mit Beschluss vom 13. November 2017 ab, soweit es darauf eintrat.

Der Beschwerdeführer gelangt mit Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht.

2. Anfechtungsgegenstand bildet einzig der angefochtene Beschluss (vgl. Art. 80 Abs. 1 BGG ). Auf ausserhalb des durch den angefochtenen Beschluss vom 13. November 2017 begrenzten Streitgegenstands liegende Anträge, Rügen und Vorbringen ist daher von vornherein nicht einzutreten.

3. Die Privatklägerschaft ist zur Beschwerde in Strafsachen berechtigt, wenn der angefochtene Entscheid sich auf die Beurteilung ihrer Zivilansprüche auswirken kann (Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG). Richtet sich die Beschwerde gegen die Einstellung oder die Nichtanhandnahme eines Strafverfahrens, muss der Privatkläger vor Bundesgericht darlegen, aus welchen Gründen und inwiefern sich der angefochtene Entscheid auf bezeichnete Zivilforderungen auswirken kann. Das Bundesgericht stellt hohe Anforderungen an die Begründung der Legitimation. Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht, kann darauf nur eingetreten werden, wenn aufgrund der Natur der untersuchten Straftat ohne Weiteres ersichtlich ist, um welche Zivilforderungen es geht ( BGE 141 IV 1 E. 1.1 mit Hinweisen).

Der Beschwerdeführer begründet seine Legitimation vor Bundesgericht nicht. Er legt nicht dar, welche Zivilansprüche er aus der dem Beschuldigten zur Last gelegten Handlung ableitet. Er legt auch nicht dar, inwiefern sich der abschliessende Entscheid des Obergerichts über die Einstellung des Strafverfahrens darauf auswirken könnte. Stattdessen behauptet er, die Arbeitgeberin des Beschuldigten schulde ihm Fr. 250'000.-- Schadenersatz. Inwiefern dies von Relevanz sein könnte, ist nicht ersichtlich. Folglich ist davon auszugehen, dass er zur Beschwerde nicht legitimiert ist.

4. Unbekümmert um die fehlende Legitimation in der Sache selbst kann der Privatkläger die Verletzung jener Parteirechte geltend machen, die ihm nach dem Verfahrensrecht, der Bundesverfassung oder der EMRK zustehen und deren Missachtung eine formelle Rechtsverweigerung bedeutet. Soweit eine Rüge zulässig ist, ist klar und detailliert darzulegen, inwieweit das angerufene Recht verletzt worden sein soll ( Art. 106 Abs. 2 BGG ).

Der Beschwerdeführer rügt pauschal namentlich eine Missachtung der Strafprozessordnung, eine Verletzung des Rechts auf ein faires Verfahren sowie Verstösse gegen die allgemeinen Verfahrensgarantien, die Rechtsweggarantie und die Garantien im Sinne von Art. 29-31 BV . Er legt aber nicht konkret dar, inwiefern das Obergericht mit dem angefochtenen Beschluss dagegen verstossen haben könnte. Die Beschwerde genügt den Begründungsanforderungen von Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG nicht.

5. Der Beschwerdeführer beanstandet, dass ihm die Staatsanwaltschaft die Verfahrenskosten von Fr. 400.-- auferlegt hat. Mit den Erwägungen des Obergerichts zu Art. 420 lit. a StPO befasst er sich nicht im Ansatz. Die Beschwerde genügt auch in diesem Punkt den Begründungsanforderungen nicht ( Art. 42 Abs. 2 BGG ).

6. Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ). Seiner finanziellen Lage ist bei der Bemessung der Gerichtskosten Rechnung zu tragen ( Art. 65 Abs. 2 BGG ).

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, Beschwerdekammer in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 27. Februar 2018

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Denys

Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill