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6B_1426/2017 KI-generiert

Complainant's Appeal Dismissed for Failure to Post Procedural Security Deposit

Geschäftsnummer 6B_1426/2017
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a complaint filed by an individual against another, alleging various illegal acts. The prosecution reviewed the complaint but determined there were no criminal acts present and subsequently archived the case without further action. The individual challenging this decision filed an appeal, but the appellate court dismissed the appeal due to the failure to provide the necessary security for costs. The individual then appealed to the Federal Tribunal, requesting the reversal of the appellate court's decision and the initiation of a criminal procedure against the accused. However, the Federal Tribunal found the appeal insufficiently argued and did not examine it further.

Legislator-Regeste

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Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 383 Abs. 1 StPO, Art. 383 Abs. 2 StPO, Art. 95 BGG, Art. 108 BGG, Art. 66 Abs. 1 Satz; Complainant's Appeal Dismissed for Failure to Post Procedural Security Deposit: The prosecution reviewed the complaint but determined there were no criminal acts present and subsequently archived the case without further action. The individual challenging this decision filed an appeal, but the appellate court dismissed the appeal due to the failure to provide the necessary security for costs. The individual then appealed to the Federal Tribunal, requesting the reversal of the appellate court's decision and the initiation of a criminal procedure against the accused. However, the Federal Tribunal found the appeal insufficiently argued and did not examine it further.

Schlagwörter

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Nichtleistung der Prozesskaution Ablage ohne Weiterungen einer Anzeige Strafanzeige unbezahlte Mietkaution Leistung des Kostenvorschusses Prozessvoraussetzung Forderungsklage Beweislosigkeit

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 BGG

The appeal was dismissed based on the simplified procedure governed by this article due to insufficient substantiation.

Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG

The Tribunal decided to waive the imposition of costs in this specific instance.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

6B_1426/2017

Urteil vom 22. Januar 2018

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Denys, Präsident,

Gerichtsschreiber Held.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis, Postfach, 8953 Dietikon,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Nichtleistung der Prozesskaution; Ablage ohne Weiterungen einer Anzeige; Nichteintreten,

Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 14. November 2017 (UH170231-O/U/KIE).

Erwägungen:

1. Der Beschwerdeführer erstattete am 29. Juni 2017 Strafanzeige gegen X.________. Zur Begründung führte er aus, er habe festgestellt, dass X.________ widerrechtlich mehrere strafbare Handlungen ausgeübt und vollzogen habe.

Die Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis erklärte, dass aus der Strafanzeige keine strafbaren Handlungen zu ersehen seien und sie die Anzeige ohne Weiterungen im Archiv ablege.

Auf die hiergegen erhobene Beschwerde trat das Obergericht am 14. November 2017 androhungsgemäss infolge Nichtleistung der geforderten Prozesssicherheit nicht ein.

2. Der Beschwerdeführer führt Beschwerde in Strafsachen und beantragt sinngemäss, der Beschluss des Obergerichts sei aufzuheben und es sei ein Strafverfahren gegen X.________ durchzuführen.

3. In einer Beschwerde ans Bundesgericht ist unter Bezugnahme auf den angefochtenen Entscheid darzulegen, inwieweit dieser nach Meinung des Beschwerdeführers gegen das Recht verstossen soll ( Art. 42 Abs. 2 BGG ).

Nach Art. 383 Abs. 1 StPO kann die Verfahrensleitung die Privatklägerschaft verpflichten, innert einer Frist für allfällige Kosten und Entschädigungen Sicherheit zu leisten. Wird die Sicherheit nicht fristgerecht geleistet, so tritt die Rechtsmittelinstanz auf das Rechtsmittel nicht ein ( Art. 383 Abs. 2 StPO ).

4. Die Eingabe genügt nicht den gesetzlichen Begründungsanforderungen. Er setzt sich mit dem angefochtenen Entscheid nicht auseinander und zeigt nicht auf, inwieweit das Nichteintreten des Obergerichts infolge Nichtleistung der Prozesssicherheit gegen Bundesrecht verstossen soll. Dies ist auch nicht ersichtlich. Aus der Beschwerde ergibt sich nicht ansatzweise, inwiefern der Entscheid der Vorinstanz gegen das Recht im Sinne von Art. 95 BGG verstossen könnte. Zudem äussert sich der Beschwerdeführer nicht zu seiner Beschwerdelegitimation (vgl. hierzu: BGE 141 IV 1 E. 1.1 S. 4 f.). Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.

5. Auf eine Kostenauflage ist ausnahmsweise zu verzichten ( Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG ).

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 22. Januar 2018

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Denys

Der Gerichtsschreiber: Held