Salesperson Negligent Bodily Harm Complaint Timeliness
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertA complaint was filed regarding alleged negligent bodily harm by an optician's business manager, stemming from the sale of defective contact lenses that caused injuries to the complainant's eyes. The authorities in the jurisdiction declined to initiate proceedings on the grounds that the complaint was filed too late. Subsequently, this decision was affirmed by a higher court. The complainant then appealed to the Federal Tribunal, seeking to overturn the lower court's decision and requesting legal aid. The majority of the claims were dismissed due to procedural reasons and the unlikeliness of success.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 125 Abs. 1 StGB, Art. 125 Abs. 2 StGB, Art. 31 Abs. 1 StGB, Art. 109 BGG, Art. 64 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Salesperson Negligent Bodily Harm Complaint Timeliness: The authorities in the jurisdiction declined to initiate proceedings on the grounds that the complaint was filed too late. Subsequently, this decision was affirmed by a higher court. The complainant then appealed to the Federal Tribunal, seeking to overturn the lower court's decision and requesting legal aid. The majority of the claims were dismissed due to procedural reasons and the unlikeliness of success.
Schlagwörter
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KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertUsed for the simplified procedure under which the appeal was dismissed.
Used to dismiss the request for free legal aid because the claim appeared hopeless from the outset.
Used to impose the court costs on the appellant.
Volltext
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
6B_144/2007 /hum
Urteil vom 22. Mai 2007
Strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Schneider, Präsident,
Bundesrichter Wiprächtiger, Mathys,
Gerichtsschreiber Monn.
Parteien
X.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Statthalteramt Arlesheim, Kirchgasse 5,
4144 Arlesheim.
Gegenstand
Verzicht auf Verfahrenseröffnung (fahrlässige Körperverletzung),
Beschwerde in Strafsachen gegen den Beschluss des Verfahrensgerichts in Strafsachen des Kantons Basel-Landschaft vom 12. März 2007.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1. Mit Schreiben vom 28. September 2006 erstattete X.________ bei den Behörden des Kantons Basel-Landschaft Strafanzeige gegen den Geschäftsführer eines Optikergeschäftes wegen fahrlässiger Körperverletzung. Der Beschuldigte habe ihm im Frühling 2006 qualitativ minderwertige Kontaktlinsen verkauft, die in seinen Augen zerbrochen seien, was zu Verletzungen geführt habe. Am 27. November 2006 verzichtete das Statthalteramt Arlesheim auf die Eröffnung eines Verfahrens. Eine dagegen gerichtete Beschwerde wurde durch das Verfahrensgericht in Strafsachen des Kantons Basel-Landschaft mit Beschluss vom 12. März 2007 abgewiesen. Das Gericht stellte unter anderem fest, X.________ habe den Strafantrag verspätet gestellt.
X.________ wendet sich mit Beschwerde ans Bundesgericht. Er beantragt sinngemäss die Aufhebung der Entscheide vom 27. November 2006 und 12. März 2007. Zudem verlangt er die unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung.
2. Soweit sich der Beschwerdeführer gegen den Entscheid vom 27. November 2006 wendet, ist darauf nicht einzutreten. Die Beschwerde kann sich nur gegen den Entscheid richten, den die letzte kantonale Instanz erlassen und der das kantonale Verfahren abgeschlossen hat (Art. 80 Abs. 1 und 90 Abs. 1 BGG).
Immerhin ist anzumerken, dass sein Vorbringen, eine Anzeige könne immer und gegen jede Person eingereicht werden, weshalb ein Strafantrag nicht zwingend erforderlich sei (Beschwerde S. 1 Abs. 2), unbegründet ist. Die fahrlässige Körperverletzung ist eine Straftat, die gemäss Art. 125 Abs. 1 StGB nur auf Strafantrag hin verfolgt wird. Dass keine schwere Schädigung im Sinne von Art. 125 Abs. 2 StGB vorliegt, bei welcher der Täter von Amtes wegen verfolgt würde, wird vom Beschwerdeführer ausdrücklich anerkannt (Beschwerde S. 4 Ziff. 4).
3. In Bezug auf die Frage der Rechtzeitigkeit des Strafantrags geht die Vorinstanz in tatsächlicher Hinsicht davon aus, der Beschwerdeführer habe angegeben, er habe "ein paar Wochen nach dem Kauf" auf die neuen Linsen gewechselt, und drei Tage später seien die Beschwerden aufgetreten (angefochtener Entscheid S. 4 E. 5). Der Beschwerdeführer bringt dagegen vor, dass er die Kontaktlinsen (theoretisch) "noch einige Monate in Reserve" hätte halten können, bis er sie dann zum Gebrauch verwendet hätte (Beschwerde S. 5 Ziff. 5). Dieser Einwand ist unbegründet. Für die Frage der Rechtzeitigkeit des Strafantrags kommt es darauf an, zu welchem Zeitpunkt der antragsberechtigten Person Tat und Täter tatsächlich bekannt wurden ( Art. 31 Abs. 1 StGB ). Dass sich diese Kenntnisnahme grundsätzlich auch erst später hätte ereignen können, ist unerheblich. In diesem Punkt ist die Beschwerde abzuweisen.
Was der Beschwerdeführer sonst noch vorbringt, geht an der Sache vorbei. Darauf ist nicht einzutreten.
4. Die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 109 BGG abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung muss abgewiesen werden, weil das Rechtsbegehren von vornherein aussichtslos erschien ( Art. 64 BGG ). Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird abgewiesen.
3. Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
4. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Statthalteramt Arlesheim und dem Verfahrensgericht in Strafsachen des Kantons Basel-Landschaft schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 22. Mai 2007
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: