Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
6B_1440/2022 KI-generiert

Appeal Dismissed for Defective Justification in Criminal Conviction Case

Geschäftsnummer 6B_1440/2022
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The case involves an individual challenging a decision by the Higher Court of the Canton of Zug, which partly upheld appeals from both the complainant and the Public Prosecutor's Office. The complainant was acquitted of willful violation of the Weapons Act but found guilty of assault, multiple insults, attempted threat, and threat. The court revoked a previous suspended sentence, consolidating the punishments into an aggregate fine and penalty. The complainant appealed to the Swiss Federal Tribunal, contesting the convictions, sentence revocation, sentencing, confiscation of a weapon, and cost and compensation orders. However, the Federal Tribunal determined that the appeal did not meet the formal requirements for substantiation, as it simply recapitulated previously dismissed positions without adequately addressing the earlier court's reasoning or demonstrating a violation of law.

Legislator-Regeste

KI-generiert

Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 95 BGG, Art. 108 BGG, Art. 64 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Appeal Dismissed for Defective Justification in Criminal Conviction Case: The complainant was acquitted of willful violation of the Weapons Act but found guilty of assault, multiple insults, attempted threat, and threat. The court revoked a previous suspended sentence, consolidating the punishments into an aggregate fine and penalty. The complainant appealed to the Swiss Federal Tribunal, contesting the convictions, sentence revocation, sentencing, confiscation of a weapon, and cost and compensation orders. However, the Federal Tribunal determined that the appeal did not meet the formal requirements for substantiation, as it simply recapitulated previously dismissed positions without adequately addressing the earlier court's reasoning or demonstrating a violation of law.

Schlagwörter

KI-generiert
Tätlichkeiten, mehrfache Beschimpfung usw Nichteintreten Strafurteil Widerruf des bedingten Strafvollzugs Kosten der unentgeltlichen Rechtspflege substantiierte Begründung Anfechtbarkeit des Rückweisungsentscheids Einstellung wegen Körperverletzung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert

Zitierte Rechtsprechung

KI-generiert
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 108 BGG

The appeal was not admitted due to lack of proper grounds, citing this article for the simplified procedure.

Art. 64 BGG

The request for free legal aid was denied in the dispositive based on this provision.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The court decided to waive court costs based on this provision, despite denying the request for free legal aid.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

6B_1440/2022

Urteil vom 1. Februar 2023

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari, Präsidentin,

Gerichtsschreiberin Arquint Hill.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Staatsanwaltschaft des Kantons Zug, Leitender Oberstaatsanwalt, An der Aa 4, 6300 Zug,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Tätlichkeiten, mehrfache Beschimpfung usw.; Nichteintreten,

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zug, Strafabteilung, vom 26. Oktober 2022 (S 2022 23).

Die Präsidentin zieht in Erwägung:

1. Das Obergericht des Kantons Zug stellte am 26. Oktober 2022 die Rechtskraft des erstinstanzlichen Urteils des Strafgerichts vom 17. Mai 2022 bezüglich diverser Punkte fest und hiess die Berufungen sowohl des Beschwerdeführers als auch der Staatsanwaltschaft teilweise gut. Es sprach den Beschwerdeführer vom Vorwurf der vorsätzlichen Widerhandlung gegen das Waffengesetz frei, erklärte ihn aber der Tätlichkeit, der mehrfachen Beschimpfung, der versuchten Drohung und der Drohung schuldig. Es widerrief den vom Bezirksgericht Bremgarten mit Urteil vom 28. März 2018 gewährten bedingten Vollzug für eine Geldstrafe von 60 Tagessätzen, nicht aber den mit Strafbefehl vom 25. Juni 2015 der Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten gewährten bedingten Vollzug einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen. Unter Einbezug der widerrufenen Strafe verurteilte es den Beschwerdeführer zu einer Geldstrafe von 100 Tagessätzen als Gesamtstrafe (unter Anrechnung der erstandenen Untersuchungshaft und der Freiheitsbeschränkung durch Ersatzmassnahmen von insgesamt 60 Tagen) und zu einer Busse von Fr. 50.-- (Ersatzfreiheitsstrafe 1 Tag). Zudem regelte es die Übergabe von beschlagnahmten Gegenständen an die Zuger Polizei zwecks Prüfung allfälliger Massnahmen nach Art. 31 des Waffengesetzes und regelte die Kosten- und Entschädigungsfolgen.

Mit Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht wendet sich der Beschwerdeführer gegen die Schuldsprüche, den Widerruf, die Strafe, die Übergabe des Morgensterns an die Polizei sowie gegen die Kosten- und Entschädigungsregelung.

2. Gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Beschwerdebegründung in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt, wobei für die Anfechtung des Sachverhalts qualifizierte Begründungsanforderungen gelten (vgl. Art. 97 Abs. 1 und Art. 106 Abs. 2 BGG ). Im Rahmen der Sachverhaltsrüge genügt es nicht, einen von den tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz abweichenden Sachverhalt zu behaupten oder die eigene Beweiswürdigung zu erläutern ( BGE 137 II 353 E. 5.1; Urteil 6B_1513/2021 vom 10. Januar 2022 E. 4 mit Hinweis).

3. Die Beschwerde genügt den gesetzlichen Begründungsanforderungen nicht. Der Beschwerdeführer begnügt sich damit, seine im kantonalen Verfahren verworfenen Standpunkt zu wiederholen und dem Bundesgericht das eigene Narrativ des angeblich Vorgefallenen zu unterbreiten, ohne dabei indes Bezug auf die vorinstanzlichen Urteilserwägungen zu nehmen, geschweige denn sich damit in einer den Formerfordernissen genügenden Weise auseinanderzusetzen, um anhand dieser darzulegen, dass und weshalb die Vorinstanz bei der Beweiswürdigung und Sachverhaltsfeststellung in Willkür verfallen wäre oder beim von ihr festgestellten Sachverhalt Recht verletzt hätte. Dies gilt namentlich auch, soweit sich der Beschwerdeführer zu seinem Gesundheitszustand äussert und dabei pauschal beklagt, sein Hirnschaden sei seitens der Polizei, der Staatsanwaltschaft und der Gerichte nicht wirklich zur Kenntnis genommen worden. Ausführungen zum Widerruf, zur Strafzumessung, zur Einziehung oder zur Kosten- und Entschädigungsregelung finden sich in der Beschwerde zudem nicht. Daraus ergibt sich folglich nicht, dass und inwiefern das angefochtene Urteil gegen das geltende Recht im Sinne von Art. 95 BGG verstossen könnte. Auf die Beschwerde kann folglich mangels tauglicher Begründung im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht eingetreten werden.

4. Angesichts der Aussichtslosigkeit des Verfahrens ist dem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung nicht zu entsprechen ( Art. 64 BGG ). Indessen kann ausnahmsweise auf eine Kostenauflage verzichtet werden ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt die Präsidentin:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird abgewiesen.

3. Es werden keine Kosten erhoben.

4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zug, Strafabteilung, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 1. Februar 2023

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Jacquemoud-Rossari

Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill