Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
6B_144/2023 KI-generiert

Traffic Violation Fine Appeal Dismissed for Procedural Non-Compliance (Cost Advance)

Geschäftsnummer 6B_144/2023
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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A woman appealed to the Swiss Federal Tribunal against a judgment by the Obergericht of the Canton of Zurich, which fined her 1,200 Swiss francs for traffic violations and failing to follow proper procedures after an accident. Her appeal to the Federal Tribunal faced procedural issues, including missing the legal deadline for filing and failing to pay the required fee within the provided timeframe, as well as seeking to review case files after the deadline for appeal submissions had passed. Despite being notified about the deadlines and requirements, her failure to comply led to her appeal not being considered.

Legislator-Regeste

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Art. 100 Abs. 1 BGG, Art. 47 Abs. 1 BGG, Art. 47 BGG, Art. 100 Abs. 1 i.V.m, Art. 62 Abs. 1 BGG, Art. 62 Abs. 3 BGG; Traffic Violation Fine Appeal Dismissed for Procedural Non-Compliance (Cost Advance): Her appeal to the Federal Tribunal faced procedural issues, including missing the legal deadline for filing and failing to pay the required fee within the provided timeframe, as well as seeking to review case files after the deadline for appeal submissions had passed. Despite being notified about the deadlines and requirements, her failure to comply led to her appeal not being considered.

Schlagwörter

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Verletzung von Verkehrsregeln, pflichtwidriges Verhalten bei Unfall Nichteintreten Ordnungsbusse Kostenvorschuss Verfahrensverletzungen Fristwahrung Ansetzung einer Nachfrist Vorschuss

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 BGG

The appeal was dismissed without entering into the merits by the simplified procedure based on this provision.

Art. 62 Abs. 3 BGG

Cited in connection with the non-payment of the required cost deposit, leading to the non-entry into the merits.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Applied to order the appellant to bear the court costs due to the outcome of the proceedings.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

6B_144/2023

Urteil vom 6. April 2023

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari, Präsidentin,

Gerichtsschreiberin Arquint Hill.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführerin,

gegen

Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Güterstrasse 33, Postfach, 8010 Zürich,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Verletzung von Verkehrsregeln, pflichtwidriges Verhalten bei Unfall; Nichteintreten,

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Strafkammer, vom 29. November 2022 (SU220041-O/U/cwo).

Die Präsidentin zieht in Erwägung:

1. Das Obergericht des Kantons Zürich büsste die Beschwerdeführerin zweitinstanzlich im Berufungsverfahren wegen Verletzung von Verkehrsregeln und pflichtwidrigen Verhaltens bei Unfall unter Kostenauflage mit Fr. 1'200.--. Dagegen wendet sich die Beschwerdeführerin an das Bundesgericht, das die Beschwerde am 31. Januar 2023 in Empfang nahm.

2. Die Beschwerdefrist von 30 Tagen gemäss Art. 100 Abs. 1 BGG lief vorliegend am 1. Februar 2023 ab. Bei der Beschwerdefrist handelt es sich um eine gesetzlich bestimmte Frist, die nicht erstreckbar ist ( Art. 47 Abs. 1 BGG ). Die Beschwerdeführerin wurde unter Hinweis auf Art. 100 Abs. 1 BGG und Art. 47 BGG ausdrücklich darauf aufmerksam gemacht, dass die von ihr beantragte (n) Erstreckung (en) der Beschwerdefrist ausser Betracht fallen (vgl. act. 7 und 13, Verfügung vom 1. Februar 2023 und Schreiben vom 9. März 2023).

3. Die Beschwerdeführerin hat nach Ablauf der Beschwerdefrist - im Hinblick auf eine ergänzende Begründung ihrer Beschwerde - um Akteneinsicht ersucht (vgl. act. 11 und 14, Eingabe vom 6. März 2023 und 5. April 2023). Dem Antrag kann nicht entsprochen werden. Mängel in Bezug auf Antrag und Begründung einer Beschwerde können grundsätzlich nur innert der 30-tägigen Beschwerdefrist gemäss Art. 100 Abs. 1 i.V.m. Art. 47 Abs. 1 BGG behoben werden. Stichhaltige Gründe, weshalb dies vorliegend anders sein sollte, sind weder dargetan noch ersichtlich. Der vorliegende Entscheid kann ohne vorgängige Einsicht in die kantonalen Akten ergehen. Der Beschwerdeführerin steht es frei, ein Gesuch um Einsicht in die Akten bei der hierfür zuständigen Stelle im Kanton zu stellen.

4. Die Partei, die das Bundesgericht anruft, hat einen Kostenvorschuss zu bezahlen ( Art. 62 Abs. 1 BGG ).

5. Der Beschwerdeführerin wurde mit Verfügung vom 1. Februar 2023 Frist zur Bezahlung des Kostenvorschusses in Höhe von Fr. 3'000.-- bis zum 15. Februar 2023 angesetzt. Nachdem der Kostenvorschuss nicht einging, wurde der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 22. Februar 2023 die gesetzlich vorgeschriebene und nicht erstreckbare Nachfrist zur Bezahlung des Kostenvorschusses von Fr. 3'000.-- bis zum 8. März 2023 angesetzt, unter der Androhung, dass bei Nichtbezahlung des Vorschusses auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werde (vgl. Art. 62 Abs. 3 BGG ).

6. Die als Gerichtsurkunden versandten Verfügungen konnten der Beschwerdeführerin an der von ihr angegebenen Adresse (vgl. insbesondere Briefkopf der Beschwerdeeingabe und Briefumschlag sowie Antrag) zugestellt werden. Dass es sich bei der von ihr angegebenen Adresse um ihre Geschäfts- und nicht um ihre Wohnsitzadresse handelt, ist entgegen der von ihr im Nachhinein geltend gemachten Auffassung mit Art. 39 Abs. 1 BGG im Übrigen vereinbar (vgl. Urteil 1C_456/2021 vom 6. Januar 2022 E. 1.5).

7. Da der Kostenvorschuss auch innert der Nachfrist nicht einging, ist auf die Beschwerde im Verfahren nach Art. 108 BGG gestützt auf Art. 62 Abs. 3 BGG androhungsgemäss nicht einzutreten.

8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt die Beschwerdeführerin die Gerichtskosten ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt die Präsidentin:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 6. April 2023

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Jacquemoud-Rossari

Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill