Appeal Regarding Procedural Cost Security Refusal in Criminal Proceedings
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertA complainant appealed to the Swiss Federal Tribunal after the Uznach investigative office decided not to pursue a criminal case the complainant initiated in October 2022. The cantonal prosecution chamber of St. Gallen subsequently dismissed the appeal due to the complainant's failure to pay the required security for costs by the given deadline. The complainant then approached the Federal Tribunal, challenging this dismissal, although the grounds of the complaint did not adequately address why the previous decision might have been unconstitutional or otherwise in violation of federal law.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 42 Abs. 2 BGG, Art. 383 Abs. 1 StPO, Art. 136 StPO, Art. 383 Abs. 1 Satz, Art. 383 Abs. 2 StPO, Art. 95 BGG; Appeal Regarding Procedural Cost Security Refusal in Criminal Proceedings: The cantonal prosecution chamber of St. Gallen subsequently dismissed the appeal due to the complainant's failure to pay the required security for costs by the given deadline. The complainant then approached the Federal Tribunal, challenging this dismissal, although the grounds of the complaint did not adequately address why the previous decision might have been unconstitutional or otherwise in violation of federal law.
Schlagwörter
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KI-generiertApplied because the appeal was dismissed without entering into substantive examination due to a procedural deficiency (failure to meet formal requirements).
Cited in the dispositive as the basis for the decision to waive costs.
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
6B_1441/2022
Urteil vom 6. Februar 2023
Strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Denys, als präsidierendes Mitglied,
Gerichtsschreiberin Arquint Hill.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen, Spisergasse 15, 9001 St. Gallen,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Nichtanhandnahme; Nichteintreten,
Beschwerde gegen den Beschluss der Anklagekammer des Kantons St. Gallen vom 16. November 2022 (AK.2022.409-AK).
Das präsidierende Mitglied zieht in Erwägung:
1. Das Untersuchungsamt Uznach nahm das vom Beschwerdeführer angestrebte Strafverfahren am 12. Oktober 2022 nicht an die Hand. Auf die dagegen eingereichte Beschwerde trat die Anklagekammer des Kantons St. Gallen am 16. November 2022 androhungsgemäss mangels Leistung der geforderten Prozesskostensicherheit nicht ein. Der Beschwerdeführer wendet sich an das Bundesgericht.
2. Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung der Beschwerde an das Bundesgericht in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt.
Nach Art. 383 Abs. 1 StPO kann die Verfahrensleitung die Privatklägerschaft verpflichten, innert einer Frist für allfällige Kosten und Entschädigungen Sicherheit zu leisten. Art. 136 StPO bleibt vorbehalten (vgl. Art. 383 Abs. 1 Satz 2 StPO ). Wird die Sicherheit nicht fristgerecht geleistet, so tritt die Rechtsmittelinstanz auf das Rechtsmittel nicht ein ( Art. 383 Abs. 2 StPO ).
3. Die Beschwerdeeingabe genügt nicht den gesetzlichen Begründungsanforderungen. Der Beschwerdeführer nimmt Bezug auf die materielle Seite der Angelegenheit, die nicht Verfahrensgegenstand ist und womit sich das Bundesgericht nicht befassen kann. Mit dem angefochtenen Beschluss setzt er sich nicht im Ansatz auseinander und legt nicht dar, dass und inwiefern das Nichteintreten der Anklagekammer mangels Leistung der Prozesskostensicherheit verfassungs- oder sonstwie bundesrechtswidrig sein soll. Aus der Beschwerdeeingabe ergibt sich mithin nicht, dass und inwiefern die Anklagekammer mit ihrem Beschuss gegen das Recht im Sinne von Art. 95 BGG verstossen haben könnte. Darauf ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.
4. Auf eine Kostenauflage kann ausnahmsweise verzichtet werden ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).
Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Es werden keine Kosten erhoben.
3. Dieses Urteil wird den Parteien und der Anklagekammer des Kantons St. Gallen schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 6. Februar 2023
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Denys
Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill