Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
6B_143/2013 KI-generiert

Appeal Against Remand Order in Misappropriation Case Dismissed

Geschäftsnummer 6B_143/2013
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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In this case, an individual was accused of embezzlement following a complaint filed by another party. The initial decision by the public prosecutor's office to not pursue the investigation was challenged, leading to the appellate court reversing that decision and instructing the prosecution to reconsider the case. The accused then appealed this interim decision, but the tribunal determined that the appeal did not meet criteria for further examination, resulting in the dismissal of the appeal and the rejection of a request for legal aid due to the unlikelihood of success. The accused was subsequently ordered to bear the court costs.

Legislator-Regeste

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Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG, Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 108 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG, Art. 64 Abs. 1 BGG; Appeal Against Remand Order in Misappropriation Case Dismissed: The initial decision by the public prosecutor's office to not pursue the investigation was challenged, leading to the appellate court reversing that decision and instructing the prosecution to reconsider the case. The accused then appealed this interim decision, but the tribunal determined that the appeal did not meet criteria for further examination, resulting in the dismissal of the appeal and the rejection of a request for legal aid due to the unlikelihood of success. The accused was subsequently ordered to bear the court costs.

Schlagwörter

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Nichtanhandnahme Strafanzeige Anfechtbarkeit des Rückweisungsentscheids Verfahren um unentgeltliche Rechtspflege fristlose Entlassung Einrede der Verfassungswidrigkeit Verwirkung des Rückgriffsrechts

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 BGG

The appeal was not proceeded upon (non-entrée en matière) according to the simplified procedure of Art. 108 BGG.

Art. 64 Abs. 1 BGG

The application for free legal aid was rejected because the appeal was devoid of merit.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Costs were imposed on the appellant due to the outcome of the procedure.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

6B_143/2013

Urteil vom 11. März 2013

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Schneider, Einzelrichter,

Gerichtsschreiberin Arquint Hill.

Verfahrensbeteiligte

X.________,

Beschwerdeführer,

gegen

1. Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Florhofgasse 2, 8001 Zürich,

2. Y.________, vertreten durch Rechtsanwalt Dominik Frei,

Beschwerdegegnerinnen.

Gegenstand

Nichtanhandnahme,

Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts

des Kantons Zürich, III. Strafkammer,

vom 20. Dezember 2012.

Der Einzelrichter zieht in Erwägung:

1. Die Beschwerdegegnerin 2 erstattete am 10. April 2012 Strafanzeige gegen den Beschwerdeführer wegen Veruntreuung. Mit Verfügung vom 23. August 2012 nahm die Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich die Untersuchung nicht anhand. Die Beschwerdegegnerin 2 reichte dagegen Beschwerde ein. Die Vorinstanz hiess diese am 20. Dezember 2012 gut, hob die Nichtanhandnahmeverfügung auf und wies die Angelegenheit zur neuen Entscheidung an die Staatsanwaltschaft zurück. Der Beschwerdeführer erhebt Beschwerde in Strafsachen.

Der angefochtene Entscheid schliesst das Verfahren nicht ab. Es handelt sich um einen Zwischenentscheid. Gegen einen solchen ist die Beschwerde in Strafsachen zulässig, wenn er einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken könnte ( Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG ), oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde ( Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG ). Lit. b kommt in Strafverfahren kaum je zur Anwendung (Entscheid des Bundesgerichts 6B_782/2008 vom 12. Mai 2009, E. 1.4) und fällt auch im vorliegenden Fall nicht in Betracht.

Der nicht wieder gutzumachende Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG darf nicht bloss tatsächlicher, sondern muss rechtlicher Natur und derart sein, dass er auch durch einen für den Beschwerdeführer günstigen Endentscheid nachträglich nicht mehr behoben werden könnte (Entscheid des Bundesgerichts 6B_1005/2008 vom 22. Dezember 2008). Eine nicht verfahrensabschliessende Rückweisung eines Strafverfahrens begründet grundsätzlich keinen nicht wieder gutzumachenden Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG . Dies gilt auch, wenn der Beschwerdeführer die Anzeige als rufschädigend empfindet (vgl. Beschwerde, S. 2).

2. Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig ( Art. 66 Abs. 1 BGG ). Er hat ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung gestellt, welches abzuweisen ist, da die Beschwerde aussichtslos war ( Art. 64 Abs. 1 BGG ). Den ungünstigen finanziellen Verhältnissen des Beschwerdeführers ist bei der Festsetzung der Gerichtsgebühr Rechnung zu tragen.

Demnach erkennt der Einzelrichter:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 11. März 2013

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Einzelrichter: Schneider

Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill