Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
6B_1426/2021 KI-generiert

Federal Supreme Court Declines Review of Private Claimant's Appeal Due to Lack of Legal Standing and Insufficient Substantiation

Geschäftsnummer 6B_1426/2021
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves an individual who filed complaints for threats, insults, vandalism, and disturbing the peace, which were dismissed by the Regional Public Prosecutor's Office Emmental-Oberaargau on June 15, 2021. The complainant appealed this dismissal, but the Cantonal Court of Berne dismissed the appeal on November 19, 2021. Subsequently, the complainant escalated the matter to the Swiss Federal Tribunal, which focused on assessing whether the initial decision violated any legal rights or impacted legitimate civil claims, as required for the validity of the complaint under the Swiss Federal Supreme Court Act. However, the complaint failed to meet the necessary legal argumentation criteria, leading to a procedural outcome against the complainant.

Legislator-Regeste

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Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG, Art. 95 BGG, Art. 108 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Federal Supreme Court Declines Review of Private Claimant's Appeal Due to Lack of Legal Standing and Insufficient Substantiation: The complainant appealed this dismissal, but the Cantonal Court of Berne dismissed the appeal on November 19, 2021. Subsequently, the complainant escalated the matter to the Swiss Federal Tribunal, which focused on assessing whether the initial decision violated any legal rights or impacted legitimate civil claims, as required for the validity of the complaint under the Swiss Federal Supreme Court Act. However, the complaint failed to meet the necessary legal argumentation criteria, leading to a procedural outcome against the complainant.

Schlagwörter

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Einstellung (Drohung, Beschimpfung, Sachbeschädigung etc.) Nichteintreten Beschwerdelegitimation Parteistellung der Staatsanwaltschaft Subjektives Recht Demonstrationsrecht Privateigentum ungenügende Substantiierung von Grundrechtsverletzungen

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 BGG

The appeal was not entertained due to lack of proper substantiation, as per this procedural rule.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The court costs were imposed on the appellant due to the outcome of the procedure.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

6B_1426/2021

Urteil vom 2. Februar 2022

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Denys, als präsidierendes Mitglied,

Gerichtsschreiberin Arquint Hill.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Einstellung (Drohung, Beschimpfung,

Sachbeschädigung etc.); Nichteintreten,

Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern, Beschwerdekammer in Strafsachen, vom 19. November 2021 (BK 21 302).

Das präsidierende Mitglied zieht in Erwägung:

1. Die Regionale Staatsanwaltschaft Emmental-Oberaargau stellte das vom Beschwerdeführer angestrengte Verfahren wegen Drohung, Beschimpfung, Sachbeschädigung und Nachtruhestörung am 15. Juni 2021 ein. Eine dagegen gerichtete Beschwerde wies das Obergericht des Kantons Bern mit Beschluss vom 19. November 2021 ab. Der Beschwerdeführer wendet sich mit Beschwerde an das Bundesgericht.

2. In einer Beschwerde an das Bundesgericht ist unter Bezugnahme auf den angefochtenen Entscheid darzulegen, inwieweit dieser gegen das Recht verstossen soll ( Art. 42 Abs. 2 BGG ). Die Bestimmungen von Art. 95 ff. BGG nennen die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe. Hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten besteht eine qualifizierte Rügepflicht ( Art. 106 Abs. 2 BGG ).

Der Privatklägerschaft wird ein rechtlich geschütztes Interesse an der Beschwerde zuerkannt, wenn sich der angefochtene Entscheid auf die Beurteilung ihrer Zivilansprüche auswirken kann (Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG). Sie hat im bundesgerichtlichen Beschwerdeverfahren darzulegen, aus welchen Gründen sich der angefochtene Entscheid inwiefern auf welche Zivilforderungen auswirken kann, sofern dies, etwa aufgrund der Natur der untersuchten Straftat, nicht ohne Weiteres aus den Akten ersichtlich ist ( BGE 137 IV 246 E. 1.3.1, 219 E. 2.4; je mit Hinweisen). Das Bundesgericht stellt an die Begründung der Legitimation strenge Anforderungen ( BGE 141 IV 1 E. 1.1 mit Hinweisen).

3. Die Beschwerdeeingabe genügt den Begründungsanforderungen nicht. Der Beschwerdeführer unterlässt es vollständig, sich zur Legitimation als Privatkläger gemäss Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG zu äussern. Dass und weshalb ihm welche Zivilforderungen unmittelbar aus dem angezeigten Lebenssachverhalt konkret zustehen könnten, zeigt er nicht auf, und er legt auch nicht dar, aus welchen Gründen sich der angefochtene Beschluss inwiefern darauf auswirken könnte. Um welche konkreten zivilrechtlichen Ansprüche es im Einzelnen gehen könnte, ist in Anbetracht des angezeigten Sachverhalts auch nicht ohne Weiteres ersichtlich. Zudem befasst sich der Beschwerdeführer auch nicht mit den vorinstanzlichen Erwägungen. Dass er den angefochtenen Beschluss als lebensbedrohlichen und ungerechten Fehlentscheid bezeichnet, dessen Tatsachenwidrigkeit behauptet und dabei die eigene subjektive Sicht auf die Sach- und Rechtslage schildert, genügt den Formerfordernissen nicht. Aus den Ausführungen des Beschwerdeführers vor Bundesgericht ergibt sich folglich nicht ansatzweise, dass und inwiefern die Vorinstanz mit ihrem Beschluss gegen das Recht im Sinne von Art. 95 BGG verstossen haben könnte. Mangels einer tauglichen Begründung ist auf die Beschwerde im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.

4. Gemäss dem Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ). Gründe für eine andere Kostenverlegung sind nicht ersichtlich.

Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, Beschwerdekammer in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 2. Februar 2022

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Denys

Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill