Appeal Regarding Penal Order for Traffic Violation Dismissed for Procedural Deficiencies
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertAppeal Regarding Penal Order for Traffic Violation Dismissed for Procedural Deficiencies In a case regarding an objection to a penal order for violating traffic regulations, which was deemed withdrawn by the lower court after the accused failed to appear for a mandatory hearing, the Federal Supreme Court refused to hear the appeal. The Federal Supreme Court did not enter into the merits of the appeal because the appellant failed to pay the required cost advance of CHF 800 within the set deadline, despite being explicitly warned that failure to do so would result in the non-entry of the appeal, as mandated by Article 62 par. 3 and 108 of the Federal Supreme Court Act. Moreover, the appeal failed to address the lower court's reasoning—that the appellant's asserted ideological motives did not constitute a valid excuse for non-appearance—instead relying on unsubstantiated claims about the courts' lack of legitimacy, which did not meet the minimal legal requirements for a well-reasoned appeal.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 62 Abs. 1 BGG, Art. 62 Abs. 3 BGG, Art. 108 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Appeal Regarding Penal Order for Traffic Violation Dismissed for Procedural Deficiencies: The Federal Supreme Court did not enter into the merits of the appeal because the appellant failed to pay the required cost advance of CHF 800 within the set deadline, despite being explicitly warned that failure to do so would result in the non-entry of the appeal, as mandated by Article 62 par. 3 and 108 of the Federal Supreme Court Act. Moreover, the appeal failed to address the lower court's reasoning—that the appellant's asserted ideological motives did not constitute a valid excuse for non-appearance—instead relying on unsubstantiated claims about the courts' lack of legitimacy, which did not meet the minimal legal requirements for a well-reasoned appeal.
Schlagwörter
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KI-generiertThe appeal was not processed because the appellant failed to pay the required cost deposit, leading to a decision not to enter upon the merits according to this article.
Cited as the general rule requiring the appellant to pay a cost deposit.
Cited in connection with the warning that failure to pay the cost deposit would result in non-entry upon the appeal.
Used to order the appellant to bear the court costs because the appeal was dismissed (by non-entry).
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
6B_144/2024
Urteil vom 3. April 2024
I. strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Denys, als präsidierendes Mitglied,
Gerichtsschreiberin Frey Krieger.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
*gegen*
Statthalteramt des Bezirkes Hinwil, Untere Bahnhofstrasse 25a, 8340 Hinwil,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Einsprache gegen Strafbefehl, unentschuldigtes Fernbleiben von der Einvernahme; Nichteintreten,
Beschwerde gegen die Verfügung des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 13. Dezember 2023 (UH220416-O/U).
Erwägungen:
1. Mit Strafbefehl vom 16. August 2022 war der Beschwerdeführer wegen Verletzung der Verkehrsregeln mit einer Busse von Fr. 40.-- bestraft worden. Auf eine dagegen erhobene Einsprache hin wurde er vom Statthalteramt Bezirk Hinwil zur Einvernahme vom 21. September 2022 vorgeladen, mit dem Hinweis, dass die Einsprache als zurückgezogen gelte, sollte er der Einvernahme trotz Vorladung unentschuldigt fernbleiben. Per 28. November 2022 verfügte das Statthalteramt, dass die Einsprache als zurückgezogen gelte und der Strafbefehl rechtskräftig sei, nachdem der Beschwerdeführer der Einvernahme unentschuldigt ferngeblieben war. Seine dagegen erhobene Beschwerde wies das Obergericht des Kantons Zürich mit Verfügung vom 13. Dezember 2023 ab. Dies mit der Begründung, dass sich aus der Beschwerdeschrift keinerlei Anhaltspunkte ergäben, dass der Beschwerdeführer entschuldigt nicht zur Einvernahme erschienen wäre. Die aufgeführten weltanschaulichen Motive seien nicht als Gründe für ein entschuldigtes Fernbleiben zu qualifizieren. Dagegen wendet sich der Beschwerdeführer an das Bundesgericht.
2.
2.1.
Insoweit der Beschwerdeführer im Kontext der Anrufung des Bundesgerichts Bedingungen aufstellen will, ist darauf nicht weiter einzugehen. Das Verfahren vor Bundesgericht richtet sich nach dem Bundesgerichtsgesetz (BGG).
2.2.
Die Partei, die das Bundesgericht anruft, hat einen Kostenvorschuss zu bezahlen (
Art. 62 Abs. 1 BGG
).
2.3.
Mit Verfügung vom 19. Februar 2024 wurde dem Beschwerdeführer Frist bis zum 5. März 2024 sowie mit Verfügung vom 11. März 2024 die gesetzlich vorgeschriebene Nachfrist bis zum 22. März 2024 angesetzt, um dem Bundesgericht einen Kostenvorschuss von Fr. 800.-- zu leisten. Dies unter der Androhung, dass ansonsten auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werde (
Art. 62 Abs. 3 BGG
). Die Verfügungen konnten zugestellt werden. Der Beschwerdeführer bezahlte den Kostenvorschuss auch innert der Nachfrist nicht. Stattdessen wandte er sich mit weiteren Eingaben an das Bundesgericht. Auf diese ist nicht weiter einzugehen, nachdem der Beschwerdeführer auch in den Kostenvorschussverfügungen auf die Rechtsgrundlagen der Vorschusspflicht gemäss BGG hingewiesen worden ist. Auf die Beschwerde ist folglich androhungsgemäss im Verfahren nach
Art. 108 BGG
nicht einzutreten.
2.4.
Auf die Beschwerde wäre im Übrigen auch deswegen nicht einzutreten, weil sich der Beschwerdeführer nicht ansatzweise mit den vorinstanzlichen Erwägungen auseinandersetzt. Er begnügt sich damit, unter Darlegung seiner Weltanschauung allen Gerichten der Schweiz, und insbesondere dem Bundesgericht, pauschal die Unabhängigkeit und Unparteilichkeit abzusprechen und dabei geltend zu machen, dass alle Gerichte der Schweiz "seit der illegalen Privatisierung" weder über eine "hoheitliche noch eine handelsrechtliche Legitimation" verfügten, um "öffentlich-rechtlich tätig" zu sein. Der Beschwerdeführer wurde unter Hinweis auf Art. 42 Abs. 1 und 2 und
Art. 106 Abs. 2 BGG
wiederholt darauf hingewiesen, dass solche pauschalen und nicht sachbezogenen Ausführungen den (Begründungs-) Anforderungen an eine bundesgerichtliche Beschwerde nicht zu genügen vermögen. Darauf kann verwiesen werden (zuletzt Urteil 6B_1345/2023 vom 8. Dezember 2023; vgl. auch Urteil 1C_605/2023 vom 20. November 2023).
3. Ausgangsgemäss trägt der Beschwerdeführer die Gerichtskosten (
Art. 66 Abs. 1 BGG
).
Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 3. April 2024
Im Namen der I. strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Denys
Die Gerichtsschreiberin: Frey Krieger