Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
6B_143/2015 KI-generiert

Appeal Against Refusal to Review Non-Commencement of Investigation into Property Damage.

Geschäftsnummer 6B_143/2015
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves an individual who filed a complaint against a decision of the prosecution service that declined to open an investigation regarding allegations of damage to a hazel shrub. This decision was contested by the individual, who sought legal recourse from the appellate court, but the court dismissed the appeal on the grounds that the individual lacked a legitimate interest in pursuing the matter. Following this, the individual expressed intentions to escalate the case to a higher court. However, during the proceedings at the federal level, the individual failed to sufficiently demonstrate a legal interest related to the refusal to initiate the prosecution, leading to the court's inability to consider the appeal.

Legislator-Regeste

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Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 108 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Appeal Against Refusal to Review Non-Commencement of Investigation into Property Damage: This decision was contested by the individual, who sought legal recourse from the appellate court, but the court dismissed the appeal on the grounds that the individual lacked a legitimate interest in pursuing the matter. Following this, the individual expressed intentions to escalate the case to a higher court. However, during the proceedings at the federal level, the individual failed to sufficiently demonstrate a legal interest related to the refusal to initiate the prosecution, leading to the court's inability to consider the appeal.

Schlagwörter

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Nichtanhandnahme (Sachbeschädigung) Verfahrensüberprüfung Strafuntersuchung Rückzug des Strafantrags Beschwerdelegitimation Sondergut Einrede der Verfassungswidrigkeit

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 BGG

Used to justify the decision not to enter into the merits of the appeal due to insufficient reasoning.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Cited in the dispositive to order the appellant to bear the court costs.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

6B_143/2015

Urteil vom 23. Februar 2015

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Denys, Präsident,

Gerichtsschreiber C. Monn.

Verfahrensbeteiligte

X.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau,

Frey-Herosé-Strasse 20, Wielandhaus, 5001 Aarau,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Nichtanhandnahme (Sachbeschädigung),

Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Aargau, Beschwerdekammer in Strafsachen, vom 6. November 2014.

Der Präsident zieht in Erwägung:

1. Die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau nahm am 10. September 2014 eine von zwei Strafsachen nicht an die Hand, die gegen den Beschwerdeführer wegen Sachbeschädigung an einem Haselstrauch geführt wurden. Gegen diese Nichtanhandnahme erhob der Beschwerdeführer am 18. September 2014 Beschwerde. Das Obergericht des Kantons Aargau trat darauf am 6. November 2014 mangels eines ausgewiesenen Rechtsschutzinteresses des Beschwerdeführers nicht ein.

Der Beschwerdeführer teilte dem Obergericht am 30. November 2014 mit, dass er den Entscheid vom 6. November 2014 an das Bundesgericht weiterziehen werde. Am 29. Januar 2015 schrieb er dem Obergericht erneut und wiederholte, dass er, wie er am 30. November 2014 bereits mitgeteilt habe, den Fall ans Bundesgericht weiterziehe. Am 2. Februar 2015 wandte er sich direkt ans Bundesgericht und stellte fest, er habe "aufgrund des Schreibens vom 6.11.2014 vom Obergericht ... Beschwerde eingelegt".

2. In einer Beschwerde ans Bundesgericht ist darzulegen, inwieweit der angefochtene Entscheid nach Auffassung des Beschwerdeführers das Recht verletzen soll ( Art. 42 Abs. 2 BGG ). Im vorliegenden Verfahren kann sich das Bundesgericht nur mit der Frage befassen, ob der Beschwerdeführer ein Rechtsschutzinteresse an der Behandlung eines Rechtsmittels haben kann, welches sich dagegen richtet, dass ein gegen ihn geführtes Strafverfahren nicht an die Hand genommen wurde.

In der Eingabe vom 30. November 2014 macht der Beschwerdeführer geltend, es sei absurd, "wenn gleichzeitig ein Verfahren aufgrund derselben Sache parallel läuft - wo ohne subjektive Wahrnehmung vor Ort zur Lage des Haselbaumes - ich widerrechtlich angezeigt wurde". Der Staatsanwalt habe sich "lediglich auf die eine Seite einer Partie gestellt, ohne sich je ein Bild zu machen". In der Eingabe vom 2. Februar 2015 führt er aus, die ganze Sache sei suspekt, habe er doch zum selben Fall eine zweite Verfügung erhalten, worin er beschuldigt werde, den Baum vergiftet zu haben, welche Anzeige "weder bei mir noch bei meinem Anwalt eingetroffen" sei.

Diese Ausführungen gehen an der Sacht vorbei, weil sie sich mit der anderen der beiden Untersuchungen befassen, und in welchem Zusammenhang der Beschwerdeführer wegen Sachbeschädigung an dem Haselstrauch verurteilt wurde (vgl. angefochtenen Entscheid S. 2 E. 1.1. und 1.2.). Diese Verurteilung ist nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. Hier geht es ausschliesslich um die zweite Untersuchung, welche die Staatsanwaltschaft wegen des Rückzugs des Strafantrags nicht an die Hand nahm (vgl. angefochtenen Entscheid S. 2 E. 1.3. und 2.1.). Inwieweit der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit der Nichtanhandnahme ein Rechtsschutzinteresse an der Behandlung eines Rechtsmittels haben könnte, legt er nicht dar.

Auf die Beschwerde ist mangels einer tauglichen Begründung im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.

3. Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Beschwerdekammer in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 23. Februar 2015

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Denys

Der Gerichtsschreiber: Monn