Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
6B_1430/2016 KI-generiert

Complainant v. Public Prosecutor and Cantonal Court (Non-commencement of Criminal Proceedings)

Geschäftsnummer 6B_1430/2016
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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In this case, an individual filed a criminal complaint against another party for several offenses, including defamation, coercion, and fraud, claiming damage to reputation and finances due to the accused's alleged wrongful actions. After the initial complaint was submitted, the prosecution opted not to pursue the case, and this decision was upheld by a lower court. The complainant subsequently appealed to a higher court, seeking to compel the investigation to proceed. However, the appeal was found to lack sufficient justification and failed to adequately address the relevant legal considerations of the previous ruling, resulting in the dismissal of the appeal without further action.

Legislator-Regeste

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Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG, Art. 80 Abs. 1 BGG, Art. 95 BGG, Art. 108 BGG, Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG, Art. 93 BGG; Complainant v. Public Prosecutor and Cantonal Court (Non-commencement of Criminal Proceedings): After the initial complaint was submitted, the prosecution opted not to pursue the case, and this decision was upheld by a lower court. The complainant subsequently appealed to a higher court, seeking to compel the investigation to proceed. However, the appeal was found to lack sufficient justification and failed to adequately address the relevant legal considerations of the previous ruling, resulting in the dismissal of the appeal without further action.

Schlagwörter

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Nichtanhandnahme (Nötigung, Betrug, üble Nachrede etc.), Nichteintreten Strafanzeige Ehrverletzungsverfahren Verletzung von Verfahrensrechten strafrechtliche Nötigung Betrugsermittlung Eröffnung des Verfahrens

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 BGG

The appeal could not be entertained due to insufficient substantiation according to this procedural rule.

Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG

Cited in the reasoning to establish the formal requirement for submitting an appeal, forming the basis for the procedural finding in Art. 108 BGG.

Art. 80 Abs. 1 BGG

Cited in the reasoning to define the scope of review of the Federal Tribunal's decision.

Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG

Mentioned to question the appellant's legitimacy, although this was left open, it is a procedural rule related to the appeal.

Art. 93 BGG

The application for free legal aid becomes moot because no costs are levied.

Art. 95 BGG

The appellant failed to show how the cantonal decision violated Swiss law according to this basis for appeal.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

6B_1430/2016

Urteil vom 2. März 2017

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Oberholzer, als präsidierendes Mitglied,

Gerichtsschreiberin Arquint Hill.

Verfahrensbeteiligte

X.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Staatsanwaltschaft des Kantons

Basel-Landschaft, Erste Staatsanwältin, Grenzacherstrasse 8, 4132 Muttenz,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Nichtanhandnahme (Nötigung, Betrug, üble Nachrede etc.), Nichteintreten,

Beschwerde gegen den Beschluss

des Kantonsgerichts Basel-Landschaft,

Abteilung Strafrecht, vom 4. Oktober 2016.

Das präsidierende Mitglied zieht in Erwägung:

1. Der Beschwerdeführer erstattete am 23. April 2016 Strafanzeige und Strafantrag gegen A.________ wegen übler Nachrede, Verleumdung, Nötigung, Urkundenfälschung, Betrugs sowie wegen übler Nachrede oder Verleumdung gegen einen Verstorbenen und einen verschollen Erklärten. Mit Schreiben vom 29. Mai 2016 reichte der Beschwerdeführer seine Strafanzeige erneut ein, wobei er ausführte, der Beschuldigte habe ohne seinen Auftrag Dokumente rechtswidrig entgegengenommen. Dadurch sei er, der Beschwerdeführer, in seinem Ruf und auch finanziell geschädigt worden. Die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft nahm das Verfahren am 12. Juli 2016 nicht an die Hand. Eine dagegen gerichtete Beschwerde wies das Kantonsgericht Basel-Landschaft am 4. Oktober 2016 ab, soweit es darauf eintrat.

Der Beschwerdeführer wendet sich mit Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht. Er verlangt sinngemäss die Aufhebung des angefochtenen Beschlusses. Die Vorinstanz bzw. die Staatsanwaltschaft seien anzuweisen, die Strafverfolgung aufzunehmen.

2. Es ist fraglich, ob der Beschwerdeführer unter dem Gesichtswinkel von Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG zur Beschwerde legitimiert ist. Dies kann indessen offenbleiben, weil sich das Bundesgericht bereits aus einem anderen Grund damit nicht befassen kann.

3. Ein Rechtsmittel hat gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Dies setzt unter anderem voraus, dass konkret auf die für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen der Vorinstanz eingegangen und im Einzelnen aufgezeigt wird, welche Vorschriften bzw. Rechte und weshalb sie von der Vorinstanz verletzt worden sind ( BGE 140 III 86 E. 2; BGE 134 II 244 E. 2.1 f.; je mit Hinweisen).

Die vorliegende Eingabe genügt diesen Mindestanforderungen nicht. Der Beschwerdeführer kritisiert, dass die StPO nicht eingehalten, gegen allgemeine Verfahrensgarantien verstossen und seine Grundrechte verletzt worden seien. Seine Kritik bezieht sich auf das Vorgehen der Staatsanwaltschaft. Diese habe die ihm zustehenden Verfahrensrechte nicht gewährt. Er beruft sich auf eine Staatshaftung. Die Vorinstanz habe sich "übertölpeln" lassen. Das Recht auf wirksame Beschwerde und auf rechtliches Gehör sei verletzt. Verfahrensgegenstand vor Bundesgericht ist indessen alleine der vorinstanzliche Beschluss ( Art. 80 Abs. 1 BGG ). Mit dessen Erwägungen setzt sich der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde indessen nicht im Ansatz auseinander. Die Vorinstanz führt im angefochtenen Beschluss aus, die Staatsanwaltschaft habe auf die Eröffnung einer Untersuchung verzichtet und die Nichtanhandnahme verfügt. Der Beschuldigte sei nicht einvernommen worden. Das Vorbringen des Beschwerdeführers betreffend Teilnahme an Beweiserhebungen bzw. Befragungen habe daher unberücksichtigt zu bleiben (angefochtener Beschluss, S. 4 f.). Der Beschwerdeführer äussert sich dazu überhaupt nicht. Aus seiner Beschwerde ergibt sich mithin nicht, inwiefern die Vorinstanz mit dem angefochtenen Beschluss schweizerisches Recht im Sinne von Art. 95 BGG verletzt haben könnte. Auf die Beschwerde kann mangels einer tauglichen Begründung im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht eingetreten werden.

4. Auf eine Kostenauflage kann ausnahmsweise verzichtet werden. Das sinngemässe Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird damit gegenstandslos.

Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 2. März 2017

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Oberholzer

Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill