Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
6B_1426/2019 KI-generiert

Federal Supreme Court Refuses Vexatious Sixth Revision Request in Misuse of Telecommunications Facility Case

Geschäftsnummer 6B_1426/2019
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves an individual who appealed against a legal decision by the Stadtrichteramt Zürich concerning a fine of 100 Swiss Francs for misuse of a telecommunications device. The individual had withdrawn his objection to the initial penalty, leading to its confirmation. Subsequently, he repeatedly sought a revision of the decision, but the Obergericht des Kantons Zürich did not admit his sixth request for revision. The individual then filed a complaint to the Swiss Federal Tribunal, raising an issue of alleged bias against various federal court members. However, the complaint was deemed insufficient as it did not meet formal requirements and was considered to be vexatious and abusive since it contained previously rejected revision arguments and did not specify how the court's decision violated the law.

Legislator-Regeste

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Art. 37 BGG, Art. 34 Abs. 2 BGG, Art. 42 Abs.1 BGG, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 42 Abs. 7 BGG, Art. 108 BGG; Federal Supreme Court Refuses Vexatious Sixth Revision Request in Misuse of Telecommunications Facility Case: The individual had withdrawn his objection to the initial penalty, leading to its confirmation. Subsequently, he repeatedly sought a revision of the decision, but the Obergericht des Kantons Zürich did not admit his sixth request for revision. The individual then filed a complaint to the Swiss Federal Tribunal, raising an issue of alleged bias against various federal court members. However, the complaint was deemed insufficient as it did not meet formal requirements and was considered to be vexatious and abusive since it contained previously rejected revision arguments and did not specify how the court's decision violated the law.

Schlagwörter

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Revision (Missbrauch einer Fernmeldeanlage) Verfahrensmissbrauch Revisionsgründe Ausstandsbegehren Missbrauch einer Fernmeldeanlage Einrede der Verfassungswidrigkeit strafrechtliches Revisionsgesuch

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 BGG

The appeal was dismissed without entering into the merits based on the simplified procedure.

Art. 64 Abs. 1 BGG

The request for free legal aid was rejected.

Art. 66 Abs 1 BGG

Court costs were imposed on the appellant.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

6B_1426/2019

Urteil vom 7. Februar 2020

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Denys, Präsident,

Gerichtsschreiber Held.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Stadtrichteramt Zürich,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Revision (Missbrauch einer Fernmeldeanlage),

Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Strafkammer, vom 22. Oktober 2019 (SR190014-O/U/cwo).

Erwägungen:

1. Der Beschwerdeführer zog die von ihm gegen einen Strafbefehl des Stadtrichteramtes Zürich erhobene Einsprache zurück, so dass die Verurteilung wegen Missbrauchs einer Fernmeldeanlage zu einer Busse von Fr. 100.- in Rechtskraft erwuchs.

Mit Beschluss vom 22. Oktober 2019 trat die Vorinstanz auf das mittlerweile sechste Gesuch des Beschwerdeführers um Revision des Strafbefehls nicht ein.

Der Beschwerdeführer gelangt mit Eingabe vom 15. Dezember 2019 an das Bundesgericht.

2. Auf das Ausstandsbegehren "aufgrund evidenten Amtsmissbrauchs diverser am Bundesgericht tätigen Personen", die dem jeweiligen Spruchkörper in den Verfahren 6B_862/2019, 6B_1215/2018 und 6G_1/2019 angehörten, ist nicht einzutreten. Ausstandsbegehren, die damit begründet werden, dass Gerichtsmitglieder an einem oder mehreren Entscheiden mitgewirkt haben, die für die das Ausstandsbegehren stellende Partei negativ ausfielen, sind unzulässig. Da der Beschwerdeführer - soweit für den vorliegenden Entscheid von Relevanz - auch keine anderen Tatsachen geltend macht, die einen Ausstand von Bundesrichter Denys und Gerichtsschreiber Held erforderlich machen, ist auf das Ausstandsbegehren ohne Durchführung des Verfahrens gemäss Art. 37 BGG nicht einzutreten (vgl. Art. 34 Abs. 2 BGG ; BGE 114 Ia 278 E. 1; Urteile 8F_14/2019 vom 7. Oktober 2019 [Verfahren des Beschwerdeführers]; 4A_182/2017 vom 8. Juni 2017).

Die als Beschwerde in Strafsachen entgegenzunehmende Eingabe genügt den gesetzlichen Formerfordernissen nicht. Sie enthält kein Begehren und keine Begründung (vgl. Art. 42 Abs.1 BGG ) und der Beschwerdeführer zeigt nicht auf, inwieweit der angefochtene Beschluss Recht verletzen soll ( Art. 42 Abs. 2 BGG ). Die Eingabe erweist sich zudem als querulatorisch und rechtsmissbräuchlich im Sinne von Art. 42 Abs. 7 BGG , da der Beschwerdeführer mehrmals darauf hingewiesen worden ist, dass er mit bereits beurteilten und abgelehnten Revisionsgründen nicht mehr zu hören ist und der von ihm geltend gemachte angebliche Verfahrensfehler keinen Revisionsgrund darstellt.

3. Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist abzuweisen ( Art. 64 Abs. 1 BGG ). Dem Beschwerdeführer sind reduzierte Gerichtskosten aufzuerlegen ( Art. 66 Abs 1 BGG ).

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf das Ausstandsbegehren wird nicht eingetreten.

2. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

3. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

4. Dem Beschwerdeführer werden Gerichtskosten in Höhe von Fr. 500.- auferlegt.

5. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 7. Februar 2020

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Denys

Der Gerichtsschreiber: Held