Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
6B_1439/2017 KI-generiert

Traffic Fine Appeal Dismissed for Procedural Impropriety

Geschäftsnummer 6B_1439/2017
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves an individual who was fined for violating traffic rules and subsequently filed an appeal against the penalty. However, the appeal was rejected by a lower court due to being submitted late. The individual then escalated the matter to a higher court, arguing against the rejection of their appeal on the grounds of timeliness. The higher court reviewed the case but found that the individual did not adequately address the reason for the lower court's decision and therefore, did not enter into the substance of the appeal.

Legislator-Regeste

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Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 108 BGG, Art. 66 Abs. 1 Satz, Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG; Traffic Fine Appeal Dismissed for Procedural Impropriety: However, the appeal was rejected by a lower court due to being submitted late. The individual then escalated the matter to a higher court, arguing against the rejection of their appeal on the grounds of timeliness. The higher court reviewed the case but found that the individual did not adequately address the reason for the lower court's decision and therefore, did not enter into the substance of the appeal.

Schlagwörter

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Nichteintreten Ordnungsbusse Verfahrensverletzungen Ausstandsverfahren anwaltsrechtliche Disziplinarbusse Strafbescheid geringfügige Übertretung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 BGG

The appeal was not admitted because it did not meet the formal requirements (Art. 42 para. 2 BGG).

Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG

The president decided to waive cost imposition under this provision.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

6B_1439/2017

Urteil vom 5. Februar 2018

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Denys, Präsident,

Gerichtsschreiberin Arquint Hill.

Verfahrensbeteiligte

X._________,

Beschwerdeführerin,

gegen

Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt, Binningerstrasse 21, 4051 Basel,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Verletzung der Verkehrsregeln, Nichteintreten auf Einsprache infolge Verspätung; Nichteintreten

Beschwerde gegen den Entscheid des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt, Einzelgericht, vom 1. November 2017 (BES.2017.157).

Der Präsident zieht in Erwägung:

1. Die Beschwerdeführerin wurde mit Strafbefehl vom 8. August 2017 wegen Verletzung der Verkehrsregeln mit Fr. 60.-- gebüsst. Die Auslagen und Gebühr von insgesamt Fr. 208.60 wurden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin Einsprache. Das Einzelgericht in Strafsachen trat darauf am 5. September 2017 wegen Verspätung nicht ein. Auf eine dagegen eingereichte Beschwerde trat das Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt am 1. November 2017 ebenfalls wegen Verspätung nicht ein.

Die Beschwerdeführerin wendet sich an das Bundesgericht.

2. In einer Beschwerde ans Bundesgericht ist unter Bezugnahme auf den angefochtenen Entscheid darzulegen, inwieweit dieser nach Meinung der Beschwerdeführerin gegen das Recht verstossen soll ( Art. 42 Abs. 2 BGG ).

3. Im vorliegenden Verfahren kann sich das Bundesgericht nur zur Frage äussern, ob das Appellationsgericht zu Recht auf die Beschwerde wegen Verspätung nicht eingetreten ist. Damit befasst sich die Beschwerdeführerin in ihrer Eingabe vor Bundesgericht mit keinem Wort. Stattdessen stellt sie Anträge, die über den Verfahrensgegenstand hinausgehen, und äussert sich zur materiellen Seite der Angelegenheit der Sache, mit der sich das Bundesgericht nicht befassen kann. Die Beschwerde entspricht den Begründungsanforderungen von Art. 42 Abs. 2 BGG in keiner Weise. Darauf ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.

4. Ausnahmsweise kann auf eine Kostenauflage verzichtet werden ( Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG ).

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt, Einzelgericht, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 5. Februar 2018

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Denys

Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill