Appeal Dismissed for Lack of Procedural Compliance and Failure to Substantiate Claims
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertAppeal Dismissed for Lack of Procedural Compliance and Failure to Substantiate Claims The appellant challenged a ruling by the lower court affirming that his objection to a penalty order for a traffic violation was deemed withdrawn and the order final, because he had failed to appear at the scheduled hearing without valid excuse, arguing that his non-appearance was based on irrelevant worldview-related motivations. The Federal Court dismissed the appeal and refused to examine the merits of the case because the appellant failed to pay the required cost advance after being duly notified and granted an extension, and additionally, his submission did not meet the substantiation requirements for an appeal as he did not engage with the lower court's reasoning but instead made unsubstantiated, non-substantive arguments about the legitimacy of Swiss courts.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 62 Abs. 1 BGG, Art. 62 Abs. 3 BGG, Art. 108 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Appeal Dismissed for Lack of Procedural Compliance and Failure to Substantiate Claims: The Federal Court dismissed the appeal and refused to examine the merits of the case because the appellant failed to pay the required cost advance after being duly notified and granted an extension, and additionally, his submission did not meet the substantiation requirements for an appeal as he did not engage with the lower court's reasoning but instead made unsubstantiated, non-substantive arguments about the legitimacy of Swiss courts.
Schlagwörter
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KI-generiertThe appeal was dismissed by the simplified procedure because the fee advance was not paid.
Cited in the reasoning regarding the deadline and threat of non-admittance for failure to pay the fee advance.
Cited in the reasoning to explain the general requirement for paying a fee advance.
The appellant was ordered to pay the court costs.
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
6B_143/2024
Urteil vom 3. April 2024
I. strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Denys, als präsidierendes Mitglied,
Gerichtsschreiberin Frey Krieger.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
*gegen*
Statthalteramt des Bezirks Uster, Amtsstrasse 3, 8610 Uster,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Einsprache gegen Strafbefehl, unentschuldigtes Fernbleiben von der Einvernahme; Nichteintreten,
Beschwerde gegen die Verfügung des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 13. Dezember 2023 (UH220362-O/U).
Erwägungen:
1. Mit Strafbefehl vom 11. August 2022 war der Beschwerdeführer wegen Verletzung der Verkehrsregeln bestraft worden. Auf eine dagegen erhobene Einsprache hin wurde er vom Statthalteramt Bezirk Uster zur Einvernahme vom 27. Oktober 2022 vorgeladen. Per 27. Oktober 2022 verfügte das Statthalteramt, dass die Einsprache als zurückgezogen gelte und der Strafbefehl rechtskräftig sei, nachdem der Beschwerdeführer der Einvernahme trotz Vorladung unentschuldigt ferngeblieben war. Seine dagegen erhobene Beschwerde wies das Obergericht des Kantons Zürich mit Verfügung vom 13. Dezember 2023 ab. Dies mit der Begründung, dass sich aus der Beschwerdeschrift keinerlei Anhaltspunkte ergäben, dass der Beschwerdeführer entschuldigt nicht zur Einvernahme erschienen wäre. Die aufgeführten weltanschaulichen Motive seien nicht als Gründe für ein entschuldigtes Fernbleiben zu qualifizieren. Dagegen wendet sich der Beschwerdeführer an das Bundesgericht.
2.
2.1.
Insoweit der Beschwerdeführer im Kontext der Anrufung des Bundesgerichts Bedingungen aufstellen will, ist darauf nicht weiter einzugehen. Das Verfahren vor Bundesgericht richtet sich nach dem Bundesgerichtsgesetz (BGG).
2.2.
Die Partei, die das Bundesgericht anruft, hat einen Kostenvorschuss zu bezahlen (
Art. 62 Abs. 1 BGG
).
2.3.
Mit Verfügung vom 19. Februar 2024 wurde dem Beschwerdeführer Frist bis zum 5. März 2024 sowie mit Verfügung vom 11. März 2024 die gesetzlich vorgeschriebene Nachfrist bis zum 22. März 2024 angesetzt, um dem Bundesgericht einen Kostenvorschuss von Fr. 800.-- zu leisten. Dies unter der Androhung, dass ansonsten auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werde (
Art. 62 Abs. 3 BGG
). Die Verfügungen konnten zugestellt werden. Der Beschwerdeführer bezahlte den Kostenvorschuss auch innert der Nachfrist nicht. Stattdessen wandte er sich mit weiteren Eingaben an das Bundesgericht. Auf diese ist nicht weiter einzugehen, nachdem der Beschwerdeführer auch in den Kostenvorschussverfügungen auf die Rechtsgrundlagen der Vorschusspflicht gemäss BGG hingewiesen worden ist. Auf die Beschwerde ist folglich androhungsgemäss im Verfahren nach
Art. 108 BGG
nicht einzutreten.
2.4.
Auf die Beschwerde wäre im Übrigen auch deswegen nicht einzutreten, weil sich der Beschwerdeführer nicht ansatzweise mit den vorinstanzlichen Erwägungen auseinandersetzt. Er begnügt sich damit, unter Darlegung seiner Weltanschauung allen Gerichten der Schweiz, und insbesondere dem Bundesgericht, pauschal die Unabhängigkeit und Unparteilichkeit abzusprechen und dabei geltend zu machen, dass alle Gerichte der Schweiz "seit der illegalen Privatisierung" weder über eine "hoheitliche noch eine handelsrechtliche Legitimation" verfügten, um "öffentlich-rechtlich tätig" zu sein. Der Beschwerdeführer wurde unter Hinweis auf Art. 42 Abs. 1 und 2 und
Art. 106 Abs. 2 BGG
wiederholt darauf hingewiesen, dass solche pauschalen und nicht sachbezogenen Ausführungen den (Begründungs-) Anforderungen an eine bundesgerichtliche Beschwerde nicht zu genügen vermögen. Darauf kann verwiesen werden (zuletzt Urteil 6B_1345/2023 vom 8. Dezember 2023; vgl. auch Urteil 1C_605/2023 vom 20. November 2023).
3. Ausgangsgemäss trägt der Beschwerdeführer die Gerichtskosten (
Art. 66 Abs. 1 BGG
).
Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 3. April 2024
Im Namen der I. strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Denys
Die Gerichtsschreiberin: Frey Krieger