Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
6B_1429/2016 KI-generiert

Appellant's Failure to Justify Appeal Against Rejection of Criminal Complaint

Geschäftsnummer 6B_1429/2016
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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In this case, a complaint was filed by an individual against the state prosecutor's office for a lack of action regarding allegations against another party, including breaches of professional secrecy, fraud, defamation, and coercion. The prosecutor's office decided not to initiate proceedings, determining that the complaint did not present a legally relevant fact to warrant suspicion. Subsequently, the individual appealed this decision to a higher court, which upheld the prosecutor's original ruling, stating that the absence of a criminally relevant context was evident. The individual later sought further review by the Federal Tribunal, but it declined to consider the appeal due to insufficient grounds and a lack of engagement with the specific reasoning of the lower court's decision.

Legislator-Regeste

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Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG, Art. 99 Abs. 2 BGG, Art. 80 Abs. 1 BGG, Art. 95 BGG, Art. 108 BGG, Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG; Appellant's Failure to Justify Appeal Against Rejection of Criminal Complaint: The prosecutor's office decided not to initiate proceedings, determining that the complaint did not present a legally relevant fact to warrant suspicion. Subsequently, the individual appealed this decision to a higher court, which upheld the prosecutor's original ruling, stating that the absence of a criminally relevant context was evident. The individual later sought further review by the Federal Tribunal, but it declined to consider the appeal due to insufficient grounds and a lack of engagement with the specific reasoning of the lower court's decision.

Schlagwörter

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Strafanzeige üble Nachrede Zulässige Gründe Einrede der Verfassungswidrigkeit Beweislosigkeit substantiierte Begründung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 BGG

The appeal was dismissed without entering a judgment due to the lack of proper grounds, following this procedural article.

Art. 108 BGG

Used as the procedural basis for the decision not to enter a judgment on the appeal (non-entrée en matière).

Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG

Cited to establish the formal requirements for the content and justification of an appeal that were not met by the appellant.

Art. 64 LTF

The implied request for legal aid became irrelevant because no costs were imposed.

Art. 80 Abs. 1 BGG

Cited in the reasoning to confirm that the Federal Tribunal's review is limited to the decision of the lower court.

Art. 95 BGG

Mentioned as the basis under which the appellant must demonstrate how the lower court violated Swiss law, which was not done in the arguments presented.

Art. 99 Abs. 2 BGG

Used to explain why it refused to rule on requests concerning the return of documents and restoration of the legal situation as they were outside the scope of the contested decision.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

6B_1429/2016

Urteil vom 2. März 2017

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Oberholzer, als präsidierendes Mitglied,

Gerichtsschreiberin Arquint Hill.

Verfahrensbeteiligte

X.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Staatsanwaltschaft des Kantons

Basel-Landschaft, Erste Staatsanwältin, Grenzacherstrasse 8, 4132 Muttenz,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Nichtanhandnahme (Verletzung des Berufsgeheimnisses, Betrug, üble Nachrede etc.), Nichteintreten,

Beschwerde gegen den Beschluss

des Kantonsgerichts Basel-Landschaft,

Abteilung Strafrecht, vom 4. Oktober 2016.

Das präsidierende Mitglied zieht in Erwägung:

1. Die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft nahm das vom Beschwerdeführer mit Strafanzeige und Strafantrag eingeleitete Strafverfahren gegen A.________ wegen Verletzung des Berufsgeheimnisses, Betrugs, übler Nachrede, Verleumdung und Nötigung am 12. Juli 2016 nicht an die Hand. Eine dagegen gerichtete Beschwerde wies das Kantonsgericht Basel-Landschaft mit Beschluss vom 4. Oktober 2016 ab, soweit es darauf eintrat. Es führte aus, der Strafanzeige und dem ergänzenden Schreiben des Beschwerdeführers sei kein strafrechtlich relevanter Sachverhalt zu entnehmen, der auch nur in den Grundzügen einen Anfangsverdacht zu begründen vermöge.

Der Beschwerdeführer wendet sich mit Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht.

2. Es ist fraglich, ob der Beschwerdeführer unter dem Gesichtswinkel von Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG zur Beschwerde legitimiert ist. Dies kann indessen offenbleiben, weil sich das Bundesgericht bereits aus einem anderen Grund damit nicht befassen kann.

3. Auf die Anträge des Beschwerdeführers auf "Rückgabe der Ausweise" und "auf Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands" ist nicht einzutreten, weil sie ausserhalb des durch den vorinstanzlichen Beschluss begrenzten Streitgegenstands liegen und neue Begehren vor Bundesgericht unzulässig sind ( Art. 99 Abs. 2 BGG ).

4. Ein Rechtsmittel hat gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Dies setzt unter anderem voraus, dass konkret auf die für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen der Vorinstanz eingegangen und im Einzelnen aufgezeigt wird, welche Vorschriften bzw. Rechte und weshalb sie von der Vorinstanz verletzt worden sind ( BGE 140 III 86 E. 2; BGE 134 II 244 E. 2.1 f.; je mit Hinweisen).

Die vorliegende Eingabe genügt diesen Mindestanforderungen nicht. Der Beschwerdeführer kritisiert die Missachtung der StPO sowie die Verletzung von allgemeinen Verfahrensgarantien und Grundrechten und einen Verstoss gegen das rechtliche Gehör. Seine Kritik bezieht sich auf das Vorgehen der Staatsanwaltschaft. Diese habe die ihm zustehenden Verfahrensrechte nicht gewährt. Er beruft sich auf eine Staatshaftung. Die Vorinstanz habe sich täuschen lassen. Anfechtungsobjekt vor Bundesgericht ist indessen alleine der vorinstanzliche Beschluss ( Art. 80 Abs. 1 BGG ). Mit dessen Erwägungen setzt sich der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde indessen nicht im Ansatz auseinander. Die Vorinstanz führt im angefochtenen Beschluss aus, die Staatsanwaltschaft habe auf die Eröffnung einer Untersuchung verzichtet und die Nichtanhandnahme verfügt. Der Beschuldigte sei nicht einvernommen worden. Das Vorbringen des Beschwerdeführers betreffend Teilnahme an Beweiserhebungen bzw. Befragungen habe daher unberücksichtigt zu bleiben (angefochtener Beschluss, S. 4 f.). Der Beschwerdeführer äussert sich dazu mit keinem Wort. Aus seiner Beschwerde ergibt sich mithin nicht, inwiefern die Vorinstanz mit dem vorinstanzlichen Beschluss gegen schweizerisches Recht im Sinne von Art. 95 BGG verstossen haben könnte. Auf die Beschwerde kann mangels einer tauglichen Begründung im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht eingetreten werden.

5. Auf eine Kostenauflage kann ausnahmsweise verzichtet werden. Das sinngemässe Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird damit gegenstandslos.

Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 2. März 2017

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Oberholzer

Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill